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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_23/2011 
 
Urteil vom 14. Januar 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 22. November 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 22. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. November 2010, mit welchem dieses die Beschwerde des K.________ gegen den Einspracheentscheid der Krankenkasse Concordia vom 25. Januar 2010 abwies und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- und Konkursamtes X.________ betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate Januar bis März 2009 über Fr. 646.80 (Grundforderung zuzüglich Mahn- und Umtriebsspesen) aufhob, dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe mit seiner Unterschrift seinen zur Entstehung eines Versicherungsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin vorausgesetzten Willen zum Ausdruck gebracht, womit das fragliche Rechtsverhältnis zustande gekommen und der Beschwerdeführer demzufolge prämienzahlungspflichtig sei, woran eine allenfalls nachträglich gewonnene Erkenntnis, vom Optionsrecht gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV Gebrauch machen zu können, um weiterhin ausschliesslich bei der Krankenversicherung in seinem Heimatland versichert zu sein, nichts ändere, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe (in welcher in Stichworten unter anderem moniert wird, die "Anhörung eines Entlastungszeugen" und eine Vorlage des originalen Versicherungsvertrages seien ausgeblieben, im Weiteren ein Wohnsitz in Deutschland geltend gemacht wird) mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht auseinandersetzt, der Beschwerdeschrift also nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonst bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) sein sollte, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten - umständehalber - verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. Januar 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub