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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_536/2022  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Bezirksgericht Zürich, 
10. Abteilung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Haftpflichtrecht; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Oktober 2022 (RU220050-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich am 16. August 2022 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte für das Schlichtungsverfahren GV.2022.00315 des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, in welchem sie gegen eine Krankenkasse eine Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderung von Fr. 1 Mio. geltend machte; 
dass das Bezirksgericht dieses Gesuch mit Urteil vom 8. September 2022 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde am 20. Oktober 2022 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 25. November 2022 (Postaufgabe am 26. November 2022) beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeschrift vom 25./26. November 2022 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie unter genügender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte dieses inwiefern verletzt haben soll, indem es gestützt darauf ihre Beschwerde abwies; 
dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer