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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_779/2011 
 
Urteil vom 13. Dezember 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. November 2011. 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer schuldet dem Kanton Basel-Landschaft aus einem Strafverfahren Fr. 7'132.60. Im angefochtenen Entscheid wurde ein Gesuch um Erlass dieser Kosten abgewiesen. 
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen liessen sich seine finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend feststellen. Trotz zweimaliger gerichtlicher Aufforderung sei er seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf den Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht genügend nachgekommen. Ausserdem sei völlig unklar, ob eine momentan eventuell bestehende Bedürftigkeit auch von dauerhafter Natur sei. Da er erst 56 Jahre alt werde und offensichtlich keine IV-Rente beziehe, sei nämlich davon auszugehen, dass er noch einige Zeit erwerbsfähig sein könnte (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3.4). 
Was an dieser Erwägung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich. So ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich zurzeit medizinisch behandelt wird, nicht, dass er in Zukunft nicht wieder arbeiten könnte. Im Übrigen hat er gemäss einer Feststellung im angefochtenen Entscheid angegeben, monatlich mehr als Fr. 6'000.-- zu verdienen (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3.3). Vor Bundesgericht behauptet er nun zwar, dies sei das Einkommen der "Arbeitnehmer", er selber habe "keinen Rappen Einkommen". Da er dieses Vorbringen nicht belegt, ergibt sich daraus nicht, dass die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Dezember 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn