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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_689/2011 
 
Urteil vom 13. Dezember 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. und B. X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 9. November 2011. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Oktober 2011 verurteilt wurden, die von ihnen gemietete 4.5-Zimmerwohnung an der Z.________gasse in Q.________ bis spätestens am 15.11.2011, 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen; 
 
dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid am 8. November 2011 mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern anfochten; 
 
dass der Instruktionsrichter des Obergerichts die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2011 aufforderte, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu zahlen, und das Gesuch um Einstellung der Vollstreckbarkeit abwies; 
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. November 2011 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, die Verfügung des Obergerichts vom 9. November 2011 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass das Gesuch der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Präsidialverfügung vom 14. November 2011 abgewiesen wurde; 
 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2011 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren beantragten; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 11. November 2011 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Dezember 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin