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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_617/2022  
 
 
Verfügung vom 14. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
c/o Staatsanwaltschaft II, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. November 2022 (UA220032-O/U/AHA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Gesuch an das Obergericht des Kantons Zürich vom 18. Juli 2022 beantragte A.________, der fallführende Staatsanwalt habe gestützt auf Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu treten. Die Staatsanwaltschaft stellte am 2. August 2022 Antrag auf Abweisung des Ausstandsbegehrens. 
Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 1. November 2022 ab. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Dezember 2022 gelangte A.________ an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Gutheissung des Ausstandsbegehrens.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer informierte das Bundesgericht mit Eingabe vom 10. März 2023 über den per 7. März 2023 erfolgten Wechsel der amtlichen Verteidigung und zog gleichzeitig die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2022 zurück. Das bundesgerichtliche Verfahren sei infolgedessen abzuschreiben und die Prozesskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.  
 
3.  
Das Beschwerdeverfahren ist demnach im Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 BGG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren 1B_617/2022 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kölz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck