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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.767/2003 /sta 
 
Urteil vom 14. Januar 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. René Müller, 
 
gegen 
 
Bezirksamt Bremgarten, Rathausplatz 3, 5620 Bremgarten AG, 
Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksamt Bremgarten führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Es verdächtigt ihn, zwischen Oktober 2002 und August 2003, teilweise zusammen mit Y.________, 68 Einbruchdiebstähle mit einem Deliktsbetrag von rund 130'000 Franken und einem Schaden von rund 190'000 Franken begangen zu haben. 
 
X.________ wurde am 24. August 2003 bei einem Einbruch in Alpnach ertappt und verhaftet. 
 
Am 12. November 2003 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch. Der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies dieses am 17. November 2003 ab, da dringender Tatverdacht unbestrittenermassen gegeben sei und Fortsetzungsgefahr bestehe. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Dezember 2003 beantragt X.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache zum Erlass der Aufhebungsverfügung ans Präsidium der Beschwerdekammer zurückzuweisen. 
C. 
Das Bezirksamt Bremgarten und der Vizepräsident der Beschwerdekammer verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Präsidialentscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b) einzutreten. 
1.2 Der Verteidiger des Beschwerdeführers ersuchte das Bezirksamt am 9. Dezember 2003, ihm die Verfahrensakten zuzustellen, welches ihm mit Fax vom gleichen Tag mitteilte, diese seien noch nicht bei ihm eingetroffen. Da sich dieser Vorfall zutrug, nachdem der obergerichtliche Entscheid gefällt und zugestellt war, kann darin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von vornherein keine unzulässige Verweigerung von Akteneinsicht und damit eine Gehörsverletzung liegen, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen könnte. Der Verteidiger, der den angefochtenen Entscheid nach seinen eigenen Angaben am 20. November 2003 zugestellt erhielt, hatte zudem am 9. Dezember 2003 noch genügend Zeit, um sich vor dem Ablauf der Frist für die Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde nach dem Verbleib der Akten zu erkundigen und sie sich nötigenfalls zu beschaffen. Und selbst wenn dies innert dieser Frist nicht möglich gewesen wäre, hätte er dies dem Bundesgericht immer noch mitteilen und eine Beschwerdeergänzung beantragen können. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. 
1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Aufrechterhaltung von Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3). 
2. 
2.1 Nach § 67 Abs. 1 und 2 der Aargauer Strafprozessordnung vom 11. November 1958 darf Untersuchungshaft u.a. angeordnet werden, wenn der Beschuldigte einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtig ist und die Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist. Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Fortsetzungsgefahr vor, steht einer Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen. 
2.2 Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 60 E. 3; 123 I 268 S. 270 unten). 
2.3 Der Vizepräsident der Beschwerdekammer hat im angefochtenen Entscheid Fortsetzungsgefahr bejaht, da der Beschwerdeführer bereits zwischen 1992 und 1995 eine Serie Einbruchdiebstähle mit einer Deliktssumme von rund einer halben Million Franken begangen hatte, wofür er vom Bezirksgericht Aarau am 21. Mai 1997 zu 18 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt worden war. Mit seiner neuen Einbruchsserie habe er, wie er selber unumwunden zugegeben habe, "einfach schnell das grosse Geld" machen wollen; es habe ihm gefallen, dass sein Kapital immer grösser und vor allem sehr schnell immer grösser geworden sei. Als Folge seiner neuen, massiven Delinquenz stehe er wiederum vor einer finanziellen Krisensituation; da er damit offenbar nicht umgehen könne, sei zu befürchten, dass er in Freiheit weiter delinquieren könnte. Das Angebot der Mutter und des Stiefvaters, ihn bei sich aufzunehmen, biete keine Gewähr, ihn davon abzuhalten, zumal der heute 32-jährige Beschwerdeführer seit 1990 ausserhalb des Elternhauses lebe. 
2.4 Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe die Deliktsserien aus Verzweiflung über den Verlust der langjährigen Freundin bzw. der Ehefrau begangen; da er nunmehr wieder eine Freundin habe, die er heiraten wolle, sei nicht zu befürchten, dass er weitere Einbrüche begehe. Dies überzeugt, wie der Vizepräsident im angefochtenen Entscheid nachweist (S. 3), schon aus chronologischen Gründen nicht. Vor allem aber fand der Beschwerdeführer in Y.________ bereits kurze Zeit nach seiner Scheidung eine neue Freundin, was ihn aber nicht vor weiteren Einbrüchen abhielt; die beiden führten im Gegenteil die Einbrüche ab etwa Mitte 2003 gemeinsam aus. Die Befürchtung des Vizepräsidenten, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit versuchen, die (selbstverschuldete) Schuldenlast mit neuen Straftaten abzutragen, erscheint unter diesen Umständen durchaus konkret, weshalb er ohne Verfassungsverletzung Fortsetzungsgefahr annehmen und die Untersuchungshaft aufrecht erhalten konnte. 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Bremgarten und dem Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Januar 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: