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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_507/2017  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
und dieser substituiert durch Advokat Silvio Bürgi, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft, 
Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Genehmigung eines Zufallsfundes, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Juli 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (470 17 93). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, einen Zufallsfund aus der Überwachung einer Drittperson durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gegen A.________ verwenden zu dürfen. Es ergebe sich aus den überwachten Gesprächen ein neuer Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Entscheid vom 9. Mai 2017 erteilte das Zwangsmassnahmengericht seine Zustimmung und ordnete an, dass die beschuldigte Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens auf ihre Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung hinzuweisen sei. 
Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft A.________ den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu und klärte ihn über seine Rechtsmittelmöglichkeiten auf. Daraufhin erhob A.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er beantragte zur Hauptsache, der Genehmigungsentscheid sei aufzuheben und die aus den geheimen Überwachungen gewonnenen Erkenntnisse seien zu vernichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er, es sei ihm eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde einzuräumen. 
Mit Beschluss vom 25. Juli 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung hielt es fest, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Eine Nachfrist nach Abs. 2 dieser Bestimmung sei nicht zu gewähren, zumal A.________ anwaltlich vertreten sei und ihm die Verfahrensakten schon eine geraume Zeit vor der Mitteilung vom 11. Mai 2017 zur Verfügung gestellt worden seien. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 27. November 2017 beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur inhaltlichen Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und sämtliche aus den geheimen Überwachungen gewonnenen Erkenntnisse seien für unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu entfernen. 
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf seinen Beschluss. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist gemäss der Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42 f. mit Hinweisen). Auf die Beschwerde in Strafsachen ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).  
 
2.2. Das Kantonsgericht hielt fest, der Beschwerdeführer bringe über weite Strecken lediglich pauschale Rügen und allgemeine Sentenzen vor. Insbesondere beziehe er sich, abgesehen von ein paar wenigen Ausführungen, in keiner Weise auf den angefochtenen Entscheid bzw. dessen konkrete Erwägungen. Eine substanziierte Beschwerdebegründung sei offenkundig nicht gegeben. Vielmehr gehe aus den Formulierungen in der Beschwerdeschrift hervor, dass sich der Beschwerdeführer selbst noch kein abschliessendes Urteil über die Rechtmässigkeit der einzelnen Massnahmen gebildet habe. Er habe dementsprechend eine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO verlangt, um seine Beschwerde zu ergänzen. Es verhalte sich insofern gleich wie in einem früheren, vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren, wo in einer gleichgelagerten Konstellation ebenfalls nicht auf das Rechtsmittel einzutreten gewesen sei. In der Zwischenzeit habe das Bundesgericht mit Urteil 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 bestätigt, dass jener Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt sei und insbesondere auch keine Nachfrist habe angesetzt werden müssen.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe in seiner Beschwerde vom 22. Mai 2017 auf vier Seiten dargelegt, weshalb der dringende Tatverdacht in dem gegen ihn geführten Strafverfahren nicht gesetzeskonform etabliert worden sei. Er habe geltend gemacht, die Fernwirkung im Sinn von Art. 141 StPO müsse zur Folge haben, dass auch der Genehmigungsentscheid betreffend den Zufallsfund aufzuheben sei. Dies allein erfülle bereits die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Ferner habe er die fehlende Akteneinsicht in den Verfahren betreffend die konnexen geheimen Überwachungsmassnahmen im Kanton Freiburg beanstandet. In diesem Zusammenhang habe er darauf hingewiesen, dass das Zwangsmassnahmengericht die Rechtmässigkeit des im Kanton Freiburg erstellten Tatverdachts einer sorgfältigen Prüfung hätte unterziehen müssen, was es jedoch unterlassen habe. Schliesslich habe er eingehend aufgezeigt, weshalb das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Genehmigung des Zufallsfunds verspätet gewesen sei.  
 
2.4. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich anhand seiner Rechtsmittelschrift an die Vorinstanz bestätigen. Darin machte er unter Verweis auf Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 278 Abs. 1 StPO geltend, es sei unklar, wie sich der Tatverdacht ergeben habe. Die diesbezüglichen Angaben der Staatsanwaltschaft seien unvollständig und mangelhaft gewesen. In Auseinandersetzung mit jenen Angaben legte er konkret dar, weshalb er den Verdacht hege, dass die Drogenfahndung bereits vor dem angeblich ausschlaggebenden Telefongespräch geheime Zwangsmassnahmen angewendet habe. Auch machte er geltend, es hätte der Frage nachgegangen werden müssen, ob das Untersuchungsverfahren nicht viel früher hätte eröffnet werden müssen. Weil der Tatverdacht auf ein gesetzeswidriges Vorgehen zurückzuführen sei, müsse nach Art. 141 StPO auch der Genehmigungsentscheid vom 9. Mai 2017 aufgehoben werden. Weiter beanstandete er, die Verfahrensakten betreffend die geheimen Überwachungsmassnahmen im Kanton Freiburg seien nicht beigezogen worden. Damit hätten elementare Entscheidgrundlagen gefehlt. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft das Genehmigungsverfahren in Verletzung von Art. 278 Abs. 3 StPO zu spät eingeleitet. Die Überwachung habe am 17. Februar 2015 geendet, der umstrittene Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiere jedoch vom 9. Mai 2017. Dies habe gemäss Art. 141 StPO ebenfalls die Unverwertbarkeit sämtlicher sich aus der Überwachung ergebender Erkenntnisse zur Folge. Das Zwangsmassnahmengericht hätte somit den Antrag der Staatsanwaltschaft abweisen oder darauf nicht eintreten sollen.  
 
2.5. Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dargelegt, weshalb der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben sei und die aus den geheimen Überwachungen gewonnenen Erkenntnisse vernichtet werden müssten. Die Vorinstanz verletzte Art. 385 Abs. 1 StPO, indem sie auf die Beschwerde dennoch nicht eintrat. Es verhält sich damit vorliegend anders als im von der Vorinstanz erwähnten Urteil 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017, wo eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts fehlte und sich deshalb die Frage stellte, ob das Kantonsgericht eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung hätte einräumen müssen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie sich inhaltlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juli 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur inhaltlichen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold