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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_178/2009/bnm 
 
Urteil vom 14. Januar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Solothurn, 4500 Solothurn 1, 
vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn, Bezug, Schanzmühle, Werkhofstrasse 19c, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 5. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 5. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 8'398.05 (nebst Zins) an den Beschwerdegegner nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss erwog, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 30. September 2009 eine 10-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.-- angesetzt worden, die bereits am 8. Oktober 2009 ergangene und versandte Verfügung betreffend die Abweisung des vom Beschwerdeführer am 7. Oktober 2009 gestellten Fristerstreckungsgesuchs sei dessen Vertreter von der Post am Folgetag zur Abholung gemeldet, von diesem jedoch erst am 14. Oktober 2009 und damit zwei Tage nach Fristablauf entgegengenommen worden, was dieser jedoch selbst zu vertreten habe, weil er nicht ohne weiteres habe mit einer Gutheissung des mit keinem Wort begründeten Fristerstreckungsgesuchs rechnen dürfen und sich daher bei einer allfälligen Abwesenheit hätte vor Fristablauf beim Gericht über das Schicksal seines Fristerstreckungsgesuchs erkundigen müssen, die Nichtleistung des Kostenvorschusses innerhalb der am 12. Oktober 2009 ablaufenden Frist habe androhungsgemäss zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, allfällige Fristwiederherstellungsgründe seien nicht dargelegt worden, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft, 
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Begründungsanforderungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 5. November 2009 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Januar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann