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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_9/2022  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Oktober 2022 (8C_301/2022 [IV 2021/97]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Dezember 2017 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, nachdem ein erstes Gesuch abgewiesen worden war (bestätigt durch Urteil 8C_793/2016 vom 15. September 2017). Nach medizinischen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 22. März 2021 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2019 zu. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. März 2022 ab. Dagegen erhoben sowohl die IV-Stelle als auch A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 8C_236/2022 und 8C_301/2022 vom 4. Oktober 2022 wies das Bundesgericht beide Beschwerden ab. 
 
B.  
A.________ lässt die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesgerichts 8C_301/2022 vom 4. Oktober 2022 und die Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente ab März 2019 beantragen. Er ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, 8F_14/2013 E. 1.1).  
 
1.2. Unter dem Titel "Verletzung von Verfahrensvorschriften" kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nach Art. 121 lit. d BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.  
 
2.  
 
2.1. Im Hauptverfahren 8C_301/2022 war unter anderem streitig, wie im Rahmen des Einkommensvergleichs mit den vom Gesuchsteller beim letzten Arbeitgeber erzielten Schichtzulagen zu verfahren ist (vgl. E. 9.4 f. des zitierten Urteils). Die Vorinstanz hatte die effektiv erzielten Schichtzulagen sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen unberücksichtigt gelassen, was das Bundesgericht mit Verweis auf die Rechtsprechung (Urteile 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.2.2; U 268/04 vom 9. Mai 2005 E. 3.1) bestätigte. Es hielt dazu fest, Schichtzulagen seien entweder bei beiden oder aber bei keinem der beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen.  
 
2.2. Der Revisionsgesuchsteller macht unter Berufung auf Art. 121 lit. d BGG geltend, es sei die aktenkundige erhebliche Tatsache übersehen worden, dass bei den Tabellenwerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) die Schichtzulagen systembedingt bereits inbegriffen seien. Diese müssten folglich auch beim Valideneinkommen dazu gerechnet werden. Diese Aufrechnung führe vorliegend zu einem Invaliditätsgrad von klar über 50 %, weshalb Anspruch auf eine halbe Rente (anstatt einer Viertelsrente) bestehe.  
 
2.3. Der Gesuchsteller übersieht, dass ein (aus Sicht des Rechtsuchenden) ungenügendes Beachten von sich aus den Akten ergebenden Tatsachen nicht gleich gesetzt werden kann mit deren Nichtberücksichtigung. Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_301/2022 die Problematik mit den Schichtzulagen erkannt und das Vorgehen der Vorinstanz (keine Berücksichtigung sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen) mit Verweis unter anderem auf das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 268/04 vom 9. Mai 2005 E. 3.1 geschützt. Auch in jenem Urteil wurde das Invalideneinkommen anhand von LSE-Tabellenwerten berechnet. Das was der Gesuchsteller kritisiert, ist somit nichts anderes als die vom Bundesgericht vorgenommene rechtliche Würdigung der bekannten Tatsachen. Selbst wenn diese Würdigung von den Prozessparteien als noch so falsch empfunden wird, berechtigt dies nicht zu einer Revision. Ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler einer neuerlichen Diskussion zuzuführen (Urteil 8F_2/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8F_5/2021 vom 15. Juni 2021 E. 1 in fine). Ein tauglicher Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG ist damit nicht angerufen.  
 
3.  
Auf das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten (vgl. Urteile 8F_4/2021 vom 9. September 2021 E. 4; 9F_10/2021 vom 27. Juli 2021 E. 1). Ebenso ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsteller sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Februar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest