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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_4/2009 /len 
 
Urteil vom 14. Januar 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arzthonorar, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, 
vom 6. November 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beschwerdegegnerin eine Klage auf Zahlung von Fr. 1'699.40 nebst Zins einreichte; 
dass die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit Erledigungsverfügung vom 8. Juli 2008 auf die Klage nicht eintrat, weil sie zum Schluss kam, dass für das Verfahren das kantonale Schiedsgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 bzw. 3 KVG zuständig sei, weshalb für die Zuständigkeit des Zivilgerichts kein Raum bleibe; 
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. November 2008 die Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Januar 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er die beiden erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will; 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung der Einzelrichterin vom 8. Juli 2008 richtet, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt und die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG behandelt werden muss; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht genügt, wenn die beschwerdeführende Partei einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs zustande gekommen oder verstosse gegen das Willkürverbot, sondern sie vielmehr unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen zeigen muss, inwiefern ihr verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.1 S. 444); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445); 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar wiederholt behauptet, das angefochtene Urteil sei in tatsächlicher Hinsicht willkürlich und verletze in rechtlicher Hinsicht die Bundesverfassung, die EMRK sowie das KVG, dass er aber nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Obergerichts eingeht, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid gegen bestimmte Verfassungsvorschriften verstossen haben soll; 
dass sich die Beschwerdebegründung somit in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil erschöpft, welche nach ständiger Praxis nicht zu hören ist (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.); 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Januar 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin