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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1078/2020  
 
 
Urteil vom 14. Januar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entfernung einer Stellungnahme aus den Akten (definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 19. November 2020 (ZK 20 512). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 23. September 2020 stellte die Beschwerdegegnerin beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau gegenüber dem Beschwerdeführer ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau über Fr. 35'000.-- nebst Zins). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 setzte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung an, um zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 18. Oktober 2020. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 stellte das Regionalgericht fest, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2020 verspätet ist, und wies es aus den Akten. Zugleich sistierte das Regionalgericht das Rechtsöffnungsverfahren (CIV 20 2241) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Vollstreckbarerklärungsverfahren (CIV 20 1982). 
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 9. November 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Mit Entscheid vom 19. November 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Das Obergericht hat festgestellt, die Verfügung des Regionalgerichts vom 2. Oktober 2020 sei dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 zugestellt worden. Die angesetzte Frist sei am 15. Oktober 2020 abgelaufen. Das auf den 18. Oktober 2020 datierte Schreiben habe der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2020 der Post übergeben. Der Beschwerdeführer bestreite weder die Zustellung noch mache er geltend, seine Stellungnahme vor dem 19. Oktober 2020 der Post übergeben zu haben. Er behaupte jedoch, das Verfahren sei sistiert gewesen. Das Obergericht hat dazu erwogen, das regionalgerichtliche Verfahren sei nicht sistiert gewesen, sondern erst mit der Verfügung vom 22. Oktober 2020 sistiert worden. Diese Sistierung habe keinen Einfluss auf die bereits abgelaufene Frist. 
 
4.   
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, zur selben Zeit, in welcher das Verfahren CIV 20 2241 durchgeführt wurde, sei auch das Verfahren CIV 20 1982 im Gange gewesen. Er habe also davon ausgehen können, dass das vorliegende Verfahren deshalb sistiert sei. Die terminliche Vorgabe sei aus diesem Grunde für ihn nicht vorrangig gewesen. 
Der Beschwerdeführer nennt keine rechtlichen Grundlagen, wonach die blosse Existenz eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens automatisch zur Sistierung des damit zusammenhängenden Rechtsöffnungsverfahrens führen würde. Ebenso wenig nennt er konkrete Umstände, aufgrund derer er auf eine Sistierung des Verfahrens CIV 20 2241 durch das Regionalgericht hätte schliessen dürfen. Schliesslich erklärt er nicht, weshalb er auf die Sistierung des Verfahrens CIV 20 2241 vertrauen durfte, obschon in ebendiesem Verfahren die Verfügung vom 2. Oktober 2020 mit der Aufforderung zur Stellungnahme ergangen ist. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2021 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg