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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1167/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schelbert, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Feusisberg,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder,  Regierungsrat des Kantons Schwyz.  
 
Gegenstand 
Kausalabgaben (Kanalisationsanschlussgebühren), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 23. Oktober 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die X.________ AG reichte am 14. Dezember 2011 ein Baugesuch für den Neubau von Terrassenhäusern auf dem Gebiet der Ortschaft A.________, Gemeinde Feusisberg, ein. Im Baubewilligungsentscheid vom 14. Juni 2012 setzte der Gemeinderat Feusisberg die Kanalisationsanschlussgebühr auf Fr. 163'517.40 fest. Darin enthalten ist ein Betrag von Fr. 151'180.--, der sich aus einem Volumen von 15'118 m³ à Fr. 10.-- ergab, wobei das Volumen nach den Vorgaben der SIA Norm 416, nicht nach denjenigen der gemäss geltendem Gebührenreglement noch anwendbaren SIA Norm 116 errechnet worden war. Die gegen den Bewilligungsentscheid erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz in Bezug auf die Kanalisationsanschlussgebühr ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob diesen auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Feusisberg zurück; es ordnete unter anderem an, dass die Kanalisationsanschlussgebühren anhand der nach SIA Norm 116 ermittelten Gebäudevolumen zu berechnen seien und dass für die Tiefgaragenkubatur der reduzierte Gebührentarif von Fr. 6.-- pro m³ (statt Fr. 10.--) zur Anwendung komme. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Dezember 2013 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht namentlich, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid aufzuheben, soweit damit die Beschwerde nicht gutgeheissen worden sei; stattdessen sei festzuhalten und zu entscheiden, dass es bezüglich der Berechnung der Kanalisationsanschlussgebühren bei der anschlussgebührenpflichtigen Kubatur gemäss Baueingabe und Baubewilligung, total 15'118 m³ mit ihrer Aufteilung gemäss SIA Norm 416 bleibe, sodass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Gebührenreduktion für die Meteorwasserleitungen/Retentionsbecken habe. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an sich von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1; 136 I 43 E. 1 S. 43; 136 II 101 E. 1 S. 103, 436 E. 1 S. 438, 497 E. 3 S. 499; 135 II 22 E. 1 S. 24; 135 III 1 E. 1.1 S. 3). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG).  
 
2.2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid, womit die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; ausführlich Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, in: StE 2009 B 96.21 Nr. 14; s. auch Urteil 2C_725/2013 / 2C_726/2013 vom 27. August 2013 E. 2.1.1).  
 
2.2.2. Zwischenentscheide sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG anfechtbar. Da der angefochtene Rückweisungsentscheid seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt, ist - sollte es sich dabei um einen Zwischenentscheid handeln - die dagegen gerichtete Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführte und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparte (lit. b).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass ein Endentscheid vorliege. Dass die Gemeinde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bloss noch eine rein rechnerische Umsetzung vorzunehmen habe und ihr kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibe, tut sie nicht dar; vielmehr geht sie selber vom Gegenteil aus (s. Begründung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, S. 3 und 4 der Beschwerdeschrift). Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid.  
 
2.4. Da die Beschwerdeführerin davon ausgeht, es liege ein Endentscheid vor, äussert sie sich nicht zu den Anfechtungs-Voraussetzungen von Art. 93 BGG. Deren Vorliegen erscheint zweifelhaft: Weder ist ersichtlich, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) noch würde die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Mangels diesbezüglicher spezifischer Begründung ist daher auf die vorliegende Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller