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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_298/2011 
 
Urteil vom 13. Dezember 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Raselli, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet, 
 
gegen 
 
1. C.________, 
2. D.________, 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber, 
 
Gemeinderat Eschenbach, Oeggenringenstrasse 12, 6274 Eschenbach. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Mai 2011 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Im Juli 2008 stellte C.________ dem Gemeinderat Eschenbach ein Gesuch für den Bau einer Einstellhalle für Wohnwagen und Wohnmobile auf der Parzelle Nr. 786 in Eschenbach. Das Grundstück gehört seiner Ehefrau D.________. Im August 2008 änderte er das Gesuch hinsichtlich der Erschliessung. A.________, B.________ und weitere Personen erhoben Einsprache. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2008 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung. 
Dagegen erhoben A.________ und B.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Mit Urteil vom 2. September 2009 hiess das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel teilweise gut. Es hob die Baubewilligung auf und wies die Sache an den Gemeinderat zurück, damit dieser nach Ergänzung der Akten neu über das Baugesuch befinde. In der Folge beauftrage der Gemeinderat das kommunale Bauamt, die Höndlenstrasse im Bereich des Bauprojekts zu vermessen. Daraufhin bewilligte er mit Entscheid vom 18. November 2010 ein vom Bauherr neu eingereichtes, in der Gebäudehöhe leicht modifiziertes Baugesuch unter Bedingungen und Auflagen. Eine dagegen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 26. Mai 2011 ab. 
 
B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Juni 2011 beantragen A.________ und B.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. Eventualiter sei die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung zu versehen, wonach Lastwagenverkehr für die Nutzung der Einstellhalle verboten sei. 
Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdegegner beantragen in ihrer jeweiligen Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 
Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2011 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Bewilligung zugrunde. Nach Art. 34 Abs. 1 RPG (SR 700) gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG). Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Eigentümer benachbarter Liegenschaften durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf ihre Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. 
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1 S. 60; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bauamt Eschenbach habe die Höndlenstrasse vermessen, ohne dass sie dabei hätten mitwirken können. Auch hätten sie vor dem Entscheid des Gemeinderats keine Gelegenheit erhalten, sich zu den Ergebnissen der Vermessung zu äussern. 
 
3.2 Das Verwaltungsgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführer machten nicht geltend, inwiefern durch ihre Nichtteilnahme an der Vermessung oder die Nichtgewährung einer Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Messergebnissen das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Der Beschwerde sei auch nichts zu entnehmen, was darauf hindeuten könne, dass die Vermessung zu beanstanden wäre. Zudem sei eine allfällige Gehörsverletzung im Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt worden. 
 
3.3 Es fällt auf, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern mangelnde Substanziierung vorwirft, im Ergebnis die Beschwerde aber abweist. Konsequenterweise wäre auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten gewesen. Weiter fällt auf, dass die Vorinstanz von den Beschwerdeführern eine gründlichere Substanziierung in einem Bereich verlangt, welcher zur Rechtsanwendung von Amtes wegen gehört. Nachdem die Beschwerdeführer behauptet hatten, dass aus der Unmöglichkeit, an der Beweiserhebung teilzunehmen bzw. nachträglich Stellung zu nehmen, eine Gehörsverletzung resultiere, war es die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, rechtlich zu beurteilen, ob dies zutrifft oder nicht. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend indessen offen bleiben, zumal das Verwaltungsgericht auch festgestellt hat, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden sei. Darauf gehen die Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Insbesondere behaupten sie nicht, dass ihnen aus der Heilung der Gehörsverletzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Nachteil erwachsen wäre (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Hödlenstrasse erfülle die bundesrechtlichen Anforderungen an die Erschliessung nicht. Abklärungen durch die E.________AG hätten bestätigt, dass das Verwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich nicht richtig festgestellt habe. Die Beschwerdeführer legen eine Foto und einen Situationsplan vor, aus denen ihrer Ansicht nach hervorgehen soll, dass der rechte Rand der Kurve ausserhalb der bestehenden Kiesfundation verläuft. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz zu den neuen Beweismitteln Anlass gegeben hat. Sie erweisen sich deshalb als unzulässig. Es besteht kein Anlass, von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die sich ihrerseits auf die Vermessungen des kommunalen Bauamts stützen, abzuweichen. Diese erscheinen aufgrund der Informationen in den Akten nicht als willkürlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511 f. mit Hinweisen). 
 
4.2 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Zufahrt vermöge den technischen Vorschriften, wie sie in der Strassenverordnung des Kantons Luzern vom 19. Januar 1996 (SRL Nr. 756) umschrieben seien, nicht zu genügen. Sie machen indessen weder geltend, dass eine Bestimmung dieser Verordnung willkürlich angewendet worden sei, noch zeigen sie auch nur auf, auf welche Bestimmung sie sich stützen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Eschenbach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Dezember 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold