Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_904/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Februar 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass H.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2013 erhoben hat, 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom   18. Dezember 2013 aufgefordert hat, bis spätestens am 16. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, 
dass der Beschwerdeführer - nach ordnungsgemässer Zustellung der Verfügung vom 18. Dezember 2013- den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat, 
 
dass dem Beschwerdeführer gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 7. Februar 2014 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Verfügung vom 27. Januar 2014), 
 
dass die als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 6. Februar 2014 als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist, 
dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen), 
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 27. Januar 2014) nicht geleistet hat, 
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass auf eine Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Februar 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz