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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_832/2021  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 
2. September 2021 (VB.2021.00134). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geboren 1978) ist Staatsangehöriger Serbiens und Kosovos. Im August 1993 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, gleich wie seine Ehefrau, eine Staatsangehörige Nordmazedoniens, mit welcher er seit Oktober 2010 verheiratet ist. Ihre beiden gemeinsamen Söhne (Jahrgang 2011 und 2013) haben ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung. 
Mit Urteil vom 14. März 2017 befand das Bezirksgericht Dietikon A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Die Taten wurden zwischen Anfang Januar 2016 und Ende März 2016 begangen. 
Auf Berufung A.________s sowie der zuständigen Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den Schuldspruch betreffend den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 5 ¾ Jahre; gleichzeitig stellte es fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. März 2017 hinsichtlich des Schuldspruchs für die Straftatbestände der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und der in diesem Zusammenhang ausgefällten Geldstrafe unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde abgewiesen (Urteil 6B_927/2019 vom 20. November 2019). 
 
B.  
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief daraufhin mit Verfügung vom 12. November 2020 A.________s Niederlassungsbewilligung und ordnete an, dieser habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. Januar 2021 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Oktober 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2021 (sowie der diesem zu Grunde liegende Rekursentscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 14. Januar 2021 und die diesem zu Grunde liegende Verfügung des Migrationsamtes) betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung vom 12. November 2020 vollumfänglich aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2021 (sowie der diesem zu Grunde liegende Rekursentscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 14. Januar 2021 und die diesem zu Grunde liegende Verfügung des Migrationsamtes) vollumfänglich aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verwarnung auszusprechen oder eine andere, mildere Massnahme anzuordnen. Subeventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2021 (sowie der diesem zu Grunde liegende Rekursentscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 14. Januar 2021 und die diesem zu Grunde liegende Verfügung des Migrationsamtes) vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärungen betreffend eine Verwarnung oder Anordnung einer anderen, milderen Massnahme an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bzw. an das Migrationsamt zurückzuweisen. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 25. November 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Entscheide der Sicherheitsdirektion und des Migrationsamts beantragt, ist allerdings auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn diese wurden durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt); sie gelten jedoch immerhin als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 mit Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen in der Beschwerde nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht den Vollzugsbericht zum Arbeitsexternat im team72 vom 25. Oktober 2021 und die Verfügung betreffend bedingte Entlassung vom 12. November 2021 ein. Diese Dokumente wurden nach dem vorinstanzlichen Entscheid erstellt und bleiben dementsprechend unbeachtlich. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht, die Akten der Vorinstanz sowie die Akten der Direktion der Justiz und des Innern, Justizvollzug und Wiedereingliederung Bewährungs- und Vollzugsdienste Strafvollzug des Kantons Zürich (Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich) beizuziehen und nach Eingang und Zustellung der kantonalen Akten einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. 
 
3.1. Das Recht auf Akteneinsicht verschafft keinen Zugriff auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht - von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei - beizieht (Urteil 2C_520/2020 vom 18. November 2020 E.2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Die Direktion der Justiz und des Innern ist nicht am Verfahren beteiligt, sodass grundsätzlich kein Einsichtsrecht besteht. Die Vorinstanz hat für ihren Entscheid den Vollzugsbericht des Amtes für Justizvollzug des Kantons St. Gallen/Strafanstalt U.________ vom 29. Juli 2021 und die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich betreffend Zustimmung zur Versetzung ins Arbeitsexternat vom 17. August 2021 beigezogen. Diese Schriftstücke befinden sich bei den Akten der Vorinstanz, in welche der Beschwerdeführer Einsicht erhalten hat.  
Einsicht in weitere konkrete Akten, um seine geltend gemachte positive Entwicklung (vgl. dazu hinten E. 7) zu unterlegen, hat der Beschwerdeführer während des Verfahrens nicht verlangt. 
 
3.2. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat sein Akteneinsichtsrecht uneingeschränkt wahrnehmen können und die Vorinstanz sowie die anderen Verfahrensbeteiligten haben keine Vernehmlassungen eingereicht. Auf einen zweiten Schriftenwechsel kann folglich verzichtet werden.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet eine unrichtige und ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese habe dadurch unter anderem seine Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf Schutz vor Willkür (Art. 9 BV) verletzt. 
 
4.1. Mit seinen Vorbringen, dass seine Zukunftsprognosen, seine Integration und die Rückfallgefahr nicht ausreichend abgeklärt worden seien, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge darzulegen:  
 
4.1.1. Soweit sich seine Vorbringen auf den Vollzugsbericht zum Arbeitsexternat stützt, kann dieser Bericht zudem novenrechtlich nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 2.3). Nur weil die Vorinstanz seine Einschätzung betreffend seiner zukünftigen Entwicklung nicht teilt, sind ihre Feststellungen nicht willkürlich bzw. offensichtlich falsch. Vielmehr hat sie das Verhalten des Beschwerdeführers bis und mit dessen Versetzung ins Arbeitsexternat und somit bis unmittelbar vor ihrem Entscheid berücksichtigt.  
 
4.1.2. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Integration, auch zu dieser erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers weitgehend darin, die Einschätzung der Vorinstanz in Abrede zu stellen. Die geltend gemachten ausserfamiliären Kontakte belegt er nicht weiter.  
Insofern der Beschwerdeführer beanstandet, das Migrationsamt sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er über ungenügende Deutschkenntnisse verfüge, hat die Vorinstanz verbindlich festgehalten, die sprachliche Integration des Beschwerdeführers bewege sich im Rahmen des Üblichen. Bessere Fähigkeiten bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb die vorinstanzliche Einschätzung nicht offensichtlich falsch ist. 
 
4.1.3. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er über keine tragfähige Beziehungen und Überlebensgrundlage in seinem Heimatland verfüge. Jedoch begnügt sich der Beschwerdeführer auch zu seiner (zukünftigen) Situation im Kosovo mit pauschalen Bestreitungen. Das einzige konkrete Vorbringen betrifft das Haus seines verstorbenen Vaters. Ob dieses verkauft werden muss oder nicht, hat jedoch keinen entscheidenden Einfluss darauf, ob er sich in seiner Heimat wieder integrieren kann und bleibt unbeachtlich.  
 
4.2. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist somit unbegründet. Den rechtlichen Erwägungen ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.  
 
4.3. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einschätzung seiner Zukunftsaussichten nebst der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist diese Rüge ebenfalls nicht ausreichend begründet. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.  
 
5.  
 
5.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; Urteil 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 3.2).  
 
5.2. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), wobei sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV deckt. Es gilt namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Art. 96 Abs. 1 AIG). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. Urteile 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2).  
 
5.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5), und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 und E. 4.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
6.  
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Keine Anwendung findet vorliegend Art. 63 Abs. 3 AIG, wonach ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig ist. Da die Taten, für die der Beschwerdeführer verurteilt wurde, zwischen Anfang Januar 2016 und Ende März 2016 begangen wurden, waren aus übergangsrechtlichen Gründen Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG nicht anwendbar, so dass eine Landesverweisung nicht in Frage kam. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG denn auch nicht. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig und es liege deshalb eine Verletzung von Art. 8 EMRK sowie von Art. 13 BV vor. 
Zudem rügt er die Missachtung des Gleichbehandlungsgebots und des Diskriminierungsverbots sowie eine Verletzung seiner Rechte auf Gesundheit und Ausbildung. Jedoch substantiiert der Beschwerdeführer diese Rügen nicht ausreichend, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vorne E. 2.2). Dasselbe gilt für die erwähnte Missachtung des durch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder (UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) geschützten Kindswohls, wobei anzufügen bleibt, dass dieses ohnehin keine über Art. 8 Ziff. 1 EMRK hinausgehende Ansprüche verleiht (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). 
 
7.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).  
 
7.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden ausgegangen.  
 
7.1.2. Insofern der Beschwerdeführer behauptet, er sei im Strafverfahren schlecht vertreten gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass er mit seinem Strafverteidiger vergeblich ans Bundesgericht gelangt ist, um begangene Verfahrensmängel zu rügen. Der Beschwerdeführer legt in der Folge auch nicht dar, inwiefern die ausgesprochene Strafe nicht seinem Verschulden entsprechen würde.  
Bei der Festsetzung des Strafmasses werden sämtliche mildernden Umstände bereits mitberücksichtigt, womit im ausländerrechtlichen Verfahren kein Raum bleibt, die Beurteilung des Strafgerichts hinsichtlich des Verschuldens zu relativieren (Urteile 2C_925/2020 vom 11. März 2020 E. 4.4; 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2.2). 
 
7.1.3. Der Beschwerdeführer hat anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung den Geschädigten gepackt und ihm mit einem Klappmesser einen Stich in den rechten Oberarm sowie einen weiteren heftigen Stich in den Rücken rechts der Wirbelsäule versetzt. Die Klinge des verwendeten Messers drang drei cm tief in den Rücken des Geschädigten ein, bevor das Messer vom Querfortsatz des 10. Brustwirbels aufgehalten wurde. Verurteilt wurde der Beschwerdeführer sodann noch, weil er vier serbische Staatsangehörige beschäftigte, obschon sie weder über ein Aufenthaltsrecht noch Bewilligungen für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügten.  
Bezüglich des Hauptdelikts, der versuchten vorsätzlichen Tötung, gelangte das Obergericht dabei im Rahmen der Strafzumessung zum Schluss, dass das Gesamtverschulden des Beschwerdeführers, welcher den Geschädigten in der Brustregion verletzt und damit dessen Tod zumindest in Kauf genommen habe, als "nicht mehr leicht" einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe deshalb auf neun Jahre festzulegen sei. Da jedoch der tatbestandliche Erfolg und die tatsächlichen Folgen der Tat nach der Einschätzung des Gerichts "nicht sehr nahe" bzw. "nicht schwerwiegend" gewesen waren, reduzierte es die Einsatzstrafe im Anschluss auf sechs Jahre. Eine lediglich geringfügige weitere Reduktion des Strafmasses erfolgte, weil sich der Beschwerdeführer - so das Obergericht - "punktuell" geständig gezeigt habe. So habe er zumindest eingeräumt, während der Auseinandersetzung das Tatmesser in der Hand gehalten zu haben. Daraus resultierte die letztlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren. 
 
7.1.4. Aus migrationsrechtlicher Sicht stellt eine versuchte vorsätzliche Tötung und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung dar (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.4; Urteil 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.2). Daran ändert nichts, dass das Obergericht sein Verschulden als "nicht mehr leicht" bezeichnete. Diese Einschätzung bezog sich auf das Festlegen der Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung und nicht auf das migrationsrechtliche Verschulden, welches nicht Gegenstand des Strafverfahrens ist (siehe auch hinten E. 7.3.2).  
Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden und einem entsprechenden öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ausgeht. 
 
7.2. Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist, wie erwähnt (E. 5.3), die Möglichkeit eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt. Bei gewichtigeren Straftaten genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit der erneuten Strafbegehung, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten handelt es sich um Taten, durch welche die physische Integrität des Opfers erheblich beeinträchtigt wurde, so dass ausländerrechtlich somit höchstens ein minimales Rückfallrisiko in Kauf genommen werden kann (vgl. Urteile 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.3.1; 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.2.2.1).  
 
7.2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, bei ihm bestehe keine Gefahr weiterer Delinquenz mehr. Er habe durch seine Verurteilung und die Freiheitsstrafe eine nachhaltige Lektion gelernt. Er habe sich während der gesamten bisherigen Haft äusserst wohl verhalten und sämtliche Vollzugsstufen erfolgreich absolviert. Er habe damit augenscheinlich bewiesen, dass er aus seinem Fehler gelernt habe. Seit einiger Zeit würden ihm Hafturlaube gewährt, welche erfolgreich verliefen; auch sein Arbeitsexternat verliefe vorbildlich. Dadurch bestätige der Staat, dass vom ihm keinerlei Gefährdung mehr ausgehe und die Vorinstanz habe in offensichtlich unzutreffender Weise eine Rückfallgefahr angenommen.  
 
7.2.2. Straf- und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters oder der Täterin (Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5 und 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.4). Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden - auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden -, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.2.2.2).  
 
7.2.3. Dementsprechend unterliegt die Einschätzung, ob ein Gefangener in das Arbeitsexternat überführt werden kann (vgl. Art. 77a StGB), nicht den gleichen Massstäben wie die Beurteilung eines Widerrufs im Ausländerrecht. Wie bei einer bedingten Entlassung lässt der Umstand, dass einem Straftäter das Arbeitsexternat bewilligt wird, nicht den Schluss zu, dass keine Gefahr mehr von ihm ausgeht (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3; Urteil 2C_724/2017 vom 18. Juli 2018 E. 4.3.2). Auch kommt dem Wohlverhalten im Strafvollzug eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (BGE 139 II 121 E. 5.5.2). Überdies steht der Beschwerdeführer unter Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens, weshalb die vorgebrachte straffreie Zeit auch aus diesem Grund zu relativieren ist (Urteile 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4; 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.3.2). Zudem weist der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz festhält, gemäss dem Vollzugsbericht vom 29. Juli 2021 die Verantwortung für die Tat weiterhin von sich. Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers bisher tadellos war, daher zu Recht ein untergeordnetes Gewicht beigemessen.  
 
7.2.4. Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein Rückfallrisiko bejaht hat. Angesichts der Schwere des Delikts respektive der gefährdeten Rechtsgüter (Leib und Leben) muss vorliegend selbst ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. E. 5.3).  
 
7.3. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden (vgl. Urteile 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.4; 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.4; 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.8). Im Folgenden sind deshalb die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu prüfen.  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 15 Jahren in die Schweiz und lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit 28 Jahren in der Schweiz. Er beherrscht die hiesige Sprache im Rahmen des Üblichen. Die Vorinstanz hielt fest, gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme im März 2016 immer gearbeitet, unter anderem als Lagerist und Staplerfahrer aber auch als Bodenleger. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass der ungelernte Beschwerdeführer verschiedentlich auf Stellensuche gewesen sei und von Oktober 2006 bis Mai 2007 ausserdem im Umfang von Fr. 11'264.-- von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen.  
Während sprachlich und wirtschaftlich von einer normalen Integration auszugehen ist, kann die soziale Integration schon nur aufgrund seiner schweren Delinquenz nicht als gelungen bezeichnet werden, wie dies die Vorinstanz korrekt festgestellt hat (vorne E. 4). 
 
8.2. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fallen die familiären Interessen ins Gewicht.  
 
8.2.1. Nicht nur seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen minderjährigen Söhne leben in der Schweiz, sondern auch seine Mutter, seine drei Geschwister sowie viele weitere Verwandte. Mit seiner Mutter teilen sich der Beschwerdeführer und seine Familie eine Wohnung. Sie passt regelmässig auf die beiden Söhne auf, während die Ehefrau des Beschwerdeführers einer Arbeitstätigkeit nachgeht.  
Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fallen jedoch nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2; 129 II 11 E. 2). Der Umstand, dass seine Mutter in der Familienwohnung lebt, reicht für eine solche enge Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus und auch zu seinen Geschwistern (sowie den weiteren Verwandten) macht er keine solche geltend. 
 
8.2.2. Seine Ehefrau verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und hat somit ein selbständiges Aufenthaltsrecht. Sie hat die gesamte Kindheit und Jugend in Ex-Jugoslawien (heutiges Nordmazedonien) verbracht und ist deshalb nicht nur mit der Sprache - Albanisch ist ihre Muttersprache - sondern auch mit Kultur und Lebensweise in der Heimat ihres Ehemanns vertraut, zumal sie in den letzten Jahren regelmässig (ein- bis zweimal pro Jahr) die Ferien dort verbracht haben. Auch wenn es ihr somit nicht gänzlich unzumutbar wäre, ihrem Mann in den Kosovo zu folgen, hat sie trotzdem ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz.  
 
8.2.3. Auch die beiden Söhne (heute 11 und 9 Jahre alt) haben eine Niederlassungsbewilligung. Es steht ihnen daher offen, zusammen mit ihrer Mutter hier zu bleiben. Die Söhne können in der Schweiz aufwachsen und zur Schule gehen. Die Betreuung durch mindestens einen Elternteil ist gewährleistet und auch die Mutter des Beschwerdeführers kann zusätzliche Unterstützung leisten. Die familiären Kontakte können durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden (vgl. Urteile 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.6.3; 2C_699/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2.5)  
 
8.2.4. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer sicher hart. Die Ausreise in den Kosovo kann ihm indessen zugemutet werden. Er ist dort aufgewachsen und besuchte die Schule bis zur 8. Primarklasse. Auch nach seiner Einreise in die Schweiz blieb er seiner Heimat verbunden und besuchte sie regelmässig. Er heiratete im Kosovo zudem seine jetzige Ehefrau und aktuell lebt mindestens noch ein Onkel von ihm dort. Er ist demnach weiterhin mit Sprache und Kultur in seiner Heimat vertraut und kann auf ein gewisses soziales Umfeld zurückgreifen, welches ihm bei der Integration behilflich sein kann. Zudem verfügt er über Berufserfahrung, die ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz behilflich sein wird.  
Das ungewisse Schicksal des Einfamilienhauses, in dem der Beschwerdeführer und seine Familie bisher bei ihren Besuchen im Kosovo jeweils gewohnt hatten, und welches gemäss eigenen Angaben nach dem Tod des Vaters im Dezember 2020 habe veräussert werden müssen, ändert nichts an der Zumutbarkeit der Rückkehr. 
 
8.3. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund der schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher rechtmässig.  
 
8.4. Der Beschwerdeführer beantragt, anstelle des Widerrufs sei er zu verwarnen. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Die Verwarnung ergeht im Sinne einer "letzten Chance", wenn der Widerrufsgrund zwar erfüllt ist, die Interessenabwägung den Entzug der Bewilligung aber als unverhältnismässig erscheinen lässt (Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.4). Sie drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. Urteile 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1; 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3). Wie gesehen, besteht vorliegend aber ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und es bleibt kein Raum für eine Verwarnung des Beschwerdeführers; sein Antrag ist abzuweisen (vgl. Urteil 2C_925/2020 vom 11. März 2021 E. 5.5).  
 
9.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Mösching