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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 848/06 
 
Urteil vom 14. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger und Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
G.________, 1950, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Daniel Ordás, 
Bahnhofstrasse 11, 4133 Pratteln, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 
4102 Binningen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2006. 
 
In Erwägung, 
dass G.________ am 29. September 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14. Juni 2006 erhoben hat, 
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110, in Kraft seit 1. Januar 2007 [AS 2006 1205, 1243]) ergangen ist und sich das Verfahren daher noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 richtet (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
dass das Verfahren Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat und daher gestützt auf Art. 134 Satz 2 OG, in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006, kostenpflichtig ist, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 abgewiesen hat, unter gleichzeitiger Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung desselben innert der gesetzten Frist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde, 
dass diese Zahlungsaufforderung dem Rechtsvertreter von G._______ am 6. Februar 2007 ausgehändigt worden ist, 
dass G.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht geleistet hat, 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
 
Luzern, 14. März 2007 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: