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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_132/2010 
 
Urteil vom 14. Januar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Brandenberger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vergleich, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 22. November 2010. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdegegner, der den Beschwerdeführer zahnärztlich behandelt hatte, am 23. August 2010 beim Bezirksgericht Andelfingen gegen den Beschwerdeführer Klage auf Zahlung von Fr. 4'124.50 nebst Zins einreichte; 
 
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Andelfingen mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 den Prozess als durch Vergleich erledigt abschrieb; 
 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 22. November 2010 auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. Dezember 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Januar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin