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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_629/2022, 6B_630/2022  
 
 
Urteil vom 14. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Burkhardt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, Verfahrens- und Verteidigungskosten, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 25. März 2022 (SST.2022.1 und SST.2022.2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 26. August 2021 sprach das Bezirksgericht Zofingen B.________ der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.________ schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe. Die von A.________ erhobene Zivilklage hiess das Gericht teilweise gut. Von den Vorwürfen des Angriffs sowie der versuchten schweren Körperverletzung sprach es B.________ frei. 
Des Weiteren sprach das Bezirksgericht Zofingen mit gleichentags ergangenem Urteil C.________ vom Vorwurf des Angriffs, der versuchten schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.________ frei und wies dessen Zivilklage ab. 
 
B.  
Gegen die beiden vorinstanzlichen Urteile erhob A.________ Berufung, wobei er in den Berufungserklärungen um "Bestätigung" der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Die Vorinstanz forderte ihn daraufhin mit Verfügungen vom 3. Januar 2022 auf, die Notwendigkeit einer Vertretung für das Berufungsverfahren zu begründen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen, wobei sie im Säumnisfall auf seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht eintreten würde. 
Mit Verfügungen vom 8. Februar 2022 "widerrief" das Obergericht des Kantons Aargau die A.________ gewährte unentgeltliche Rechtspflege "für die Berufungsverfahren" und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen ab unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an, um je eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 2'000.-- zu leisten, andernfalls auf die Berufungen nicht eingetreten würde. 
Nachdem A.________ die Sicherheiten innert Frist nicht leistete, trat das Kantonsgericht Aargau mit Beschlüssen vom 25. März 2022 auf seine Berufungen nicht ein. 
Das Obergericht des Kantons Aargau setzte die Kosten für die beiden Verfahren auf je Fr. 500.-- fest und auferlegte diese A.________. Zudem entschädigte es die amtlichen Verteidiger von B.________ und C.________. Dem (ehemals unentgeltlichen) Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, sprach das Obergericht keine Entschädigung zu. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Nichteintretensbeschlüsse des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2022 seien aufzuheben und zwecks Eintretens, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Eventualiter sei die jeweilige Dispositiv Ziffer 2 der Beschlüsse aufzuheben und stattdessen seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, subeventualiter auf Fr. 250.-- zu Lasten von A.________ festzusetzen. 
Zudem sei die Kasse des Obergerichts des Kantons Aargau anzuweisen, dem (ehemaligen) unentgeltlichen Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für die beiden obergerichtlichen Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'365.90 auszurichten. 
Schliesslich ersucht A.________ für die bundesgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Beide Beschwerden richten sich gegen einen Nichteintretens- resp. Kostenentscheid derselben Vorinstanz, wobei die kantonalen Verfahren zwar unterschiedliche Beschuldigte, jedoch denselben Sachverhalt betrafen. Der Beschwerdeführer hat denn auch bis auf wenige formelle Angaben (namentlich die Verfahrensnummern) zwei identische Beschwerdeschriften eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5) bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer unterlässt eine ausdrückliche Begründung seiner Hauptanträge. Unter dem Titel "B. Materielles" finden sich bis auf eine Randziffer keinerlei Ausführungen. Er wendet sich jedoch sinngemäss gegen den vorinstanzlichen "Widerruf" der unentgeltlichen Rechtspflege, indem er die Verfügungen vom 3. Januar 2022 sowie vom 8. Februar 2022 als fehlerhaft und unnötig rügt. Er macht geltend, dass er die deutsche Sprache nicht verstehe und zudem die amtliche Verteidigung (sic) auch für das Berufungsverfahren gelte. Dem Beschwerdeführer zufolge sei es daher ausgeschlossen gewesen, auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege "nicht einzutreten" (Hervorhebung durch den Beschwerdeführer). Von einem kantonalen Obergericht dürfe erwartet werden, dass nur zulässige Anordnungen ergingen und nicht solche, welche ex lege ausgeschlossen seien.  
Da der "Widerruf" der unentgeltlichen Rechtspflege Grundlage für die vorinstanzlich geforderten Sicherheitsleistungen und damit für die Nichteintretensbeschlüsse bildete (vgl. Art. 383 Abs. 2 StPO i.V.m. 136 Abs. 2 lit. a StPO), sind die dagegen ins Feld geführten Argumente als Begründung der Hauptanträge zu verstehen. 
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer legte gegen die selbständig eröffneten Verfügungen vom 8. Februar 2022 kein Rechtsmittel ein. Diese wirken sich auf die angefochtenen Beschlüsse aus. Demnach sind sie im Sinne von Art. 93 Abs. 3 BGG mit den Endentscheiden anfechtbar. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.  
 
2.2.3. Mit seiner inhaltlichen Kritik am "Widerruf" der unentgeltlichen Rechtspflege vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen. Er unterlässt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Argumenten (insbesondere bezüglich seiner Fremdsprachigkeit sowie der Möglichkeit eines Dolmetscherbeizugs) und belässt es im Wesentlichen bei der Rüge, dass er kein Deutsch beherrsche. Damit vermag er den Substanziierungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die darauf gestützten Verfahrenshandlungen (namentlich die Einholung von Sicherheitsleistungen und die Nichteintreten auf die Berufungen) beanstandet der Beschwerdeführer nicht eigens.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, die erstinstanzlich gewährte unentgeltliche Rechtspflege gelte im Berufungsverfahren weiter und deren "Widerruf" sei nicht rückwirkend erfolgt. Sinngemäss scheint er der Ansicht zu sein, sein Vertreter hätte in jedem Fall (wohl zumindest für seine bis zum "Widerruf" entstandenen Aufwendungen) entschädigt werden müssen.  
 
3.2. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c). Nach Art. 137 StPO richten sich Bestellung, Widerruf und Wechsel der Verbeiständung sinngemäss nach den Artikeln 133 und 134. Das Gesetz enthält jedoch keine Regelung in Bezug auf eine allfällige Fortwirkung im Rechtsmittelverfahren.  
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstreckt sich eine von der Staatsanwaltschaft gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht ohne Weiteres auf die Rechtsmittelinstanz (vgl. Urteil 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2). Gleiches gilt sinngemäss auch für die gerichtlichen Instanzen untereinander. Diesbezüglich hielt das Bundesgericht mit Verweis auf obige Praxis jüngst fest, die Privatklägerschaft habe in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in jedem Verfahrensstadium unter anderem darzulegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine (Urteil 6B_1196/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). 
Diese Ansicht entspricht im Übrigen auch dem gesetzgeberischen Willen. So sieht der im Rahmen der Revision der StPO neu eingefügte Art. 136 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass "die unentgeltliche Rechtspflege [...] im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen" ist (Art. 136 Abs. 3 E-StPO, Fassung vom 17. Juni 2022; BBI 2022 1560). Die Referendumsfrist ist am 6. Oktober 2022 unbenützt abgelaufen und die Änderungen der Strafprozessordnung werden voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten (BBI 2022 1560; https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/sicherheit/gesetzgebung/aenderungstpo.html; besucht am: 7. Februar 2023). Gemäss der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung handelt es sich dabei um eine "Klarstellung" sowie eine Angleichung an Art. 119 Abs. 5 ZPO (BBI 2019 6736). Demnach soll mit Inkrafttreten von Art. 136 Abs. 3 E-StPO in inhaltlicher Hinsicht keine Rechtsänderung erfolgen. Vielmehr präzisiert (und kodifiziert) der Gesetzgeber seine bestehende Auffassung. 
Die unentgeltliche Rechtspflege wirkt im Berufungsverfahren mithin nicht ohne Weiteres fort. Sie ist vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz jeweils neu zu beantragen. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer ersuchte vor Vorinstanz um "Bestätigung" der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Lichte obiger Ausführungen handelte es sich de facto jedoch um Anträge zu deren Gewährung im Berufungsverfahren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz demnach auch berechtigt, ein Nichteintreten auf die Gesuche anzudrohen, sollte der Beschwerdeführer die zur Beurteilung seiner Bedürftigkeit nötigen Unterlagen nicht einreichen (vgl. Art. 383 Abs. 2 StPO).  
Mit Verfügungen vom 8 Februar 2022 "widerrief" die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege "für die Berufungsverfahren". Im Sinne obiger Erwägungen und trotz der unpräzisen Wortwahl handelte sich dabei in der Sache um eine Abweisung. Aus der von der Vorinstanz gewählten Formulierung ergibt sich immerhin deutlich, dass sich ihr abschlägiger Entscheid (richtigerweise) auf das gesamte Rechtsmittelverfahren bezog. 
Da dem Beschwerdeführer keine unentgeltliche Rechtspflege erteilt wurde, besteht auch kein Entschädigungsanspruch seines Vertreters gegenüber der Staatskasse. Die Abweisungen erfolgten für die gesamten Berufungsverfahren und somit nicht im Sinne eines rückwirkenden Entzugs. Demnach bleibt auch kein Raum für die Vergütung von bis zum Erlass der Verfügungen vom 8. Februar 2022 entstandener Aufwendungen. Dass ein Teil des geltend gemachten Aufwands noch dem erstinstanzlichen Verfahren zuzurechnen wäre, macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend. Demnach zielen auch seine Rügen betreffend die formelle Rechtsverweigerung und Willkür im Zusammenhang mit den fehlenden Anordnungen einer (amtlichen) Entschädigung durch die Vorinstanz ins Leere. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Kosten beider Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Er sei als Opfer im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) zu qualifizieren, wobei das Opferhilfeverfahren kostenlos sei. Dem Opfer dürften weder Verwaltungs- und Gerichtsgebühren noch Kosten für Barauslagen auferlegt werden. Dieser Anspruch beziehe sich auf alle erstinstanzlichen Verfahren zur Beurteilung von opferhilferechtlichen Ansprüchen sowie auf das kantonale Rechtsmittelverfahren und das Verfahren vor Bundesgericht. Zwar führt der Beschwerdeführer mit Verweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2 aus, Art. 30 Abs. 1 OHG sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG anwendbar und gelte in anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, nicht. Jedoch habe das Bundesgericht nicht geltend gemacht, dass man diese Norm gegen den Wortlaut auslegen müsste und dies sei auch nicht ersichtlich. Die Auslegung der Norm durch das Bundesgericht verletze Art. 30 Abs. 1 OHG.  
 
4.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Wie von ihm korrekt wiedergegeben, bezieht sich Art. 30 Abs. 1 OHG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154; BGE 141 IV 262 E. 2.2 S. 263 f.; Urteil 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3; je mit Hinweisen). Inwiefern diese bundesgerichtliche Auslegung dem Wortlaut der Norm widerspreche, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Dies ist auch nicht erkennbar. Jedenfalls schloss bereits die Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des OHG straf- und zivilrechtliche Verfahren vom Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 1 OHG ausdrücklich aus (vgl. BBl 2005 7187). Ohne Belang ist folglich die Frage nach der Qualifikation des Beschwerdeführers als Opfer im Sinne des OHG. Die Vorinstanz sah demnach zu Recht keinen Anlass, sich damit auseinanderzusetzen.  
 
5.  
Fehl geht sodann die Rüge des Beschwerdeführers, wonach ihm die Vorinstanz Kosten für unnötige und fehlerhafte Verfahrenshandlungen auferlegt und insofern Art. 428 StPO und Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO verletze, wobei die Gerichtskosten von jeweils Fr. 500.-- auf je Fr. 250.-- zu kürzen seien. 
Zunächst substanziiert er nicht, inwiefer n er Art. 428 StPO als tangiert erachtet. Eine Konstellation, die ein Abweichen vom Grundsatz der Kostentragung nach dem Obsiegerprinzip im Rechtsmittelverfahren zuliesse (Art. 428 Abs. 1 StPO), liegt jedenfalls nicht vor. Seine diesbezügliche Kritik scheint sich denn auch weniger gegen den Umfang der Kostentragung denn gegen die Festsetzung der Gerichtsgebühren zu wenden. 
Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der Abweisung seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege weder um unnötige noch um fehlerhafte Verfahrenshandlungen (vgl. dazu supra E. 2.2.3). Sie rechtfertigen demnach auch keine Reduktion der Gerichtskosten. 
Weiter unbehelflich sind die Ausführungen betreffend die Verursachung doppelten Aufwands aufgrund der Verfahrenstrennung durch die kantonalen Instanzen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Art. 29 Abs. 1 StPO nach seinem klaren Wortlaut nur verlangt, dass Straftaten "gemeinsam verfolgt und beurteilt" werden. Hingegen ist es nicht nötig, ein einziges Urteil auszufertigen oder eine einzige Verfahrensnummer zu verwenden (Urteil 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2). Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz für die beiden Beschuldigten je ein eigenes Urteil fällte. Eine Verfahrenstrennung liegt nach dem Gesagten nicht vor. 
Gleiches gilt sinngemäss für die Verfahrensführung durch die Vorinstanz. Wie vom Beschwerdeführer richtig vorgebracht erwog diese, sie werde die Berufungen gemeinsam beurteilen, was sie soweit erkennbar auch tat. Jedenfalls ergingen die wesentlichen Verfügungen und Beschlüsse für beide Verfahren mit identischem Inhalt und zeitgleich durch ein und dieselbe Verfahrensleitung, wobei auf dem Rubrum der verfahrensleitenden Verfügungen je beide Verfahrensnummern und beide Beschuldigten aufgeführt waren. Allein der Umstand, dass sie für die Berufungen formell zwei Verfahrensnummern anlegte, steht einer gemeinsamen Beurteilung nicht entgegen. Ein treuwidriges Vorgehen der Vorinstanz ist nicht erkennbar. 
 
6.  
Nicht zielführend ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz begründe ihre Kosten- und Entschädigungsentscheide ungenügend. Der Kostenentscheid ist zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder es die Parteientschädigung abweichend von der allenfalls unaufgefordert eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (vgl. BGE 134 I 159 E. 2.1.1; 111 Ia 1 E. 2a; Urteile 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.4.4; 6B_559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.3.4;. 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1; 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben (vgl. § 18 Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau, Verfahrenskostendekret, VKD, SAR 221.150). Die Vorinstanz begründet ihre Kostenentscheide damit ausreichend. 
 
7.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwe rd eführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_629/2022 und 6B_630/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt