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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_743/2007 
 
Urteil vom 14. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
R.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1966 geborene R.________ war als selbstständig Erwerbende bei den SWICA Versicherungen (nachfolgend SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 24. Juli 2003 als Beifahrerin in Bosnien einen Verkehrsunfall erlitt. Das Fahrzeug, in dem sie sich mit ihrer Familie befand wurde beim Überholen eines Lastwagens seitlich touchiert, wobei es sich überschlug. Die Versicherte zog sich eine HWS-Distorsion zu. Die SWICA erbrachte Heilbehandlung und Taggeldleistungen. Nach Einsicht in eine von Gutachtern des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI) am 17. Mai 2005 verfassten Expertise über den Gesundheitszustand der R.________ stellte die SWICA ihre Leistungen mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 rückwirkend ab 1. November 2003 wegen mangelnder Kausalität zwischen dem Unfall und den diagnostizierten psychischen Befunden ein. Auf Einsprache hin bestätigte die Unfallversicherung diese Einschätzung (Entscheid vom 6. Februar 2006). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2007 ab. 
 
C. 
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen, mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SWICA zu verpflichten, ihr auch ab 1. November 2003 Leistungen auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt die grundsätzliche Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und adäquater (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) Kausalzusammenhang besteht. Dabei werden im kantonalen Entscheid die in der Rechtsprechung entwickelten massgebenden Kriterien der Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach Unfällen (BGE 115 V 133; vgl. BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zum im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 126 V 353 E. 5b S. 360 je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und b S. 352 mit Hinweisen). 
 
2. 
Zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Unfallversicherung, insbesondere die Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 24. Juli 2003, auch ab 1. November 2003 noch gegeben sind. Während die SWICA in ihrem Einspracheentscheid noch davon ausgegangen war, es bestehe zwischen den vorwiegend psychischen Gesundheitsschäden und dem Unfall kein natürlicher Kausalzusammenhang, bejaht die Vorinstanz diesen. Streitpunkt ist indessen die Adäquanz. Das kantonale Gericht hat diese zu Recht stillschweigend in Anwendung der Rechtsprechung von BGE 123 V 98 im Rahmen der Adäquanz bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) geprüft. Die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen standen nie im Zentrum. Die ärztliche Behandlung konzentrierte sich dann auch bereits ab Mitte Oktober 2003 auf die psychische Problematik. Damit fallen psychisch bedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bei der Adäquanzbeurteilung ausser Betracht. Auch die Beschwerdeführerin führt keine Argumente an, inwiefern diese vorinstanzliche Rechtsanwendung fehlerhaft sei. 
 
3. 
Rechtsprechungsgemäss ist der Unfall vom 24. Juli 2003 dem mittleren Bereich zuzuordnen, sodass für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise oder mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein müssen. An dieser Qualifikation vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich während des Unfalls in Lebensgefahr befand. Auch die Tatsache, dass sie das verunfallte Fahrzeug nur mit Hilfe Dritter verlassen konnte, stellt keinen Beleg für ein besonders schweres Ereignis dar. Es wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Dem Unfall ist zwar mit der Vorinstanz eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Die Versicherte hat dabei aber weder schwere Verletzungen noch Verletzungen besonderer Art erlitten, insbesondere keine, die geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Dauerschmerzen beruhen nicht auf einem somatischen Korrelat, sodass sie für die vorliegende Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist ebenso zu verneinen wie ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt. Für die eingehende Würdigung der einzelnen Adäquanzkriterien kann auf den umfassenden kantonalen Entscheid verwiesen werden. 
 
4. 
Irrelevant ist dabei das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe bezüglich der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht auf das Gutachten des ABI abgestellt, welches von einer 20%igen Einschränkung aus psychischen Gründen ausgeht, wohingegen die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. A.________, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Da auch diese Ärztin nicht von einer somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgeht, und die psychischen Beschwerden mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfall keine Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben, ist das Ausmass der psychisch bedingten Einschränkung nicht weiter zu prüfen. 
 
5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird. 
 
6. 
Als unterliegende Partei hat der Versicherte die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 14. Januar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Schüpfer