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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 704/04 
 
Urteil vom 14. Februar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
A.________, 1957, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 13. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (geb. 1957) meldete sich am 20. November 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, wobei er sich ab 1. Dezember 2002 (Firmenschliessung) als arbeitslos bezeichnete. Gemäss seinen Angaben leidet er seit einer Gallenoperation im Jahr 2000 an Magen-, Rücken- und Herzproblemen. Die IV-Stelle Bern (IVB) zog in der Folge Auskünfte der Arbeitgeberin Firma R.________ AG vom 7. Januar 2003 sowie Arztberichte des Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 1. Januar 2003 und des Dr. med. J.________, Innere Medizin FMH, vom 4. März 2003 bei. Nach zusätzlicher Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 24. November 2003 ermittelte die Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 25% und lehnte es mit Verfügung vom 6. Januar 2004 ab, dem Versicherten eine Rente auszurichten. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 4. Mai 2004 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 13. Oktober 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________, es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen. 
 
Die IVB schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Rechtsstreit betrifft eine Dauerleistung, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist. Deshalb sind entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 die bisherige Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie dessen Ausführungsverordnungen massgebend (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 f. mit Hinweisen). Da rechtsprechungsgemäss der streitige Einspracheentscheid (hier: 4. Mai 2004) die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bestimmt (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), finden ausserdem - bezogen auf den Zeitraum ab ihrem Inkrafttreten - die zum 1. Januar 2004 erfolgten Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG Anwendung. 
1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG nach der bis 31. Dezember 2003 und der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (gemäss dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Art. 28 Abs. 2 IVG und dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 16 ATSG) sowie zu den erforderlichen Merkmalen beweiskräftiger medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Beizufügen bleibt, dass am 1. Januar 2004 eine neue Fassung von Art. 28 Abs. 2 IVG in Kraft getreten ist und dass die zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs nach dem bis 31. Dezember 2002 gültigen Art. 28 Abs. 2 IVG ergangene Judikatur unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit behält (BGE 130 V 349 Erw. 3.4 f.). 
2. 
2.1 Verwaltung und Vorinstanz haben sich bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der MEDAS vom 24. November 2003 gestützt. Diese hat den Beschwerdeführer am 27. August 2003 einer multidisziplinären Begutachtung unterzogen. Nach deren Ergebnis besteht Verdacht auf Colon irritabile und chronische Dyspepsie sowie auf eine chronische obstruktive Pneumopathie. Der Beschwerdeführer leide zudem an einer Überfunktion der Schilddrüse (Morbus Basedow) und einem chronischen Lumbovertebralsyndrom. Diese Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte sei aber aufgrund der körperlichen Dekonditionierung und der noch nicht befriedigend eingestellten Substitution der Schilddrüsenhormone im Umfang von 20 bis 30% in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, wobei diese durch eine korrekte Einstellung der Substitutionstherapie betreffend der Schilddrüsenhormone und eine muskuläre Rekonditionierung wieder nahezu vollständig herstellbar sei. Laut dem psychiatrischen Zusatzgutachten vom 29. September 2003 liege keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störung vor. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht habe seine Entscheidung nur auf das MEDAS-Gutachten vom 24. November 2003 gestützt und die Arztberichte des Dr. med. K.________ nicht berücksichtigt. Dieser bestätige, dass er aufgrund von Magen-, Herz-, Rücken- und Nierenproblemen zu 100% arbeitsunfähig sei. Zudem habe er eine Unterfunktion der Schilddrüse, was früher oder später zu einer Operation führen werde, von der MEDAS aber nicht erwähnt worden sei. 
2.3 Mit der Vorinstanz ist indes festzuhalten, dass das Gutachten der MEDAS die von der Rechtsprechung entwickelten formellen und materiellen Anforderungen an eine beweistaugliche und -kräftige ärztliche Stellungnahme (BGE 125 V 352 ff.) erfüllt: Die Ausführungen über die gesundheitliche Situation und die daraus resultierende Reduktion der Arbeitsfähigkeit insbesondere sind schlüssig und einleuchtend begründet. Die vom Versicherten geltend gemachten Beschwerden hat die MEDAS bei der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (mit Ausnahme des vom Beschwerdeführer angegebenen Herzproblems, welches aber in keinem der vorliegenden Arztberichte diagnostiziert wurde). Zudem hat die MEDAS ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten verfasst. Der Bericht des Dr. med. K.________ vom 1. Januar 2003 (nur dieser liegt bei den Akten) wurde in der Anamnese explizit erwähnt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er im Rahmen der polydisziplinären Untersuchung und Beurteilung Berücksichtigung gefunden hat. Unter diesen Umständen erscheint der medizinische Sachverhalt als hinreichend geklärt. 
3. 
Laut MEDAS-Gutachten könnte der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit, welche eine mittelschwere bis schwere Arbeit mit dem Bedienen von Kunststofffertigungsmaschinen umfasst, theoretisch auch aus subjektiver Sicht weiterhin verrichten. Verwaltung und Vorinstanz gingen unter diesen Umständen zulässigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit einen Verdienst erzielen könnte, welcher denjenigen im Gesundheitsfall entsprechend der ärztlich bescheinigten Leistungsreduktion um 25% unterschreitet, und gelangten damit zu einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man in Anbetracht der Tatsache, dass die Arbeitgeberin angab, den Produktionsstandort aus wirtschaftlichen und damit invaliditätsfremden Gründen aufgehoben zu haben, von einem anderen Anstellungsverhältnis ausgeht. Denn auch diesfalls könnten Validen- und Invalidenlohn angesichts des medizinisch definierten Zumutbarkeitsprofils auf Grund derselben Tätigkeit bemessen werden (so genannter Prozentvergleich, BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). Der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Wert von 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG) wird in jedem Fall nicht erreicht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: