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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.181/2004 /grl 
 
Urteil vom 14. April 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
A.________, zzt. Strafanstalt Thorberg, Postfach 1, 3326 Krauchthal, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Baumgartner, substituiert durch Rechtsanwalt Marc Engler, 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, 
Büro OK-3, Selnaustrasse 32, Postfach, 8039 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Präsident der 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
persönliche Freiheit, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 BV (Haftentlassung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Präsident der 9. Abteilung, vom 17. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ wurde am 17. Oktober 2000 festgenommen und mit Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Zürich vom 20. Oktober 2000 in Untersuchungshaft versetzt. Die Haft wurde in der Folge wiederholt verlängert. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach A.________ am 14. Januar 2004 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu 9 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 1184 Tagen Haft, sowie zu einer Busse von Fr. 30'000.--. Mit Verfügung vom gleichen Tag ordnete der Präsident der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zum möglichen Strafantritt an. Seit dem 14. Januar 2004 befindet sich A.________ im vorzeitigen Strafvollzug. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts legte er Berufung ein. Mit Eingabe vom 28. Januar 2004 stellte er beim Haftrichter ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft; eventuell verlangte er die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Der Haftrichter des Bezirkes Zürich gab dem Gesuch am 30. Januar 2004 keine Folge und überwies die Akten an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 13. Februar 2004 trat die Anklagekammer auf das Haftentlassungsgesuch nicht ein und überwies die Sache zur Entscheidung an den Vorsitzenden der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich. Dieser wies mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2004 das Gesuch um Entlassung aus der Haft ab. 
B. 
Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 19. März 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine sofortige Entlassung aus der Haft anzuordnen. Mit zwei Eventualanträgen ersucht er um Haftentlassung unter Auferlegung einer Fluchtkaution sowie zusätzlicher Ersatzmassnahmen. Ausserdem stellt er das Gesuch, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
C. 
Die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich und der Vorsitzende der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Fortdauer der Haft richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Haupt- und Eventualanträge sind daher zulässig. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs verletze das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV). 
2.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen). 
2.2 Nach § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zulässig, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO). 
 
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht nicht, dass die kantonale Instanz den dringenden Tatverdacht bejahte. Hingegen ist er der Ansicht, sie habe zu Unrecht angenommen, es bestehe Fluchtgefahr und die Fortdauer der Haft sei nicht unverhältnismässig. 
2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). 
2.3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer, welcher jugoslawischer Staatsangehöriger ist, in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei und nie in seinem Heimatland gelebt habe. Trotzdem könne von einer Integration des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft nicht die Rede sein. Er sei nie über einen längeren Zeitraum einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich zumindest in der Zeit vor seiner Verhaftung ausschliesslich mit Personen aus Ex-Jugoslawien umgeben. Auch verfüge er weiterhin über gute Kontakte zu seinen in Montenegro lebenden Schwiegereltern, die sowohl ihn als auch seine Ehefrau finanziell erheblich unterstützt hätten. Zudem habe er, selbst unter Berücksichtigung der 2/3-Regel, immer noch knapp drei Jahre der gegen ihn erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe zu verbüssen. Was den Kontakt zu seiner bald 4-jährigen Tochter bzw. seiner Familie betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 14. Januar 2004 im Normalvollzug befinde. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht inhaftiert sei, könne für ihn ein weiterer Anreiz sein, um sich mit ihr sowie der gemeinsamen, noch nicht schulpflichtigen Tochter ins Ausland abzusetzen. Aus diesen Überlegungen gelangte die kantonale Instanz zum Schluss, es bestehe weiterhin Fluchtgefahr. 
2.3.2 Hinsichtlich der Schwere der drohenden Strafe wird in der staatsrechtlichen Beschwerde erklärt, der Beschwerdeführer habe von der gegen ihn ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Jahren bereits knapp 3 ½ Jahre verbüsst. Es sei zu berücksichtigen, dass er in Anwendung der 2/3-Regel nach spätestens 6 Jahren bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werde, so dass er "im schlimmsten Fall noch rund 2 ½ Jahre in Haft verbringen müsste". Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die in Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berücksichtigung ausnahmsweise gebieten (Urteile 1P.138/1991 vom 26. März 1991 und P.703/1987 vom 17. Juni 1987, publ. in SZIER 1992 S. 489 f. und SJIR 1988 S. 285 f.). Da ein Ausnahmefall hier nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Reststrafe der gegen den Beschwerdeführer erstinstanzlich ausgefällten Strafe noch rund 5 ½ Jahre beträgt. Es lässt sich ohne weiteres annehmen, ein drohender Freiheitsentzug in dieser Höhe bilde einen erheblichen Anreiz zur Flucht. 
2.3.3 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht, im angefochtenen Haftentscheid werde erklärt, die familiäre Bindung sowie der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Schwiegereltern in Montenegro stellten ein potentielles Fluchtrisiko dar. Demgegenüber werde in der Begründung des Strafurteils des Bezirksgerichts ausgeführt, dass es zu einem erbitterten Streit zwischen der Familie B.________ und dem Beschwerdeführer gekommen sei und dabei diesem gegenüber auch durchaus ernst zu nehmende Todesdrohungen ausgesprochen worden seien. Daraus sei zu folgern, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zur Familie B.________ in Montenegro nicht (mehr) bestehe oder zumindest so gestört sei, dass er keinesfalls eine Fluchtgefahr zu begründen vermöge. 
 
Wohl mag der Umstand, dass es zu einem Streit zwischen Mitgliedern der Familie B.________ und dem Beschwerdeführer gekommen ist, gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen. Dass er aber diese Gefahr entscheidend zu reduzieren vermöchte, kann ohne Verletzung der Verfassung verneint werden. Im angefochtenen Entscheid wurde mit Grund darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht integriert sei, hier nie über einen längeren Zeitraum einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich in der Zeit vor seiner Verhaftung ausschliesslich mit Personen aus Ex-Jugoslawien umgeben habe. Sodann konnte die kantonale Instanz in vertretbarer Weise annehmen, dass die - vom Bezirksgericht zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilte - Ehefrau des Beschwerdeführers nicht inhaftiert sei, könne für diesen einen erheblichen Anreiz bilden, um sich zusammen mit ihr und der gemeinsamen, noch nicht schulpflichtigen Tochter ins Ausland abzusetzen. Werden die gesamten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht gezogen, so verletzte der Vorsitzende der 9. Abteilung des Bezirksgerichts die Verfassung nicht, wenn er zum Schluss gelangte, beim Beschwerdeführer bestehe weiterhin Fluchtgefahr. 
2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Haftdauer dann nicht mehr verhältnismässig, wenn sie in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt oder gar die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176; 124 I 208 E. 6 S. 215 mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. Oktober 2000, mithin seit rund 3 ½ Jahren, in Haft. Er wurde erstinstanzlich zu 9 Jahren Zuchthaus verurteilt. Es kann somit nicht gesagt werden, die Haft sei bereits in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt. 
2.5 Die kantonale Instanz lehnte den Eventualantrag des Beschwerdeführers ab, er sei gegen Leistung einer Kaution (in der Höhe von Fr. 200'000.--) aus der Haft zu entlassen. Sie führte im angefochtenen Entscheid aus, allgemein seien für die Beurteilung der Frage, ob die Sicherheitsleistung geeignet sei, den Angeschuldigten von der Flucht abzuhalten, insbesondere die beruflichen, familiären und weiteren Bindungen des Angeschuldigten, sein Charakter sowie die Intensität seiner Beziehungen zur Schweiz bzw. zu anderen Ländern massgebend. Zudem sei für die Beurteilung der fluchtverhindernden Wirkung der Kaution die Herkunft der Vermögenswerte relevant, mithin ob diese direkt aus dem Vermögen des Angeschuldigten stammten oder diesem von Dritten zur Verfügung gestellt würden. Im vorliegenden Fall verhalte es sich so, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz insbesondere in beruflicher Hinsicht wenig integriert sei und gute Kontakte zu Personen im Ausland habe. Zudem stamme nach den Angaben des Verteidigers des Beschwerdeführers die angebotene Sicherheitsleistung von maximal Fr. 200'000.-- nicht aus dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers, sondern von einem hier lebenden Schweizer, zu welchem der Beschwerdeführer eine enge persönliche Beziehung habe. Die kantonale Instanz hielt fest, es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschwerdeführer einen namhaften Betrag, der übrigens aus den kriminellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers selber sowie seines familiären Umfelds gestammt habe, an seinen Schwägern sowie seinem Schwiegervater vorbeigeschleust und für sich verwendet habe, was schliesslich zu einem erbitterten Streit im Herbst 2000 geführt habe. Mit Rücksicht auf diese Umstände lasse sich eine allfällige moralische Verpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber einer ausserhalb der Familie stehenden Person nicht vermuten. 
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Feststellungen der kantonalen Instanz als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Die Freilassung eines Angeschuldigten gegen Leistung von Sicherheit setzt voraus, dass angenommen werden kann, die Aussicht auf den Verlust der Kaution werde den Angeschuldigten davon abhalten, die Flucht zu ergreifen. Im vorliegenden Fall konnte die kantonale Instanz in vertretbarer Weise erwägen, in Anbetracht der angeführten Umstände vermöge die angebotene, durch eine Drittperson zu leistende Kaution keine ausreichende Gewähr gegen eine mögliche Flucht zu bieten. Auch bezüglich der weiteren vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Abgabe der Ausweisschriften, Meldepflicht) lässt sich mit Grund annehmen, diese wären nicht geeignet, um die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen. 
 
Nach dem Gesagten verletzte der Vorsitzende der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit nicht, wenn er das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abwies. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen. 
3. 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 
Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 
Rechtsanwalt Marc Engler wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro OK-3, und dem Bezirksgericht Zürich, Präsident der 9. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. April 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: