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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.117/2003 /err 
 
Urteil vom 14. April 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Stefan Kessler, Pilatusstrasse 18, 6002 Luzern, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, v.d. Staatsanwalt lic. iur. Benno Annen, Archivgasse 1, 6430 Schwyz, 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c und d EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 15. Oktober 2002 . 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Kantonale Strafgericht Schwyz sprach A.________ mit Urteil vom 29. März 2001 - in entschuldigter Abwesenheit - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB in einem Gesamtbetrag von Fr. 149'500.-- gemäss Anklageschrift schuldig; für den Fr. 149'500 übersteigenden Betrag von Fr. 35'500 sprach es ihn vom Vorwurf der Veruntreuung frei. Ausserdem stellte es das Verfahren bezüglich eines am 5. Mai 1998 überwiesenen Betrages von Fr. 10'000.-- ein. Das Strafgericht verurteilte A.________ zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten. Die Zivilforderung des Strafklägers hiess es teilweise gut. 
 
Gegen dieses Urteil erklärte A.________ am 18. Dezember 2001 Berufung. Die Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz wies am 15. Oktober 2002 in entschuldigter Abwesenheit des Appellanten die Berufung ab, soweit sie darauf eintrat. 
2. 
A.________ führt gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, da ihm - obschon Jurist - ein amtlicher Verteidiger gegen seinen Willen bestellt worden sei. 
 
Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jeder Angeklagte das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Vertreter seiner Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihm die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Das Recht, sich selbst zu verteidigen, ist kein absolutes, und im Falle der notwendigen Verteidigung muss sich der Angeklagte damit abfinden, dass ein Anwalt die Verteidigung übernimmt (vgl. Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 226; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 1996, Rz. 188 zu Art. 6). 
Gemäss § 18 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung des Kantons Schwyz ist dem Angeschuldigten, der nicht selber einen Verteidiger bestellt, in allen Fällen, die durch das kantonale Strafgericht beurteilt werden, ein amtlicher Verteidiger beizugeben. Der Beschwerdeführer ist kantonal erstinstanzlich vom kantonalen Strafgericht beurteilt worden. Nach der kantonalen Strafprozessordnung handelte es sich somit um einen Fall der notwendigen Verteidigung. Es ist deshalb im Lichte von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer ein amtlicher Verteidiger beigegeben worden ist. 
4. 
Der Beschwerdeführer wirft den Kantonsgericht eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV vor. Sein Pflichtverteidiger habe die ihm gelieferten Beweismittel nicht ins Recht gelegt und einen ihm übermittelten Fragenkatalog ignoriert. 
4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der amtliche wie der private Verteidiger die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse des Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Der Angeschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden der Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 124 I 185 E. 3b S. 189 mit Hinweisen). 
4.2 Beim Angeschuldigten darf der gute Wille vorausgesetzt werden, mit seinem amtlichen Verteidiger konstruktiv zusammenzuarbeiten. Der amtliche Verteidiger bestimmt die Art und Weise der Verteidigung. Er ist nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten (BGE 116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105). Auch wenn der Angeschuldigte dem Verteidiger die Verteidigungsstrategie nicht vorschreiben kann, bedeutet dies nicht, dass er selbst keine Verfahrensrechte mehr ausüben dürfte, sei es auch im Widerspruch zu seinem Verteidiger (BGE 95 I 356 E. 2c S. 362; Frowein/Peukert, a.a.O., Rz. 188 zu Art. 6). 
4.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich bereits in einem Schreiben vom 29. November 1999 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz zur notwendigen Verteidigung. Er führte dazu aus: 
"Was meine Person betrifft, brauche ich keinen Anwalt. Einen Pflichtverteidiger können Sie mir zwar stellen, aber ich benötige ihn nicht. Ich habe dem Zwang der Strafprozessordnung anstandslos gefolgt und habe dreimal Verhöre über mich ergehen lassen. Zur Kooperation mit einem Pflichtverteidiger kann man mich nicht zwingen. Infolgedessen wird es keine Absprachen, Besprechungen etc. geben. Im Gerichtssaal plädiere ich für mich selbst. Plädoyers eines andern lasse ich nicht für mich gelten. Ich bitte Sie, den Betroffenen diesbezüglich zu orientieren; jegliche Kontaktaufnahme wird nicht beantwortet werden. Da ich als Angeklagter im Prozess das Schlusswort habe, werde ich spätestens zu diesem Zeitpunkt plädieren." 
In seiner staatsrechtlichen Beschwerde bestätigt der Beschwerdeführer, dass er nie direkten mündlichen oder schriftlichen Kontakt mit seinem Anwalt hatte. Er habe ihm einzig via seinen Hausarzt Beweismittel (Betreibungsbegehren und Bankauszüge) zukommen und ihm mitteilen lassen, dass er den Ausschluss der Öffentlichkeit beantrage. Seine Mutter habe dem Verteidiger zudem einen Fragenkatalog zugesandt. Im Umstand, dass der amtliche Verteidiger diese Informationen Dritter nicht im Sinne des Beschwerdeführers in seine Verteidigungsstrategie einfliessen liess, liegt klarerweise keine Verletzung der anwaltlichen Berufs- und Standespflichten, welche eine fachlich ausreichend qualifizierte Verteidigung in Frage stellen könnte. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erscheint aufgrund seines nicht nachvollziehbaren unkooperativen Verhaltens gegenüber seinem Verteidiger als rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dar, dass das Kantonsgericht ihm verunmöglicht hätte, seine Verfahrensrechte selbst wahrzunehmen, wie er dies in seinem Schreiben vom 29. November 1999 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz angekündigt hatte. Bei dieser Sachlage kann gesamthaft betrachtet nicht gesagt werden, das Kantonsgericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf seine in Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte verletzt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet . 
5. 
Das Kantonsgericht trat auf die Berufung nur in Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrages des Strafklägers ein, nachdem sich die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung einzig darauf beschränkt hatte. Es wies die Berufung insoweit ab und trat im Übrigen mangels Substanziierung auf die Berufung nicht ein. Der Beschwerdeführer beanstandet dies nicht. Er beanstandet vielmehr in allgemeiner Weise und ohne Bezug auf den angefochtenen Entscheid, dass sein Bruder C.________ als Entlastungszeuge nicht einvernommen worden sei und dass gegen seine Mutter ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet worden sei, damit sie nicht mehr als Zeugin für ihn aussagen könne. Damit legt er nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid die von ihm angerufenen Rechte verletzt haben sollte (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Mangels einer genügenden Begründung kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
Gleich verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass im kantonalen Verfahren die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wurde. Er behauptet nicht, dass sich das Kantonsgericht über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit hinweggesetzt hätte. Auch legt er nicht rechtsgenüglich dar, weshalb das Kantonsgericht von Amtes wegen gehalten gewesen wäre, vom Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzuweichen. In diesem Zusammenhang erwähnt der Beschwerdeführer § 91 Abs. 3 der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz, legt aber nicht dar, inwiefern diese "Kann-Vorschrift" willkürlich angewendet worden sein soll. 
6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. April 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: