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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_599/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Januar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.  
 
Gegenstand 
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Mai 2013 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 5. Februar 2013 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf unbestimmte Zeit und ordnete eine Sperrfrist von zwölf Monaten an. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 8. März 2013 Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern wies mit Entscheid vom 29. Mai 2013 die Beschwerde ab. 
 
2.   
X.________ führt mit Eingabe vom 26. Juni 2013 (Postaufgabe 28. Juni 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 29. Mai 2013. Da der angefochtene Entscheid erst im Urteilsdispositiv vorlag, teilte das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mit, dass sie ihre Beschwerde nach Erhalt des begründeten Entscheids innert 30 Tagen mit der notwendigen Begründung versehen könne. Der begründete Entscheid ist ihrem Rechtsvertreter im kantonalen Verfahren am 31. Oktober 2013 zugestellt worden. In der Folge ging keine Beschwerdeergänzung beim Bundesgericht ein. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
 Die Beschwerde vom 26. Juni 2013 enthält keine Begründung. Eine Beschwerdeergänzung ist keine eingegangen. Somit legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14, Januar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli