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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9F_3/2019  
 
 
Urteil vom 14. März 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
SWICA Gesundheitsorganisation, 
Rechtsdienst, 
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
vom 4. Februar 2019 (9C_32/2019, 9C_33/2019). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe vom 15. Februar 2019, in welcher A.________ um Revision des Urteils 9C_32/2019 und 9C_33/2019 vom 4. Februar 2019 ersucht, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Februar 2019 auf die von A.________ gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2018 erhobenen Beschwerden nicht eintrat, 
dass ein Urteil des Bundesgerichts am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft erwächst (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 9F_2/2018 vom 18. Januar 2018), 
dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend gemacht werden muss und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteile 9F_14/2018 vom 7. November 2018 und 9F_9/2016 vom 20. März 2017 E. 1.1), 
dass die Gesuchstellerin als neue erhebliche Tatsachen (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) mechanische Schäden an beiden Händen sowie eine "Falschaussage der... Krankenlohn" geltend macht und damit sinngemäss erneut (d.h. wie in ihrer damaligen Beschwerde) darzulegen versucht, sie sei unverschuldet in eine missliche finanzielle Lage geraten und habe den (Gegenstand der kantonalen Entscheide vom 28. November 2018 bildenden) Prämienausstand bei der SWICA Gesundheitsorganisation nicht zu verantworten, 
dass diese Vorbringen ins Leere zielen, weil das Bundesgericht im Urteil vom 4. Februar 2019, dessen Revision beantragt wird, auf die von A.________ erhobenen Beschwerden wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht eingetreten ist, 
dass die Gesuchstellerin keine neuen erheblichen Tatsachen im Hinblick auf die massgeblichen Erwägungen des Nichteintretensentscheides vom 4. Februar 2019 vorbringt, 
dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG damit nicht rechtsgenüglich dargelegt wird, 
dass demnach auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. März 2019 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann