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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.5/2003 /min 
 
Urteil vom 14. März 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Rechtzeitigkeit eines Rechtsvorschlages, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2002. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Olten-Gösgen stellte A.________ in der Betreibung Nr. ... am 4. November 2002 den Zahlungsbefehl zu. Mit Verfügung vom 18. November 2002 wies es den vom Schuldner mit Schreiben vom 15. November 2002 (Poststempel) erhobenen Rechtsvorschlag wegen Verspätung zurück. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, auf welche mit Urteil vom 10. Dezember 2002 nicht eingetreten wurde. 
 
A.________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Anweisung an das Betreibungsamt, den Rechtsvorschlag entgegenzunehmen. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht und schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der 10-tägigen gesetzlichen Beschwerdefrist keine Beschwerde eingereicht habe, die den Begründungsanforderungen genüge. Im Übrigen habe das Betreibungsamt den - schriftlich mit Postaufgabe vom 15. November 2002 erhobenen - Rechtsvorschlag zu Recht als verspätet zurückgewiesen. 
3. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt seiner Beschwerdeschrift unrichtig, insbesondere zu streng angewendet habe (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a SchKG, m.H.) oder die Regeln über die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlages (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG) verletzt habe. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer - erstmals vor Bundesgericht - unter Hinweis auf eine beigelegte Briefaufgabebestätigung der Post geltend, dass er mit Schreiben vom 14. November 2002, mithin rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe. Damit kann er von vornherein nicht gehört werden. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht zulässig, zumal der Beschwerdeführer selber nicht behauptet, es habe zum Vorbringen im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit bestanden (Art. 79 Abs. 1 OG). Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. März 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: