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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_65/2011 
 
Urteil vom 14. März 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen, Unterstrasse 4, 9000 St. Gallen, 
vertreten durch das Amt für Arbeit, 
Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 7. Dezember 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 und Einspracheentscheid vom 5. Februar 2010 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen ein Gesuch des 1947 geborenen, arbeitslosen Juristen R.________ um Übernahme der Kosten für den Kurs CAS (Certificate of Advanced Studies) Kindesvertretung ab. Dieser sollte vom 4. März 2010 bis 15. April 2011 an der Hochschule stattfinden und Fr. 7'600.- kosten. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt R.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die Kosten für den Kurs CAS Kindesvertretung der Hochschule zu entschädigen. Eventuell sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht legte die Grundsätze über den Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) zutreffend dar. Dasselbe gilt hinsichtlich der erforderlichen arbeitsmarktlichen Indikation für die Absolvierung eines bestimmten Lehrganges (SVR 2005 AlV Nr. 9 S. 29, C 77/04; BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht kam zum Schluss, der vom Beschwerdeführer gewünschte Kursbesuch verbessere die Anstellungschancen als Arbeitnehmer voraussichtlich weder tatsächlich noch in erheblichem Mass zeitnah. Es fehle an einer hinreichenden zeitlichen Nähe der vom fraglichen Kurs zu erwartenden positiven Effekte auf die Vermittelbarkeit als Arbeitnehmer. Dies zeige sich etwa im Umstand, dass für den Beschwerdeführer, der zuletzt seit 1991 als Jurist im Bereich des Asylrechts tätig war, aufgrund seiner Angaben lediglich eine selbstständige Tätigkeit als Kindesvertreter und nicht eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in Betracht falle. Zudem sei eine erhebliche kursbedingte Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht hinreichend gesichert, was der Beschwerdeführer selber bestätige, indem er angebe, ein selbstfinanzierter Kursbesuch scheine ihm eine übermässige, riskante Investitionsleistung zu sein (Schreiben vom 16. Dezember 2009). Zudem führe er aus, von einem Kursbesuch verspreche er sich lediglich eine längerfristige Auswirkung (Einsprache vom 18. Januar 2010), ohne indessen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche, zeitnahe Verbesserungswirkung aufzuzeigen. Die arbeitsmarktliche Indikation des beantragten Kurses sei daher zu verneinen. Diesen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich beigepflichtet werden. 
 
3.2 In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf den Hinweis, es habe sich in den letzten Tagen neu die Aussicht eröffnet, dass bei einer Rechtsberatungsstelle eine Teilzeitstelle geschaffen würde. Hierfür wäre er optimal vorbereitet und aussichtsreichster Stellenbewerber, wenn er das Zertifikat als Kindesvertreter erlangen könne. 
Bei diesen Ausführungen handelt es sich allerdings um nicht zu berücksichtigende Noven. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung können Tatsachen oder Beweismittel, welche sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden sind, von vornherein nicht erfüllen (Urteil 8C_545/2010 vom 22. November 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). 
Nach dem Dargelegten ist das Alter des Beschwerdeführers - entgegen seiner Auffassung - für die Verneinung des Leistungsanspruchs nicht entscheidend. 
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder die von ihr daraus gezogenen Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Es kann auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 
 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. März 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Kathriner