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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_136/2023  
 
 
Urteil vom 14. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Atupri Gesundheitsversicherung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2022 (VBE.2022.249). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1966 geborene A.________ war im Jahr 2021 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Atupri Gesundheitsversicherung (nachfolgend: Atupri) versichert. Wegen ausstehender Kostenbeteiligungen leitete die Atupri nach erfolglosen Mahnungen beim Betreibungsamt B.________ die Betreibung ein. Auf die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. ________ hin erhob A.________ Rechtsvorschlag. Diesen hob die Atupri mit Verfügung vom 21. Februar 2022 auf; sie verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 262.30, zuzüglich Mahnspesen von Fr. 50.-, Bearbeitungsgebühren von Fr. 50.- sowie Betreibungskosten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 fest. 
 
B.  
Beschwerdeweise beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides, die Löschung des Eintrages auf der Liste der säumigen Versicherten und die Übernahme der Kostenbeteiligungen durch die Regionalpolizei C.________ und Dr. med. D.________. Mit Urteil vom 16. Dezember 2022 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es verpflichtete A.________, der Atupri Fr. 262.30 für ausstehende Kostenbeteiligungen, Fr. 50.- für Mahnspesen und Fr. 50.- für Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. In diesem Umfang hob es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes B.________ auf. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten schliesst A.________ auf Aufhebung des Urteils vom 16. Dezember 2022. Im Übrigen erneuert er das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie erkannte, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 262.30 für ausstehende Kostenbeteiligungen, Fr. 50.- für Mahnspesen sowie Fr. 50.- für Bearbeitungsgebühren schuldet, und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes B.________ in diesem Umfang aufhob.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt formell die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Urteils, womit sich sein Begehren auch auf den Nichteintretenspunkt (betreffend die Löschung aus der Liste der säumigen Versicherten und die Verpflichtung der Regionalpolizei C.________ bzw. des Dr. med. D.________ zur Übernahme der entstandenen Behandlungskosten) erstreckt. Indessen fehlt es diesbezüglich an einer sachbezogenen Begründung und damit an einer gültigen Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), so dass auf das Rechtsmittel insoweit auch letztinstanzlich nicht eingetreten werden kann.  
 
3.  
Im angefochtenen Urteil werden die für die Kostenbeteiligung der versicherten Personen im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt massgebenden Rechtsgrundlagen (Art. 64 Abs. 1-3 KVG und Art. 103 KVV) sowie die Voraussetzungen für die Auferlegung von Mahn- und Umtriebsspesen (Art. 105b Abs. 2 KVV; Art. 7.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin [Ausgabe 1. Januar 2021]) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf das dem Krankenversicherer im Falle von Zahlungsverzug vorgeschriebene Verfahren (insbesondere Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 eine Leistungsabrechnung in Höhe von Fr. 165.50 («Spital Behandlung» bei den Psychiatrischen Diensten E.________) und am 15. Juni 2021 eine solche über den Betrag von Fr. 96.80 (von welchen lediglich der auf Leistungen der Psychiatrischen Dienste E.________ entfallende Anteil von Fr. 88.95 bestritten war) zukommen lassen, welche beide unbezahlt geblieben seien. Dass der Beschwerdeführer mit der zugrunde liegenden, auf die Zuweisung der mobilen Ärzte erfolgten Behandlung durch die Psychiatrischen Dienste E.________ nicht einverstanden sei, ändere nichts an seiner Zahlungspflicht. Die Beschwerdegegnerin habe die Rechnungen auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen, vertraglichen und tarifarischen Vorschriften überprüft und für korrekt befunden. Als Krankenversicherer sei sie von Gesetzes wegen verpflichtet, die erbrachten Leistungen zu übernehmen. Dass die Beschwerdegegnerin die durch die Behandlung angefallenen Kosten zu Lasten der Grundversicherung des Beschwerdeführers übernommen und ihm aufgrund der noch nicht ausgeschöpften Franchise weiterverrechnet habe, sei damit rechtens. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mit seiner Weigerung, die fälligen Kostenbeteiligungen zu bezahlen, schuldhaft Inkassomassnahmen der Beschwerdegegnerin und entsprechende Kosten verursacht. Es sei nicht zu beanstanden, dass ihm dafür Spesen, deren Höhe verhältnismässig sei, belastet worden seien. Der Beschwerdeführer schulde der Beschwerdegegnerin mithin Fr. 262.30 für ausstehende Kostenbeteiligungen, Fr. 50.- für Mahnspesen und Fr. 50.- für Bearbeitungsgebühren. Da die Beschwerdegegnerin das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten habe, könne ihr für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung erteilt werden.  
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer erneut sinngemäss geltend macht, es sei aufgrund einer "Fehldiagnose" ein "unnötiger Notfalldiensteinsatz" erfolgt, dessen Kosten nicht zu Lasten der Atupri bzw. zu seinen Lasten gehen könnten, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Kostenübernahmepflicht für die ihm zugekommene Behandlung unabhängig davon besteht, ob er mit der ärztlich gestellten Diagnose einverstanden ist. Nichts abzuleiten vermag er auch aus seinem Vorbringen, nicht er, sondern Drittpersonen hätten die Behandlung veranlasst und damit die Kosten (einschliesslich Mahnspesen sowie Umtriebsentschädigung) verursacht, denn nach den Akten war ein Eingreifen unter den damals gegebenen besonderen Umständen in seinem Interesse erforderlich. Unbegründet ist sodann der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, im angefochtenen Urteil würden seine Anliegen im Zusammenhang mit dem ihm von einer unbekannten Täterschaft durch Elektromagnetfelder und Schallwellen zugefügten Schaden ignoriert. Die Vorinstanz musste sich mit diesen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht befassen, sondern durfte sich auf eine Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Punkten beschränken (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 138 IV 81 E. 2.2), d.h. sie hatte nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu entsprechender Kostenbeteiligung verpflichtet ist, diese nicht bezahlt hat und wegen Zahlungsverzugs zusätzlich Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren schuldet sowie ob der Rechtsvorschlag in der diesbezüglichen Betreibung zu beseitigen ist. Aus demselben Grund hat auch das Bundesgericht zum in der letztinstanzlichen Beschwerdeschrift erneut hauptsächlich diskutierten Thema der Beeinträchtigung durch Strahlung und Schall nicht Stellung zu nehmen. Ebenso erübrigen sich schliesslich Weiterungen zur von der Vorinstanz erteilten Rechtsöffnung, nachdem sich der Beschwerdeführer auch dazu nicht äussert.  
 
4.3. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
5.  
Entsprechend dem Prozessausgang werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann