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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_60/2019  
 
 
Urteil vom 14. März 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Suva Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 21. Januar 2019 (ZSU.2018.349). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 19. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Zofingen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Zofingen definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'098.45 nebst Zins. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 21. Januar 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 8. März 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Das Obergericht hat erwogen, soweit die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten und eine vollstreckbare Verfügung darstellenden Prämienrechnung (Prämienrechnung vom 20. Juli 2017 für die Prämien der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung der Jahre 2012 bis 2015) geltend mache, könne sie im Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden. Mit der zutreffenden Begründung des Bezirksgerichts (Prämienrechnungen für die öffentliche Unfallversicherung seien Verfügungen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, wenn sie auf einer Einreihungsverfügung beruhten; die Prämienrechnung und die vorgelegten Einreihungsverfügungen für die Jahre 2012 bis 2015 seien vollstreckbar; keine Geltendmachung von Tilgung, Stundung oder Verjährung) setze sie sich nicht auseinander. Die bezirksgerichtliche Begründung stehe mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang (mit Hinweis auf BGE 143 III 162). 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Verjährung. Dies hätte sie im kantonalen Verfahren tun müssen. Ausserdem macht sie - wie vor den Vorinstanzen - geltend, bei der B.________ versichert zu sein. Damit bestreitet sie erneut bloss die Korrektheit der Prämienrechnung, ohne sich mit den Erwägungen des Obergerichts zu befassen, wonach sie dies im Rechtsöffnungsverfahren nicht tun könne. Die Beschwerdeführerin scheint schliesslich geltend machen zu wollen, sie habe Zahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet. Darauf sei nie eingegangen worden, als sie sich gewehrt habe. Soweit die Beschwerdeführerin damit (teilweise) Tilgung behaupten will, belegt sie weder entsprechende Zahlungen noch legt sie dar, dass sie die Tilgung tatsächlich im kantonalen Verfahren behauptet oder bewiesen hätte. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg