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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_431/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. März 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Chaix, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Niklaus, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.A.________, 
3. C.B.________, 
Beschwerdegegner, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath, 
 
Gemeinderat Hohenrain, 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft. 
 
Gegenstand 
Bauen ausserhalb der Bauzonen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Juli 2015 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, Eigentümer der Grundstücke Nr. eee und Nr. fff, und I.________, Eigentümer der Parzellen Nr. ggg und Nr. hhh, bildeten die Betriebsgemeinschaft J.________, die von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Iawa) des Kantons Luzern anerkannt wurde. Am 11. Februar 2013 unterbreitete sie dem Gemeinderat Hohenrain ein Baugesuch mit Umweltverträglichkeitsbericht für den Neubau einer Remise mit Schweinestall an die bestehende Scheune auf dem Grundstück Nr. eee, den Aufbau einer Photovoltaikanlage sowie eine Strassenverlegung auf dem Grundstück Nr. fff, und eine Geländeanpassung auf den Grundstücken Nr. ggg und Nr. hhh. Gegen das öffentlich aufgelegte Baugesuch und den Umweltverträglichkeitsbericht erhoben u.a. B.________ und C.A.________ Einsprache. 
 
B.  
Am 13. Oktober 2013 reichte die Betriebsgemeinschaft eine Planänderung ein, die eine Verschiebung des Schweinemaststalls in ein separates Gebäude vorsah. Diese wurde daraufhin öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben u.a. B.________ sowie C.A.________ und C.B.________ wiederum Einsprache. Noch während der Auflagefrist teilte die Betriebsgemeinschaft mit, auf die Aufschüttung auf der Parzelle Nr. ggg verzichten zu wollen. 
 
C.  
Am 9. März 2014 kündigte I.________ die Betriebsgemeinschaft per Ende 2014 und teilte gleichentags dem Gemeinderat mit, dass er das Baugesuch insoweit zurückziehe, als es den Schweinestall betreffe; an der Terrainanpassung auf der Parzelle Nr. hhh halte er fest. Daraufhin reichte A.________, nun als alleiniger Gesuchsteller, am 22. April 2014 eine Planänderung ein. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) erteilte am 11. Juli 2014 für dieses Bauvorhaben die raumplanungsrechtliche Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Der Gemeinderat wies mit Entscheid vom 5. August 2014 die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung. 
 
D.  
Die gegen diese beiden Entscheide erhobene Beschwerde der Einsprecher B.________ sowie C.A.________ und C.B.________ hiess das Kantonsgericht Luzern gut und hob die Baubewilligung des Gemeinderats Hohenrain vom 5. August 2014 sowie den Entscheid des rawi vom 11. Juli 2014 auf. Es wies die Sache an den Gemeinderat zurück, damit dieser nach erfolgter Vorkehrungen im Sinne der Erwägungen neu entscheide. Das Kantonsgericht befand, die von A.________ am 22. April 2014 eingereichte Planänderung, mit der die Dach- und Gebäudeform angepasst (Sattel- anstatt Pultdach; Erhöhung der Firsthöhe), eine Stützmauer von rund 20 m auf der Südseite der Remise erstellt und auf den Bau des Schweinemaststalls verzichtet werden soll, enthalte nicht mehr nur unbedeutende Projektanpassungen. Insbesondere wechsle auch der zukünftige Nutzer der geplanten Bauten, weshalb nun A.________ mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb die für die Zonenkonformität von Bauten ausserhalb der Bauzone geltenden Voraussetzungen (vgl. Art. 16a RPG [SR 700] i.V.m. Art. 34 Abs. 4 RPV [SR 700.1]) erfüllen müsse, was eine komplett neue Prüfung erfordere. Insoweit wäre die Planänderung öffentlich aufzulegen gewesen. Da diese jedoch den bereits bekannten Einsprechern nur brieflich zugestellt worden sei, liege ein Verfahrensmangel vor. Dieser könne nicht geheilt werden, da das Auflage- und Einspracheverfahren u.a. der näheren Abklärung des Baugesuchs diene und A.________ nicht alle notwendigen Angaben gemacht habe, die für eine vertiefte Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich gewesen wären. So fehle es z.B. an aktualisierten Informationen zum Bedarf an Remisenflächen oder an einem Betriebskonzept, in dem über die längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebs Aufschluss gegeben werde. Ebenso hätten die Baubewilligungsbehörden die Änderungen teilweise nicht hinreichend geprüft, was aber auch auf die mangelhaften Angaben zurückzuführen sei. Insgesamt falle eine Heilung nicht in Betracht. Vielmehr hätten die Baubewilligungsbehörden den Gesuchsteller aufzufordern, ein verbessertes Planänderungsgesuch einzureichen, das alle erforderlichen Angaben enthalte. Sodann sei diese Planänderung öffentlich aufzulegen und die Baubewilligungsbehörden hätten die dargelegten Punkte näher zu prüfen. 
 
E.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. September 2015 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgericht sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, die Streitsache vollständig formell und materiell zu prüfen. 
B.________ sowie C.A.________ und C.B.________ (Beschwerdegegner) beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen und die Angelegenheit sei nicht zur weiteren formellen und materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Hohenrain und die Dienststelle rawi haben sich vernehmen lassen, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE verzichtet auf eine Stellungnahme. 
Die Beteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
1.2. Das angefochtene Urteil weist die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Bewilligungsbehörden zurück. Obwohl das Kantonsgericht die erteilten Bewilligungen aufgehoben hat, schliesst sein Entscheid das Verfahren - wie dies auch der Beschwerdeführer anmerkt - nicht ab; dieses ist weiterhin hängig (erneut vor den kommunalen und kantonalen Bewilligungsbehörden). Das angefochtene Urteil stellt daher keinen Endentscheid, sondern einen Zwischenentscheid dar (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 II 409 E. 1.2 S. 411 f.).  
 
1.3. Ein Zwischenentscheid ist - von den hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen - beim Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h. wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Ausnahmevoraussetzungen sollen das Bundesgericht insoweit entlasten, als es sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen soll. Können allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben werden, so tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht ein (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.). Immerhin muss aber sichergestellt werden, dass das Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Unter diesem Aspekt kann es ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf einen Zwischenentscheid einzutreten, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170 f. mit Hinweisen).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Indes macht er geltend, die Rückweisung des Baugesuchs aufgrund einer falschen Sachverhaltsdarstellung verursache eine "unnötige Extrarunde im bereits über zwei Jahre dauernden Bewilligungsverfahren", in dem er das Projekt wegen verschiedener Einsprachen immer wieder habe anpassen müssen. Dabei verkennt er aber, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Verlängerung des Verfahrens keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36). Ein solcher liegt bei einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung in der Regel nicht vor (BGE 137 V 314 E. 2.1 S. 316 mit Hinweisen). Sodann lässt sich die bisherige Verfahrensdauer insbesondere dadurch erklären, dass das Bauvorhaben mehrmals abgeändert und die Betriebsgemeinschaft aufgelöst worden ist (vgl. Bst. B und C hiervor). Insoweit hat sich der Beschwerdeführer die damit verbundene Verzögerung in erster Linie selbst anzurechnen. Auch wird weder rechtsgenüglich dargelegt noch ist ersichtlich, dass die mit der Rückweisung verbundene Aufforderung zur Ergänzung des Planänderungsgesuchs und dessen öffentlicher Auflage sowie Prüfung durch die Baubewilligungsbehörden einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründen. Es kann daher nicht von einer übermässig langen Verfahrensdauer gesprochen werden.  
 
1.5. Überdies bekundet der Beschwerdeführer ein Interesse an der Behandlung seiner Vorbringen, da er - sofern keine neuen Einsprachen erhoben würden - die alsdann erteilte Baubewilligung anfechten müsste, um die durch die Rückweisung entstehenden Mehrkosten ersetzen zu können. Auch dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Nach der Rechtsprechung genügt die blosse Verteuerung des Verfahrens generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170). Ebenso wenig verursacht ein im Rahmen der Rückweisung von der Vorinstanz getroffener Entscheid über die Kostenfolgen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil dieser im Anschluss an den aufgrund der Rückweisung neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 332 f.; 133 IV 645 E. 2.2 S. 648). Für den Fall, dass die Baubewilligungsbehörden vollständig zugunsten des Beschwerdeführers befinden und er deshalb keinen Anlass mehr hat, diesen Entscheid in der Sache anzufechten, kann er die Kosten- und Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt beim Bundesgericht anfechten (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648; 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.).  
 
1.6. Mithin liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, weshalb schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es erübrigt sich daher, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen.  
 
2.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat er den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Ausgehend von der Kostennote der Beschwerdegegner erscheint ein Betrag von Fr. 2'500.- als angemessen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Hohenrain, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti