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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_279/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Reber, 
 
gegen  
 
Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain,  
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.  
 
Gegenstand 
Landwirtschaftliches Gewerbe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. Februar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Eheleute A.________ und B.X.-Y.________ bewirtschafteten während der Ehe die Bauernhöfe "S.________" (im Gesamteigentum der Ehegatten) und "T.________" (im Alleineigentum des Ehemannes). Die Ehegatten unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.  
Der Hof "S.________" umfasste neben den Parzellen Nr. 161 und 162 des Grundbuchs (nachfolgend: GB) U.________ die Parzellen Nr. 646, 647, 649 und 650 des GB V.________. Der "T.________" umfasste die Parzellen Nr. 63, 64, 65, 116, 119, 120, 122, 132, 145 und 151 des GB U.________, die Parzellen Nr. 609, 615 und 617 des GB V.________ sowie die Parzelle Nr. 530 des GB W.________. 
                     "S.________"              "T.________" 
 
 
Parzelle Nr.  
Parzelle Nr.  
GB U.________    
161 162  
63 64 65 116 119 120  
122 132 145 151  
GB V.________  
646 647 649 650    
609 615 617  
GB W.________  
 
530  
 
 
 
A.b. Am 6. Dezember 2006 beantragte A.X.________ beim Bezirksgericht Waldenburg (nachfolgend: Bezirksgericht) die Ehescheidung. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ordnete der Instruktionsrichter eine amtliche Erkundigung beim Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain (nachfolgend: LZE) an, u.a. zu den Fragen "landwirtschaftliches Gewerbe" und "Selbstbewirtschafter" im Sinn des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). Er setzte den Ehegatten Frist zur Einreichung konkreter Fragen, welche sie dem LZE unterbreitet wissen wollten. Dieses teilte auf entsprechende Anordnungen hin mit, die beiden Teilbetriebe "S.________" und "T.________" würden weder einzeln noch gesamthaft ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, weshalb das Realteilungsverbot nicht zur Anwendung komme.  
 
 Am 15. Februar 2011 wurde die Ehe geschieden. Das Bezirksgericht wies die Parzelle Nr. 649 des GB V.________ (Wohn- und Ökonomiegebäude samt Umschwung) der Ehefrau, die Parzellen Nr. 161 und 162 des GB U.________ sowie die Parzellen Nr. 646, 647 und 650 des GB V.________ dem Ehemann zu Alleineigentum zu und wies das Grundbuchamt an, die entsprechenden Mutationen vorzunehmen. Die Parzellen des "T.________" verblieben im Alleineigentum des Ehemannes. 
 
 Die gegen das Scheidungsurteil erhobene Berufung von A.X.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (mit Ausnahme des Kostenpunkts) am 6. Dezember 2011 ab, wobei es - wie schon das Bezirksgericht - vollumfänglich auf die Expertise des LZE abstellte. Der Entscheid des Kantonsgerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
A.c. Am 14. Mai 2012 ersuchte A.X.________ das LZE um Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinn von Art. 84 BGBB mit dem Inhalt, dass die im Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 15. Februar 2011 angeordneten Eigentumsübertragungen nach dem BGBB bewilligungspflichtig seien.  
 
A.d. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 stellte das LZE fest, es handle sich beim Betrieb "S.________" nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB und dieser unterstehe nicht dem Realteilungsverbot. Die vom Bezirksgericht Waldenburg angeordnete Aufteilung des Gesamteigentums bedürfe daher keiner Bewilligung nach Art. 58 ff. BGBB.  
 
B.  
 
 A.X.________ gelangte am 6. Juni 2012 an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Regierungsrat) mit dem Begehren, die Verfügung vom 30. Mai 2012 aufzuheben und festzustellen, dass sein Heimwesen, bestehend aus den Teilbetrieben "S.________" und "T.________", ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB sei. Seinem ursprünglichen Begehren betreffend Feststellung der Bewilligungspflicht sei stattzugeben. Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 21. August 2012 ab. 
 
 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 13. Februar 2013. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. März 2013 beantragt A.X.________ dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei seinem Heimwesen, bestehend aus den Parzellen der Betriebe "S.________" und "T.________", um ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB handle, sowie festzustellen, dass die Eigentumsänderung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 10. Mai 2012 (recte: 15. Februar 2011) zur Übertragung von Gesamteigentumsanteilen an B.X.-Y.________ und an ihn selbst einer Bewilligung gemäss Art. 58 ff. BGBB bedürften. 
 
 Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Justiz schliesst sich dem angefochtenen Urteil an. Der Regierungsrat und das LZE haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 89 BGBB unterliegen letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG und wurde von einer kantonal letztinstanzlich zuständigen Gerichtsbehörde gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und Art. 86 Abs. 2 BGG gefällt. Der Entscheid betrifft die Frage der Bewilligungspflicht beim Eigentumsübergang landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe und damit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts gemäss Art. 82 lit. a BGG; eine Ausnahme im Sinn von Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde ist zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen; das Erfordernis der formellen Beschwer im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ist erfüllt. Der Beschwerdeführer gehört zum Kreis der Personen, welche gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB in Verbindung mit Art. 84 BGBB grundsätzlich Beschwerde erheben können. Zu prüfen bleibt die materielle Beschwer im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG.  
 
2.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht in der Abwendung eines unmittelbaren, materiellen oder ideellen Nachteils im Fall der Gutheissung der Beschwerde (BGE 139 II 279 E. 2.2 S. 282 mit Hinweisen).  
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, die beiden Höfe "S.________" und "T.________" würden zusammen ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, weshalb sie dem Realteilungsverbot nach Art. 58 Abs. 1 BGBB unterliegen würden. Die Aufteilung des Hofs "S.________" bedürfe daher einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 60 BGBB. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht offenkundig darin zu verhindern, dass die Parzelle Nr. 649 des GB V.________ seiner ehemaligen Frau zu Alleineigentum übertragen wird (nach den Akten zu schliessen ist der Grundbucheintrag noch nicht erfolgt). Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils besteht somit insbesondere dann, wenn die Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des Scheidungsurteils vom 15. Februar 2011 bzw. des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2011 führen würde. 
 
2.3. Das Bezirks- und das Kantonsgericht haben vorfrageweise entschieden, dass die beiden Höfe kein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, so dass sie nicht dem Realteilungsverbot unterliegen. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz Rechtskraft des Scheidungsurteils die Feststellung beantragen kann, die Abtrennung der Parzelle Nr. 649 des GB V.________ bedürfe wegen des Realteilungsverbots einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 60 BGBB.  
 
2.3.1. Die Zivilgerichte sind nach konstanter Praxis zuständig zur Beurteilung öffentlichrechtlicher Vorfragen, die (noch) nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Entscheids der zuständigen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden bilden (BGE 131 III 546 E. 2.3 S. 551; 108 II 456 E. 2 S. 460). Grundsätzlich hat das Zivilgericht die Wahl, ob es die Frage vorfrageweise selbst entscheiden oder den Prozess sistieren und den Parteien Frist ansetzen will, damit diese einen Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde erwirken (Ivo Schwander, Verfahrensrechtliche Behandlung von Vorfragen und von Prozessvoraussetzungen, ZZZ 2008/2009, S. 471). Die klagende Partei kann ihrerseits die Sistierung des Prozesses zu diesem Zweck verlangen (BGE 105 II 308 E. 2 S. 312). Im bäuerlichen Bodenrecht ist es rechtsprechungsgemäss vorzuziehen, dass das Zivilgericht den Prozess sistiert, um den Ausgang der Verwaltungsverfügung abzuwarten (BGE 129 III 186 E. 2.3 S. 191 f.). An die rechtskräftige Verfügung einer Verwaltungsbehörde ist das Zivilgericht gebunden (BGE 105 II 308 E. 2 S. 312).  
 
2.3.2. Im vorliegenden Fall wurde im Scheidungsprozess keine Verfügung des LZE eingeholt. Die vorfrageweise getroffene Entscheidung nimmt nicht an der materiellen Rechtskraft des Zivilurteils teil, so dass das LZE daran nicht gebunden ist (BGE 105 II 308 E. 2 S. 311; SCHWANDER, a.a.O., S. 471, 473). Dennoch kann der Beschwerdeführer grundsätzlich nur eine Feststellungsverfügung verlangen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 84 BGBB). Wie erwähnt ist das Interesse des Beschwerdeführers in erster Linie darauf gerichtet, die Eigentumsübertragung der Parzelle Nr. 649 des GB V.________ an seine ehemalige Frau zu verhindern. Dieses Interesse könnte nur durch eine Aufhebung des Zivilurteils im betreffenden Punkt (Dispositiv Ziff. 3a des Urteils des Bezirksgerichts Waldenburg vom 15. Februar 2011) befriedigt werden. Die Aufhebung eines rechtskräftigen Zivilurteils bedarf eines Revisionsgrunds gemäss Art. 328 ZPO (SR 272). Ob ein solcher vorliegt, ist eine Vorfrage, welche gemäss Art. 31 BGG vom Bundesgericht selbst zu prüfen ist. Ist die Revision ausgeschlossen, fällt das Interesse des Beschwerdeführers dahin.  
 
2.3.3. Es stellt sich daher die Frage, ob die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde bzw. die anbegehrte Feststellung, wonach die Aufteilung des Hofs "S.________" einer Ausnahmebewilligung infolge des Realteilungsverbots bedürfe, einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (welcher einzig in Betracht kommt) darstellt. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem (aufzuhebenden) Entscheid entstanden sind.  
 
 Die genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt: Im Scheidungsprozess wurde der Beschwerdeführer - wie auch seine damalige Ehefrau - vollständig in das Verfahren betreffend die Vorfrage einbezogen, wie es der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet ( SCHWANDER, a.a.O., S. 477 f.). Der Beschwerdeführer konnte somit alle rechtserheblichen, d.h. die Gewerbeeigenschaft betreffenden Tatsachen vorbringen. Zudem war es ihm (wie in E. 2.3.1 dargelegt) unbenommen, im Scheidungsverfahren die Sistierung des Prozesses zu beantragen und beim LZE eine Feststellungsverfügung zu verlangen; diese hätte er anfechten müssen. Dagegen wäre die Gutheissung der Beschwerde im vorliegenden Fall eine nachträglich eingetretene Tatsache, welche nicht zur Revision des Scheidungsurteils führen kann. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche Anlass zu einer Revision geben könnten; solche werden auch nicht dargetan. 
 
2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreichung des Gesuchs um Erlass einer Feststellungsverfügung kein schutzwürdiges Interesse (mehr) hatte an der Feststellung, die Übertragung des Eigentums an der Parzelle Nr. 649 des GB V.________ bedürfe einer Ausnahmebewilligung. Demgemäss ist auch ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde nicht legitimiert, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner