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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
   
 
{T 0/2}  
8C_194/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. März 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. Januar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), anderenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf kantonales Recht und dazu ergangener Rechtsprechung den von der Beschwerdeführerin geforderten Erlass der Rückerstattungsforderung für doppelt bezogene Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 1389.- sowohl mangels guten Glaubens beim Leistungsbezug als auch wegen fehlender grosser Härte verneinte, 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorbringt, womit den eingangs erwähnten Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht genüge getan ist, 
dass die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. März 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel