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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_8/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. März 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1964 geborene X.________ ist Mutter von drei erwachsenen Kindern und arbeitete seit November 1999 bei der R.________ AG als Produktionsmitarbeiterin auf Abruf. Am 3. September 2009 wurde eine Dekompression und Foraminotomie mit Sequestrektomie L5/S1 rechts durchgeführt. X.________ meldete sich am 3. August 2010 wegen weiterhin bestehenden Rückenproblemen zur beruflichen Eingliederung und zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Januar 2012 den Anspruch auf eine Rente. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2013 ab. 
 
C.   
X.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid vom 30. Oktober 2013 und die Verfügung vom 23. Januar 2012 seien aufzuheben und die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist somit nur zulässig, wenn ohnehin nicht reformatorisch entschieden werden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird ein (an sich unzulässiger) reiner Rückweisungsantrag als reformatorisches Begehren interpretiert, wenn sich aus der Begründung hinreichende Elemente dazu finden (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; SVR 2011 BVG Nr. 40 S. 151, 9C_444/2012 E. 1; Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008 N. 18 zu Art. 42 BGG). Dies trifft hier zu. Die beantragte Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung bezweckt, den nicht als rechtsgenüglich abgeklärt gerügten Sachverhalt durch Einholung eines medizinischen Gutachtens, eventuell einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), zu vervollständigen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
2.   
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE 137 V 446]).  
 
2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).  
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen - soweit hier von Belang - zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Nebst den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) betrifft dies namentlich die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich oder gemischte Methode; Art. 28a IVG und Art. 16 ATSG). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Berichte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und deren Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz ist in Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin sei zwar in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einer Metallverarbeitungsfabrik nicht mehr arbeitsfähig. Indessen sei ihr eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollständig zumutbar. Dabei hat sie im Wesentlichen auf den Bericht des Prof. Dr. med. S.________, Neurochirurgie FMH, und der Dr. med. V.________, Rheumatologie FMH, von der Klinik P.________ vom 12. Mai 2011 sowie die Angaben der Ärzte der Klinik Y.________ in deren Bericht vom 13. August 2010 abgestellt. Diese vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung ist einer bundesgerichtlichen Überprüfung nur in eingeschränktem Rahmen - begrenzt auf offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sowie Rechtsverletzungen - zugänglich (E. 2 hievor).  
 
4.2. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen weder eine Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen tatbeständlicher Art, welche sich als offensichtlich qualifizieren liesse, noch eine Bundesrechtswidrigkeit erkennen. Abgesehen davon beschränken sich die beschwerdeführerischen Ausführungen über weite Teile hinweg auf eine praktisch wörtliche Wiederholung der schon im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumentation, was für eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung, welche eine Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen mit klarer Darlegung der beanstandeten Aspekte erfordert (vgl. Urteil 8C_259/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2.2), nicht reicht.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet den Bericht der Ärzte der Klinik P.________ vom 12. Mai 2011, in welchem sie die Versicherte in einer leichten körperlich wechselbelastenden Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig erachten, als nicht beweiswirksam, weil darin "iv-spezifische" Gesichtspunkte nicht berücksichtigt seien. Worin diese bestehen sollten, wird nicht näher ausgeführt. Insbesondere kann der Umstand, dass die Hausärztin der Beschwerdeführerin und nicht die IV-Stelle den Auftrag zur gutachterlichen Beurteilung erteilt hat, nicht dazu führen, dass dieser nicht berücksichtigt werden darf. Es gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Entscheidwesentlich ist, dass die Diagnosen und die klinischen Befunde, die Prof. Dr. med. S.________ und Dr. med. V.________ im genannten Bericht anführen, in keinem Widerspruch zu den Feststellungen anderer Ärzte stehen. Der Umstand, dass in anderen medizinischen Berichten darauf verzichtet wurde, zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausdrücklich Stellung zu nehmen (Ärzte am Wirbelsäulenzentrum der Klinik Y.________ im Bericht vom 13. August 2010; Dr. med. Z.________ im Bericht vom 30. August 2010), stellt keinen Widerspruch zur Einschätzung der Ärzte der Klinik P.________ dar. So empfehlen die Ärzte der Klinik Y.________ ausdrücklich einen Beruf mit Wechselbelastungen (sitzend, gehend, stehend) und den Verzicht auf das Heben von schweren Lasten.  
 
4.2.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen, im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2 hievor) unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und den dieser zugrunde liegenden Arztberichten und Gutachten. Dass sich aus den Berichten der behandelnden Hausärztin Dr. med. W.________, die ohne Auseinandersetzung mit der Einschätzung der anderen Ärzte und ohne nähere Begründung von einer maximal zumutbaren Tätigkeit von drei Stunden im Tag ausgeht, keine andere Beurteilung der Sachlage ergibt, hat das kantonale Gericht bereits zutreffend dargelegt. Bei dieser medizinischen Sachlage hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt und in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69) auf weitere Abklärungen verzichtet.  
 
5.   
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist weiter nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige zu qualifizieren ist, oder ob zur Invaliditätsbemessung die gemischte Methode Anwendung finden soll. Das kantonale Gericht hat diese Frage zu Recht offen gelassen, nachdem weder nach Massgabe der einen noch der anderen Methode ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. März 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer