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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 457/06 
 
Urteil vom 14. Februar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Parteien 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
E.________, 1954, 
Beschwerdegegner, vertreten durch 
Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 30. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1954 geborene E.________ ist 1974 in die Schweiz eingereist und hat 2003 das Schweizerbürgerrecht erhalten. Nachdem er in der Schweiz zunächst als Saisonnier auf dem Bau tätig gewesen war, arbeitete er 1977 bis 1987 bei der Firma X.________ AG sowie 1988 bis 1990 bei der Y.________ Fleischwaren AG, als Metzger und war anschliessend ab Dezember 1990 bis August 1992 bei der Z.________ Transport AG als Chauffeur angestellt. Mit Verfügung vom 13. September 1996 gewährte die IV-Stelle Zürich E.________ ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Januar 1995. Dies wurde anlässlich eines ordentlichen Revisionsverfahrens am 2. November 1998 durch die IV-Stelle Zug bestätigt. Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle Zug ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 27. Oktober 2003 ein. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von nunmehr 60 % und reduzierte den Anspruch des E.________ mit Verfügung vom 22. November 2004 per 1. Januar 2005 auf eine Dreiviertelsrente. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005 fest. 
B. 
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 30. März 2006 fest, dass E.________ weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle Zug die Aufhebung des Entscheids vom 30. März 2006 sowie die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 17. März 2005, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese auf der Basis eines realistischen Valideneinkommens und weiterer Abklärungen betreffend Arbeitsfähigkeit den Invaliditätsgrad neu festlege. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dies lässt auch E.________ beantragen, verbunden mit dem Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz, gegebenenfalls an die IV-Stelle, zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Gericht hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die revisionsweise Anpassung einer laufenden Rente bei anspruchserheblicher Änderung des Gesundheitszustandes oder dessen erwerblichen Auswirkungen (Art. 17 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV [in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]) zutreffend dargelegt. Richtig erwogen hat es diesbezüglich zudem, dass der Gesetzgeber weder mit Art. 17 ATSG noch mit der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision eine substantielle Änderung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage beabsichtigt hat, sodass die bisherige Rechtsprechung zur Rentenrevision nach altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) in Verbindung mit der (altrechtlichen) Fassung des Art. 87 Abs. 3 sowie Art. 88a IVV grundsätzlich weiterhin anwendbar ist (BGE 130 V 352 Erw. 3.5.4). 
2.2 Im vorinstanzlichen Entscheid ebenfalls zutreffend wiedergegeben sind die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in den vor und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassungen] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG). Darauf kann verwiesen werden. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgebenden Verhältnisse seit Zusprechung der ganzen Rente (Verfügung vom 13. September 1996) bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. März 2005 in revisionserheblicher Weise geändert haben und ob der Sachverhalt zur Beurteilung dieser Frage genügend abgeklärt ist. 
3.1 In ihrer Verfügung vom 13. September 1996 ging die IV-Stelle von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus und sprach dem Beschwerdegegner ab 1. Januar 1995 eine ganze Rente zu. Ausschlaggebend waren damals gemäss Beurteilung des IV-Arztes Dr. med. B.________ vom 29. März 1996 v.a. das psychiatrische Gutachten des Dr. med. V.________ vom 10. Januar 1995 sowie der Verlaufsbericht des Dr. med. J.________ vom 14. Dezember 1995, gemäss welchen der Versicherte zufolge eines Schmerzsyndroms nach Unfall arbeitsunfähig sei. Anlässlich der im Rahmen eines Revisionsverfahrens durchgeführten polydisziplinären Begutachtung im Jahre 2003 wurden im Wesentlichen ein chronifiziertes, therapierefraktäres Schmerzsyndrom am rechten Unterschenkel und Knöchel retromalleolär lateral mit leicht dystropher Komponente, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, ein chronisches unspezifisches unteres zervikospondylogenes Syndrom rechtsbetont sowie eine Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens diagnostiziert. Die Experten attestierten dem Versicherten für die früher ausgeübten Tätigkeiten als Metzger und Lastwagenchauffeur wie bisher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hielten ihn aber in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Arbeit unter der Einschränkung von kraftaufwendigen manuellen Tätigkeiten sowie für Arbeiten über der Schulterhorizontalen für 50 % arbeitsfähig (MEDAS-Gutachten vom 27. Oktober 2003). Gestützt darauf reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2004 die bisherige ganze Rente ab 1. Januar 2005 auf eine Dreiviertelsrente. Den der Verfügung zu Grunde gelegten Invaliditätsgrad von 60 % ermittelte sie durch Gegenüberstellung des Valideneinkommens als Chauffeur im Jahr 2003 von Fr. 57'744.- mit dem der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 entnommenen, der Lohnentwicklung per 2003 angepassten, auf ein 50%-Pensum umgerechneten und um 20 % gekürzten Invalideneinkommen von Fr. 23'098.-. Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest. 
3.2 Beschwerdeweise kritisierte der Versicherte die Einschätzung der gesundheitlichen Situation durch die MEDAS, die sich zudem seit 2003 bis zum Erlass der Verfügung im November 2004 und des Einspracheentscheids im März 2005 erheblich verschlechtert habe. Des weiteren machte er geltend, als Valideneinkommen sei das Einkommen als Metzger beizuziehen, da er den Wechsel zur schlechter bezahlten Tätigkeit als Chauffeur invaliditätsbedingt vorgenommen habe. 
3.3 Das kantonale Gericht stellte die seit der MEDAS-Begutachtung ergangenen medizinischen Berichte dem damals beteiligten Rheumatologen Dr. med. M.________ zu und bat ihn um eine Stellungnahme. Der Experte empfahl eine erneute multidisziplinäre Begutachtung zur Überprüfung der geltend gemachten Verschlechterung. Davon sah die Vorinstanz ab, weil ihrer Auffassung nach auch bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % noch ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Zu diesem Schluss kam sie, indem sie als Valideneinkommen das letzte Einkommen als Metzger aus dem Jahr 1990 beizog und es gemäss Nominallohnindex per 2005 auf Fr. 77'276.40 hochrechnete. Als Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der LSE 2004, hochgerechnet auf 2005 und angepasst an die in diesem Jahr übliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden für ein 50%-Pensum unter Berücksichtigung eines 20%igen Abzuges ein Einkommen von Fr. 23'274.40. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 69,88 %, gerundet von 70 %. 
3.4 In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde anerkennt die IV-Stelle die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde gelegte Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie das daraus resultierende Invalideneinkommen von Fr. 23'274.-. Sie beanstandet jedoch die Höhe des Valideneinkommens. Selbst wenn das Einkommen als gelernter Metzger beizuziehen wäre, so die IV-Stelle, dürfte gemäss Lohnstatistik des Verbandes Schweizer Metzgermeister, Lohnbasis 2004, höchstens von einem Einkommen von Fr. 71'461.- für Schweizer und von Fr. 67'418.- für Ausländer ausgegangen werden, was einen Invaliditätsgrad von 67 % bzw. 65 % ergebe. Bei Zweifeln an der 50%igen Arbeitsfähigkeit sodann sei die Sache zu diesbezüglichen weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
3.5 Der Beschwerdegegner spricht sich für das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen aus, zumal er seit Juni 2003 Schweizer Bürger sei. Das gestützt auf die LSE 2004 korrekt ermittelte Invalideneinkommen betrage jedoch Fr. 21'132.-, was zu einem Invaliditätsgrad von 70,07 % führe. Falls das Bundesgericht bezüglich des Valideneinkommens eine andere Auffassung vertrete, sei die Sache zur genaueren Abklärung des Gesundheitszustandes zurückzuweisen. 
4. 
Näher einzugehen ist zunächst auf das Valideneinkommen. 
4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. vorliegend im Zeitpunkt der allfälligen Herabsetzung des Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). 
4.2 Gemäss beglaubigter Übersetzung eines kroatischen Zeugnisses hat der Beschwerdegegner 1972 die Abschlussprüfung als Metzger absolviert. In den Jahren 1977 bis 1990 war er fast ununterbrochen auf diesem Beruf tätig. Nachdem der Versicherte im Januar 1990 einen Arbeitsunfall erlitten hatte, nahm er Ende 1990 einen Wechsel zum Beruf als Chauffeur vor. Wie die Vorinstanz einlässlich und überzeugend dargelegt hat, ist aufgrund der Aktenlage und in Anbetracht der Biographie des Beschwerdegegners davon auszugehen, dass er ohne die zufolge des Unfalles erlittene Beeinträchtigung nicht den mit einer massiven Lohneinbusse verbundenen Berufswechsel vorgenommen hätte, sondern heute noch als Metzger tätig wäre. Ebenfalls korrekt ist es, den Versicherten gestützt auf das Abschlusszeugnis vom 15. Juni 1972 und auf das Zeugnis der Firma X.________ AG vom 5. Februar 1987 als gelernten Metzger, nicht als Hilfsmetzger, zu qualifizieren. Auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid kann verwiesen werden. In Anbetracht dieser Umstände ist bezüglich Ermittlung des Valideneinkommens nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das letzte bei der Firma Y.________ Fleischwaren AG als Metzger erzielte Einkommen 1990 von Fr. 59'540.- abgestellt und dieses gemäss Nominallohnentwicklung per 2005 auf Fr. 77'276.- hochgerechnet hat. Was die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Lohnstatistik des Verbandes Schweizer Metzgermeister dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist der Beschwerdegegner seit 2003 nicht mehr Ausländer, sondern Schweizer Bürger. Im Jahre 2005 wäre sodann ohne Gesundheitsbeeinträchtigung von einer 28-jährigen Tätigkeit als Metzger in der Schweiz auszugehen, was es unabhängig vom Bürgerrecht kaum mehr gerechtfertigt hätte, ihn lohnmässig als ausländischen Metzger zu qualifizieren. Wie der Beschwerdegegner schliesslich zu Recht geltend macht, liegt der auf das Jahr 2005 hochgerechnete statistische Wert für Schweizer Metzger lediglich 6.6 % unter dem vom kantonalen Gericht aufgrund des tatsächlich erzielten Einkommens ermittelten Wert. Diese Differenz lässt sich mit der Vorinstanz damit begründen, dass der Versicherte zufolge seiner Tätigkeit in grossen Fleischverarbeitungsbetrieben bereits 1990 ein überdurchschnittliches Einkommen als Metzger erzielt hatte. 
5. 
5.1 Was das Invalideneinkommen und dabei zunächst die Frage anbelangt, ob und bejahendenfalls wie sich die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit Erlass der ursprünglichen Verfügung verändert hat, hat die Vorinstanz mit einlässlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass im Zeitraum zwischen der Begutachtung durch die MEDAS im Oktober 2003 und dem Erlass des Einspracheentscheides im März 2005 diverse vom MEDAS-Gutachten abweichende Arztberichte erstellt worden sind, welche eine Verbesserung der Verhältnisse nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt erscheinen lassen. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen. Von weiteren medizinischen Abklärungen kann abgesehen werden, da wie das kantonale Gericht aufgezeigt hat, auch bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % per 1. Januar 2005 noch ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht. 
5.2 Die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE ist grundsätzlich weder bestritten noch zu beanstanden. Zieht man mit der Vorinstanz den Zentralwert für Männer im Anforderungsniveau 4 gemäss Tabelle A1 der LSE 2004 von Fr. 4'588.- bei, passt ihn der Nominallohnentwicklung per 2005 an und rechnet ihn auf die in diesem Jahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden um, ergibt dies für ein volles Arbeitspensum ein Einkommen von Fr. 57'831.-, für ein 50%-Pensum ein solches von Fr. 28'915.50. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 %, welchen IV-Stelle und kantonales Gericht gewährt und plausibel begründet haben, ergibt sich, wie dies der Beschwerdegegner geltend macht, ein Invalideneinkommen von Fr. 23'132.- und - in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 77'276.- - ein Invaliditätsgrad von gerundet 70 %. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine revisionserhebliche Veränderung der Verhältnisse verneint und auch ab 1. Januar 2005 den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bejaht hat. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 14. Februar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: