Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_91/2023  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde U.________, handelnd durch den Gemeinderat, 
Regierungsstatthalteramt 
Frutigen-Niedersimmental, 
Amthaus, 3714 Frutigen. 
 
Gegenstand 
Maskentragpflicht im öffentlichen Raum, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 30. Dezember 2022 (100.2021.74U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 4. Dezember 2020 beschloss der Schweizerische Bundesrat eine Änderung der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in besonderen Lagen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; AS 2020 2213; in Kraft bis 25. Juni 2021). Diese trat am 9. Dezember 2020 in Kraft (vgl. Covid-19-Verordnung besondere Lage, "Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte"; AS 2020 5189).  
In deren Umsetzung genehmigte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde U.________ am 15. Dezember 2020 ein Schutzkonzept für die Gemeinde. Gleichentags erliess er eine im Schutzkonzept vorgesehene Allgemeinverfügung, die er am 22. Dezember 2020 unter dem Titel "Allgemeinverfügung Maskenpflicht" im Frutiger Anzeiger publizierte. Diese sah eine allgemeine Maskentragpflicht im Dorfkern sowie auf den öffentlichen Parkplätzen und Bushaltestellen vor (Ziffer 1). In der gleichen Ausgabe des Frutiger Anzeigers publizierte der Gemeinderat die ebenfalls im Schutzkonzept vorgesehene "Allgemeinverfügung Fussgängerzone Dorfkern", mit der er eine örtlich begrenzte temporäre "Fussgängerzone" einrichtete. 
 
1.2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 erhob A.________ unter dem Betreff "Maskentragpflicht auf der Dorfstrasse U.________" Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental. Die Regierungsstatthalterin wies die Beschwerde am 19. Februar 2021 ab.  
Die Maskentragpflicht wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 2. März 2021 auf den 6. April 2021 aufgehoben. 
 
1.3. Mit Urteil vom 30. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 19. Februar 2021 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner auferlegte es A.________ die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 3) und sprach ihm keine Parteikosten zu (Dispositiv-Ziffer 4).  
 
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Februar 2023 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils. Zudem beantragt er eine "aussergerichtliche Entschädigung" von insgesamt Fr. 4'000.-- für das bundesgerichtliche und die vorinstanzlichen Verfahren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge-und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
2.2. Vorliegend ist die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses eingetreten, soweit sich diese gegen die Maskentragpflicht richtete. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Allgemeinverfügung betreffend die Fussgängerzone beantragt hatte, ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten, mit der Begründung, dass diese nicht Streitgegenstand bilde.  
Die Vorinstanz hat sodann erwogen, dass es sich bei der Einwohnergemeinde U.________ um einen Wintersportort im Sinne des damals anwendbaren Art. 5b Covid-19-Verordnung besondere Lage (AS 2020 5190) handle, sodass diese verpflichtet gewesen sei, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Hinsichtlich der umstrittenen Maskentragpflicht im Dorfkern, auf den öffentlichen Parkplätzen und an den Bushaltestellen habe die Allgemeinverfügung lediglich wiederholt, was sich bereits aus dem Bundesrecht ergeben habe bzw. die bundesrechtlichen Vorgaben konkretisiert. Weiter hat das Verwaltungsgericht die Verfassungsmässigkeit des mit der Maskentragpflicht verbundenen Eingriffs in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV) - unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGE 148 I 89 ff.; E. 147 I 393 E. 4.3 und E. 5) - geprüft und bejaht. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht sachbezogen auseinander. In seiner Eingabe übt er allgemeine Kritik an der Pandemiebewältigung durch den Bundesrat, weist auf verschiedene gegen Behörden bzw. Behördenmitglieder eingereichte Strafanzeigen bzw. Schadenersatzklagen hin und beanstandet das PCR-Testverfahren, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, dass und inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt. Sodann bringt er pauschal vor, die Covid-Verordnungen des Bundesrats seien verfassungswidrig, wobei er nicht substanziiert dartut, inwiefern diese gegen Verfassungsrecht verstossen sollen. Die blosse Behauptung, der Bundesrat habe keine Beweise für die Notwendigkeit der angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie bzw. für das Vorliegen einer "besonderen" oder "aussergewöhnlichen Lage" vorgebracht, reichen dazu nicht aus. Schliesslich genügen seine Hinweise auf eine angebliche Verletzung des Grundrechts von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).  
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov