Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_131/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. März 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Dezember 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Dezember 2013 (zugestellt am 10. Januar 2014), mit welchem die Beschwerde des H.________ gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 12. April 2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu anschliessendem Neuentscheid an die SUVA zurückgewiesen wurde, 
in die dagegen erhobene Beschwerde des H.________ vom 17. Januar 2014 (Datum des Poststempels), welche vom Bundesverwaltungsgericht - mit dem zufolge instruktioneller Unzuständigkeit des Gerichts erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Nichteintretensentscheid vom 30. Januar 2014 - an das Bundesgericht überwiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim vorliegend angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid vom 4. Dezember 2013 um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1); die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2), 
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern ihm durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014 mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG), 
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteile 8C_89/2010 vom 4. Oktober 2010 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbstständige Anfechtung des kantonalen Rückweisungsentscheides entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen), woran die nach Ablauf der Rechtsmittelfirst (Art. 100 Abs. 1 BGG) dem Gericht zugestellte Eingabe vom 19. Februar 2014 (Poststempel) nichts ändert, 
dass sich im Übrigen die Beschwerde vom 17. Januar 2014 nicht gegen die Rückweisung zu weiteren Abklärungen, sondern zur Hauptsache gegen die im angefochtenen Entscheid getroffene Feststellung betreffend die für den Einkommensvergleich massgebenden Löhne des Beschwerdeführers als Schiffspianist richtet, welche Einwendungen gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid überprüft werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. März 2014 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz