Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 594/04 
 
Urteil vom 14. Februar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
T.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 23. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
T.________, geboren 1956, arbeitete von Mai 1986 bis zur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten Entlassung per Ende Juli 2000 als Betriebsmitarbeiter für die Firma S.________. Er meldete sich am 4. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Solothurn mehrere Berichte (mit medizinischen Vorakten) des Hausarztes Dr. med. W.________ sowie einen Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin vom 17. Mai 2001 einholte. Im Weiteren veranlasste die Verwaltung ein Gutachten des Spitals B.________ vom 28. August 2001 sowie eine Expertise der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 20. September 2002. Schliesslich liess die IV-Stelle T.________ durch das Institut Z.________, polydisziplinär begutachten (Expertise vom 14. Februar 2003 mit psychiatrischer Untersuchung vom 7. Januar 2003 und rheumatologischer Untersuchung vom 7. Januar 2003). Mit Verfügung vom 29. August 2003 sprach die IV-Stelle T.________ bei einem Invaliditätsgrad von 61 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Im Rahmen des von T.________ angehobenen Einspracheverfahrens nahm die Verwaltung je einen Bericht des Spitals F.________ vom 13. August 2003, des Dr. med. W.________ vom 5. September 2003 sowie des Dr. med. P.________ vom 23. September 2003 zu den Akten. Mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2003 bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung von August 2003. 
B. 
Die dagegen unter Beilage eines Berichtes des Dr. med. R.________ vom 30. Januar 2004 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 23. Juli 2004 ab. 
C. 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Gleichzeitig lässt er einen weiteren Bericht des Dr. med. R.________ vom 13. September 2004 einreichen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2004 ist die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (23. Dezember 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahr 2001 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 
2.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzung der Gutachter des Instituts Z.________ von Februar 2003 ab und geht von einer Arbeitsfähigkeit von 60% in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, es sei auf die Meinung des Dr. med. R.________ abzustellen und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 
2.2 
2.2.1 Die Ärzte des Instituts Z.________ diagnostizieren in ihrer Expertise vom 14.Februar 2003 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein chronisches Schmerzsyndrom mit Ausweitung in multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) sowie eine chronische Hepatitis B (ICD-10 B18.1). Im Rahmen der multidisziplinären Konsensbesprechung gingen die Gutachter davon aus, dass die Schmerzen am Bewegungsapparat teilweise organischen Korrelaten (degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule) zugeordnet werden könnten; aus rheumatologischer Sicht seien deshalb und wegen der Fehlhaltung sowie der muskulären Dysbalance keine schwer wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten mehr zumutbar. In internistischer und psychiatrischer Hinsicht sei dem Versicherten eine Leistung im Umfang von mindestens 60% zumutbar. Zusammenfassend wird in der Expertise ausgeführt, dass seit April 2000 eine um 40% eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, und körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten - so auch die angestammte - weiterhin zu mindestens 60% möglich seien. Das Gutachten des Instituts Z.________ vom 14.Februar 2003 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). 
2.2.2 Dagegen vermögen die Berichte des Dr. med. R.________ vom 30.Januar 2004 und 13. September 2004 - Letzterer beschreibt den Zustand des Versicherten kurz nach Erlass des Einspracheentscheides und ist deshalb hier zu beachten (RKUV 2001 Nr. U 419 S.101) - weder zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb): 
- Der Arzt verfügte nicht über alle Vorakten, sondern gemäss eigener Angabe nur über den Bericht des Dr. med. P.________ und das Gutachten des Instituts Z.________ (in welchem zwar die restlichen medizinischen Akten zusammengefasst sind, was jedoch eine Berücksichtigung der Originalquellen nicht ersetzen kann); schon aus diesem Grund kann im Übrigen nicht entscheidwesentlich auf die Einschätzung des Dr. med. R.________ abgestellt werden. 
- Im Bericht vom 13. September 2004 erläutert Dr. med. R.________, dass "Psychosomatik in der Rehabilitation ... integrierte biopsychosoziale Medizin" heisse. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass der Arzt in seiner Einschätzung invaliditätsfremde - insbesondere psychosoziale und soziokulturelle - Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die jedoch im Sozialversicherungsrecht unbeachtlich sind (BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5; 127 V 299 Erw. 5a). Insoweit verwendet die Rechtsprechung nicht einen biopsychosozialen, sondern einen biopsychischen Begriff der Arbeitsunfähigkeit. 
- Für Dr. med. R.________ korrespondiert der Muskelschmerz des Beschwerdeführers mit dem Nachweis einer Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. In dieser Hinsicht stimmt seine Meinung mit derjenigen der Gutachter des Instituts Z.________ überein, welche die geklagten Beschwerden teilweise mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Fehlhaltung und Dysbalance erklären. Im Gegensatz zu den Experten des Instituts Z.________ geht Dr. med. R.________ jedoch davon aus, dass es im Fall des Versicherten "kein naheliegendes psycho-dynamisches Konstrukt [gebe], um seinen Schmerz in erster Linie oder gar ausschliesslich seelisch zu interpretieren", was bei der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung jedoch verlangt werde. In dieser Hinsicht fällt aber auf, dass sich der Arzt mit keinem Wort über die Probleme am Arbeitsplatz und die vom Beschwerdeführer als ungerecht empfundene Kündigung äussert, obwohl der psychiatrische Gutachter des Instituts Z.________ festgestellt hat, dass die Kündigung den Versicherten "in seinen Gedanken und Träumen" verfolgt und er auch in den Gesprächen immer wieder auf dieses Thema zurückkommt (zur Zeit der Begutachtung im Januar 2003 lag die Kündigung bereits zweieinhalb Jahre zurück). Diese Feststellungen waren Dr. med. R.________ aus dem Gutachten des Instituts Z.________ bekannt; von einer Änderung resp. Verarbeitung dieser, den Versicherten offensichtlich sehr stark belastenden, Kündigung wird nichts berichtet. Weiter geht der Arzt nicht auf die Feststellung des rheumatologischen Gutachters des Instituts Z.________ ein, wonach eine strikt die linke Seite betreffende, neurologisch nicht erklärbare Hypästhesie auffalle, die im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen sei. Da eine Auseinandersetzung mit diesen entscheidenden Punkten fehlt, sind die Berichte des Dr. med. R.________ nicht vollständig und vermögen deshalb keine Zweifel an den Ausführungen im Gutachten des Instituts Z.________ von Februar 2003 zu wecken. 
2.2.3 Aber auch die Berichte der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 20. September 2002 und des Dr. med. P.________ vom 23. September 2003 stellen keine Indizien dar, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise des Instituts Z.________ sprechen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb): So wird in Letzterer überzeugend dargelegt, dass die Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn nur die subjektiven Beschwerden aufgenommen und dementsprechend die Arbeitsunfähigkeit festgesetzt hatten, ohne aber die Frage der Zumutbarkeit zu erwähnen; weiter haben die Psychiatrischen Dienste zwar von einer Verfestigung der depressiven Symptomatik gesprochen, jedoch diese Diagnose gar nicht gestellt. Dr. med. P.________ diagnostiziert in seinem Bericht vom 23. September 2003 neben der somatoformen Schmerzstörung zusätzlich eine depressive Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F34.1, ohne jedoch zu begründen, weshalb er dies macht; seine Auffassung und in der Folge auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind deshalb nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Meinung des IV-Arztes zu verweisen, wonach die Diagnose gemäss ICD-10 F34.1 eine Dysthymie beschreibt, die weniger schwerwiegend als eine leichte Depression sei. 
2.2.4 Damit ist auf die Einschätzung der Experten des Instituts Z.________ abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % in leidensangepassten Tätigkeiten (wozu auch die angestammte Arbeit zählt) auszugehen. 
2.3 Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) anhand des im angestammten Beruf erzielten und der Lohnentwicklung angepassten Entgelts festgesetzt hat. Zu Recht ist im Weiteren das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) anhand der (der Lohnentwicklung angepassten) Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung bestimmt worden. Diese Einkommen sind denn auch nicht bestritten. Der Versicherte rügt jedoch, dass das kantonale Gericht vom Invalideneinkommen einen behinderungsbedingten Abzug von bloss 10 % vorgenommen habe. Vielmehr sei ein Abzug von 25 % zu berücksichtigen, da er nur noch teilerwerbstätig sein könne, als Anfänger einen tieferen Lohn habe und schon 48 Jahre alt sei; weiter sei zu beachten, dass er Ausländer sei, ein unterdurchschnittliches regionales Lohnniveau bestehe und die Leistungsfähigkeit starken Schwankungen unterliege. 
 
Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der deswegen vom Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht generell und in jedem Fall 25 %; es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Masse das hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. mit Hinweis). 
In Anbetracht der Einschränkungen des Versicherten und der Umstände kann nicht davon gesprochen werden, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen, da das kantonale Gericht die Teilzeitarbeit und die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu Recht berücksichtigt hat. Das Alter des Versicherten (zur Zeit des Einspracheentscheides im Dezember 2003 gut 47 Jahre) fällt nicht ins Gewicht, abgesehen davon, dass Hilfsarbeiten auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG resp. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Dasselbe muss für die Dauer der Betriebszugehörigkeit im Rahmen von Hilfsarbeiten gelten. Die Nationalität des (offensichtlich über eine Niederlassungsbewilligung C verfügenden) Versicherten kann angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne aufgrund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden (Urteil S. vom 16. April 2002, I 640/00 [Zusammenfassung in HAVE 2002 S. 308]). Das Lohnniveau der Region ist nach der Rechtsprechung keine zu berücksichtigende Grösse (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5), während sich für die geltend gemachten Schwankungen der Leistungsfähigkeit in den Akten nicht die geringsten Hinweise finden und die verminderte Leistungsfähigkeit als solche vom kantonalen Gericht im Rahmen des Abzuges berücksichtigt worden ist. 
 
Damit ist der von der Vorinstanz auf 61 % festgesetzte Invaliditätsgrad nicht zu beanstanden, was zum Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung führt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: