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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_183/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. März 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 
2. Februar 2019 (5V 17 250). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Februar 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den für eine Rentenzusprechung nach rechtskräftiger Leistungsverweigerung vorausgesetzen veränderten Gesundheitszustand (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108 E. 5.4 S. 114) als nicht ausgewiesen erachtete, weshalb die einen Rentenanspruch (erneut) verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 6. April 2017 zu bestätigen sei, 
dass es insbesondere hinsichtlich des vom Beschwerdeführer kritisierten, der erstmaligen Rentenverweigerung vom 29. Oktober 2010 zu Grunde liegenden IFPP-Gutachtens vom 4. Januar 2010 ausführte, dieses könne im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu Diskussion gestellt werden, soweit es lediglich um eine unterschiedliche Einschätzung des seither unverändert gebliebenen Gesundheitszustands gehe, 
dass der Beschwerdeführer darauf letztinstanzlich nicht näher eingeht, es statt dessen (erneut) als nicht neutral abgefasst kritisiert, 
dass damit die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend sachbezogen begründet ist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. März 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel