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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.57/2003 /bnm 
 
Urteil vom 14. März 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gegenstand 
Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. 
 
Einkommenspfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Februar 2003. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Am 17. Januar 2003 entschied der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, die A.________ mit Eingabe vom 27. Dezember 2002 gegen die vom Betreibungsamt Z.________ am 4. September 2002 zu Gunsten der Betreibungsgruppe Nr. ... vollzogene Pfändung erhoben hatte. Er begründete den Entscheid damit, dass die vom 26. November 2002 datierte Pfändungsurkunde am 28. November 2002 zugestellt und die Zehn-Tage-Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG mit der Beschwerde vom 27. Dezember 2002 mithin nicht gewahrt worden sei. 
 
Den von A.________ hiergegen erhobenen Beschwerde-Weiterzug wies das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern (obere Aufsichtsbehörde) am 17. Februar 2003 ab. 
 
A.________ nahm den Entscheid des Obergerichts am 24. Februar 2003 in Empfang. Mit einer vom 6. März 2003 datierten und noch am gleichen Tag der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde überbrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
2.1 Wie schon bei der Vorinstanz beanstandet der Beschwerdeführer, dass die untere Aufsichtsbehörde den Nichteintretensentscheid gefällt habe, ohne ihn vorgängig anzuhören. Er habe damit keine Gelegenheit erhalten, darzulegen, weshalb er die Beschwerde erst am 27. Dezember 2002 eingereicht habe. 
2.2 Von den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-4 SchKG geregelten, hier nicht zur Diskussion stehenden Punkten abgesehen, gilt für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden das einschlägige kantonale Recht (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine Bestimmung des Bundesrechts zu nennen (vgl. Art. 79 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]), die den kantonalen Aufsichtsbehörden vorschreiben würde, vor Ausfällung eines Nichteintretensentscheids der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit einzuräumen, sich zum Nichteintretensgrund zu äussern. Die von ihm gerügte Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen gewesen (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG). 
3. 
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. März 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: