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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_778/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Februar 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 17. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1953 geborene T.________ erlitt im August 1989 bei einem Fallschirmsprung schwere Rückenverletzungen mit Teilparaplegie als Folge. Ab 1. August 1990 bezog sie eine ganze und ab 1. Dezember 1991 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. In den nachfolgenden Jahren wurde der Anspruch auf die laufende halbe Rente wiederholt geprüft und bestätigt. Anlässlich eines 2010 durchgeführten Revisionsverfahrens zog die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 9. Juli 2010 bei und veranlasste eine Begutachtung durch Frau Dr. med. C.________, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welche ihre Expertise am 14. September 2010 verfasste. Gestützt darauf teilte die IV-Stelle T.________ am 8. November 2010 mit, dass unverändert weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.  
 
A.b. Auf Meldung von T.________ im August/September 2011 unter Bezugnahme auf einen Bericht des Dr. med. B.________ vom 23. September 2011 hin, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, holte die Verwaltung eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Oktober 2011 ein. Vorbescheidweise stellte sie daraufhin anfangs November 2011 die Ablehnung des Rentenerhöhungsgesuches in Aussicht, woran mit Verfügung vom 7. März 2012, nachdem der RAD sich am 1. März 2012 erneut zur Sache geäussert hatte, festgehalten wurde.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher ein Bericht des Dr. med. B.________ vom 26. März 2012 zu den Akten gereicht wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 17. September 2013). 
 
C.   
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 II 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).  
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine die Erhöhung der bisherigen halben Rente rechtfertigende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im Zeitraum zwischen der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2010 und der Verfügung vom 7. März 2012 verneint hat.  
 
2.2. Im kantonalen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen, insbesondere die bei der Rentenrevision anwendbaren Grundsätze (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Anzufügen ist, dass die Frage, ob sich eine Arbeits (un) fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat, eine Tatfrage darstellt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) und einer letztinstanzlichen Berichtigung oder Ergänzung somit nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich ist. Hat die Vorinstanz einen Sachverhalt gestützt auf eine willkürfreie Würdigung von Beweisen und konkreten Umständen und in Anwendung des zutreffenden Beweismasses als erstellt erachtet, ist das Bundesgericht an das Beweisergebnis grundsätzlich gebunden (vgl. BGE 122 III 219 E. 3 S. 220 ff., insb. E. 3b in fine S. 223; Urteil 8C_361/2012 vom 11. September 2012 E. 2.2.2 mit Hinweisen).  
 
3.   
Unbestrittenermassen ist letztinstanzlich unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel einzig zu beurteilen, ob die im Jahre 2010 begonnene zusätzliche neuropathische Schmerzmedikation mit dem Präparat Lyrica die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge der damit verbundenen Nebenwirkungen im relevanten Referenzzeitraum negativ beeinflusst hat. 
 
3.1. Diese Frage wird von der Vorinstanz mit der Begründung verneint, Lyrica sei nach Aussage von Frau Dr. med. C.________ im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung anfangs September 2010 bereits im Gespräch und zur Behandlung der neuralgischen Schmerzen geplant gewesen, aber noch nicht zum Einsatz gekommen. Es sei anzunehmen - so das kantonale Gericht im Weiteren -, dass, hätte die Expertin mit einer erheblichen Auswirkung der vorgesehenen Medikamenteneinnahme auf die Arbeitsfähigkeit gerechnet, dieser Umstand im Gutachten erwähnt oder das verbliebene Leistungsvermögen zumindest unter Vorbehalt der entsprechenden Medikation eingeschätzt worden wäre. Gestützt darauf könne davon ausgegangen werden, dass die schon im damaligen Zeitpunkt hohe Schmerzmedikation (einschliesslich der damit einhergehenden Nebenwirkungen auf die Konzentrationsfähigkeit etc.) in der Expertise als Grundlage für die letztmalige Rentenrevision Eingang gefunden habe und das neue Medikament Lyrica im Vergleich zum Zustand vor Abgabe des Präparats keine weiteren gravierenden Folgen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige. Diese Sichtweise werde gemäss Ausführungen vom 1. März 2012 offenbar auch durch den RAD geteilt.  
In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung, nach welcher die allfälligen Auswirkungen der Einnahme des fraglichen Medikaments auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Frau Dr. med. C.________ bereits abschliessend berücksichtigt worden seien, erweise sich angesichts des Aussagehalts der Expertise in diesem Punkt als willkürlich und daher für das Bundesgericht nicht bindend. Die Gutachterin nehme mit keinem Wort dazu Stellung, ob und bejahendenfalls in welcher Weise sich der Einsatz von Lyrica auf das Arbeitsvermögen der Versicherten auswirken werde. Wenn das kantonale Gericht auf dieser Basis davon ausgehe, nicht nur die bisherige, sondern auch die künftige Schmerzmedikation sei bereits in die Gutachtensbeurteilung miteingeflossen, nehme es ohne jeden entsprechenden Hinweis in der Expertise selber an, dass sich Frau Dr. med. C.________ stillschweigend Gedanken zu wesentlichen Aspekten der funktionellen Leistungsfähigkeit gemacht und diese ebenso wortlos in ihren Erläuterungen berücksichtigt habe. Das Fehlen eines Vorbehalts, wonach sich die Medikation mit Lyrica auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, werde unzulässigerweise als qualifiziertes Schweigen in dem Sinne interpretiert, dass derartige Folgen zu verneinen seien. 
 
3.2. Der behandelnde Neurochirurge Dr. med. B.________ hatte in seinem Bericht vom 9. Juli 2010 vermerkt, dass unerwartete, anfallsartige Schmerzbeschwerden im lumbalen Bereich mit Ausstrahlung auf beide untere Extremitäten bestünden mit elektrisierenden Sensationen wie elektrischen Strömen, die unvorhergesehen ohne erkennbaren Grund auftreten könnten. Medikamentös werde, sofern die beschriebenen Sensationen andauerten, die Lyrica-Medikation angewendet werden müssen (allfällige Einnahme von Lyrica bei neuralgischen Schmerzen mit niedriger Anfangsdosis bis zu einer Steigerung von 600 mg täglich). Einer im August 2010 ausgefertigten Medikamentenliste, dem Gutachten der Frau Dr. med. C.________ vom 14. September 2010 sowie dem Bericht des Dr. med. B.________ vom 23. September 2011 kann entnommen werden, dass mit der Verabreichung des Präparats zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach der Begutachtung begonnen worden war. Vor diesem Hintergrund ist als erwiesen anzusehen, dass die entsprechende Medikation im Moment der Gutachtenserstellung noch nicht zur Anwendung gelangt war und Frau Dr. med. C.________ sich mithin auch nicht abschliessend zu deren Auswirkungen hatte äussern können. Die Feststellungen der Vorinstanz, die Gutachterin habe die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Einbezug auch der geplanten Schmerzmedikation eingeschätzt, stellt eine reine Mutmassung dar, die durch keinerlei zusätzliche Abklärungen verifiziert worden ist. Namentlich mangelt es den beiden Stellungnahmen des RAD vom 26. Oktober 2011 und 1. März 2012 an diesbezüglich weiterführenden Aussagen. Da die regelmässige Einnahme des besagten Präparates vor allem in der höchstmöglichen Dosierung mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden sein kann - erwähnt werden Benommenheit und Schläfrigkeit (sehr häufig), Müdigkeit, Störungen der Bewegungsabläufe, Aufmerksamkeits-, Koordinations-, Gedächtnis- und Sprechstörungen, Schwindel (häufig), Depression, Panikattacken, sturzbedingte Verletzungen (gelegentlich; vgl. Arzneimittelkompendium: http://www.kompendium.ch/mpub/pnr/1013155/html/de) -, sind entsprechende ergänzende Erhebungen unabdingbar, um das noch vorhandene Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin zuverlässig beurteilen zu können. Eine gleichsam prospektive ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie dies die Vorinstanz mit ihrer Betrachtungsweise suggeriert, ist im Übrigen bereits aus dem Grund ausgeschlossen - und wurde von Frau Dr. med. C.________ denn auch zu Recht unterlassen -, als die Patienten hinsichtlich der Nebenwirkungen sowohl in Bezug auf deren Intensität wie auch Latenzzeit, innerhalb welcher sie auftreten, sehr unterschiedlich auf das Medikament reagieren. Namentlich mit Blick auf eine dadurch bedingte erhöhte Sturzgefahr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei solange Vorsicht walten zu lassen, bis der Patient mit sämtlichen dem Arzneimittel im Einzelfall inhärenten Auswirkungen vertraut sei (vgl. Arzneimittelkompendium, a.a.O.).  
 
3.3. Zusammenfassend können, was die Beurteilung von möglichen Nebenwirkungen des regelmässig und in hoher Dosierung eingenommenen Medikamentes Lyrica auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im massgeblichen Vergleichszeitpunkt des Verfügungserlasses vom 7. März 2012 anbelangt, nicht unbesehen die Schlussfolgerungen der Expertise der Frau Dr. med. C.________ vom 14. September 2010 herangezogen werden. Trotz einer bereits damals vorhandenen Schmerzmedikation (Voltaren rapid, Tramal, Ponstan, Diazepam) ist aus den genannten Gründen nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass sich aus der Einnahme eines neuen Präparates zusätzliche Beeinträchtigungen ergeben oder bereits bestehende allenfalls noch verstärkt werden. Zu beachten gilt es überdies, dass sich das Gutachten auch nicht zu der vom Hausarzt aufgeworfenen Frage des Auftretens von unerwarteten, anfallsartigen Schmerzbeschwerden im Sinne elektrisierender Sensationen äussert, welche nach Auffassung von Dr. med. B.________ den Einsatz von Lyrica in erster Linie erforderlich gemacht haben. Handelt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Hausarztes folglich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht bloss um eine andere, revisionsrechtlich unbeachtliche Beurteilung der im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Situation und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, erweist sich der Sachverhalt in dieser Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Daraus resultiert eine nicht willkürfreie Beweiswürdigung und damit eine offensichtlich unrichtige - für das Bundesgericht unverbindliche - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen zusätzlichen Abklärungen zurückzuweisen.  
 
4.   
Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1). Demgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2013 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. März 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rente neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Februar 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl