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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_27/2021  
 
 
Urteil vom 14. Januar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Janine Girón, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2020 (IV.2020.00754). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Januar 2021 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2020 die unentgeltliche Rechtspflege, bestehend aus der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung, im kantonalen Verfahren verweigert wurde, 
dass ihr zugleich eine Kopie der Beschwerdeantwort der Gegenpartei vom 30. November 2020 zugestellt wurde mit dem Hinweis, das Gericht werde über allenfalls als nötig erachtete weitere Verfahrensschritte zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden; ordne das Gericht keine solchen an, werde der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt, 
dass somit ein Zwischenentscheid angefochten ist, der nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht selbstständig anfechtbar ist, 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass vorliegend allein Ersteres denkbar ist, 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später durch ein günstiges Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66 mit Hinweis), 
dass ein solcher nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur durch die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung droht, wenn etwa dem Gericht innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden muss (BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 802; 126 I 207 E. 2a S. 210) oder die Gesuch stellende Person ihre Interessen im Verfahren ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen muss (BGE 133 IV 335 E. 4; 129 I 129 E. 1.1 S. 131), 
dass vorliegend die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht zur Diskussion steht, 
dass ebenso wenig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden ist, 
dass das Instruktionsverfahren vielmehr praktisch abgeschlossen scheint, 
dass die Beschwerdeführerin denn auch nichts Gegenteiliges behauptet oder Einwände vorbringt, welche darauf hindeuteten, sie sei auf Grund der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Verfolgung ihrer Interessen im vorinstanzlichen Verfahren behindert und erleide dadurch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 798 E. 2.2 in fine S. 801 mit Hinweisen; siehe auch Urteile 8C_652/2018 vom 19. November 2018 E. 3 und 8C_688/2017 vom 20. November 2017 E. 3.3 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass dies zu einem Nichteintreten auf vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass dabei das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Januar 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel