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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_56/2013 
 
Urteil vom 14. Februar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich, 
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Thomas Lüthy, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung der Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. November 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Obergericht des Kantons Zürich am 22. November 2012 auf eine kantonale Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nicht eintrat, weil sie verspätet war. Da sich die Vorinstanz materiell mit der Angelegenheit nicht befasste, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sache unzulässig. 
 
Die Vorinstanz stellt fest, gemäss Sendeverfolgung sei die Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer am 10. April 2012 zugestellt worden (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2.2). Dieser macht geltend, die Verfügung habe ihn nicht erreicht, was sich daraus ergebe, dass die Unterschrift, mit der der Empfang quittiert wurde, nicht von ihm stamme (Beschwerde S. 2 oben). 
 
Gemäss der Sendeverfolgung, auf die sich die Vorinstanz stützt, gelangte die eingeschrieben versandte Einstellungsverfügung am 10. April 2012 ins Postfach des Beschwerdeführers in Rapperswil, und in der Folge wurde sie noch am selben Tag, um 09.02 Uhr, am Schalter zugestellt (KA act. 12). Es ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit es bei der Zustellung zu Unregelmässigkeiten gekommen und die Verfügung einer zur Entgegennahme unbefugten Person ausgehändigt worden sein könnte. Auch der Beschwerde, in welcher sich keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten finden, ist nicht zu entnehmen, dass die Annahme der Vorinstanz, die Einstellungsverfügung sei am 10. April 2012 korrekt zugestellt worden, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine Angabe, er sei mittellos, ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Februar 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn