Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1265/2022  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. September 2022 (SBK.2022.260). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nahm das vom Beschwerdeführer wegen Amtsmissbrauchs gegen einen Aargauer Oberrichter und einen Aargauer Obergerichtsschreiber angestossene Verfahren mit Verfügung vom 27. Juli 2022 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. September 2022 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde vom 21. Oktober 2022 an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft und die Anweisung der Staatsanwaltschaft, die Strafverfahren umgehend zu eröffnen und an die Hand zu nehmen. 
 
2.  
Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist der Fall, wenn er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft beantragt. 
 
3.  
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht. Die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung kann sich in diesem Fall nicht auf Zivilansprüche auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 131 I 455 E. 1.2.4). 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Anhand des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts kann der Beschwerdeführer keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend machen. Bei den beanzeigten Personen handelt es sich um einen Oberrichter und einen Obergerichtsschreiber. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche beurteilen sich damit einzig nach dem kantonalen Haftungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]) und sind somit öffentlich-rechtlicher Natur. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können indes nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.  
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 5 Abs. 1 BV den Grundsatz "in dubio pro duriore" und Art. 13 StPO ("unabhängige Gerichte") als verletzt erachtet und sich auf Art. 7 StPO (Verfolgungszwang) beruft, handelt es sich nicht um ihm zustehende Verfahrensrechte und laufen seine Vorbringen auf eine Überprüfung in der Sache hinaus, wofür es an der erforderlichen Legitimation fehlt. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger