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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_143/2008 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 14. April 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger und Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
J.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügungen vom 2. März 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1948 geborenen J.________ unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 60 % ab 1. Dezember 1999 eine halbe sowie ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 ab. 
J.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. 
 
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch von J.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 altAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
3. 
Überdies hat die Vorinstanz - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner invalidisierenden somatischen und psychischen Beschwerden der früheren Tätigkeit eines Kranführers nicht mehr nachgehen kann. Hingegen vermöchte er weiterhin eine körperlich leichte Erwerbstätigkeit im Umfange eines hälftigen Arbeitspensums zu verrichten und damit ein Einkommen zu erzielen, welches den Anspruch auf eine ganze Rente ausschliesst. 
 
Sämtliche in der Beschwerde ans Bundesgericht erhobenen Einwendungen ändern an dieser Betrachtungsweise nichts. Soweit sie überhaupt mit einer Begründung versehen sind (und die dargelegte Kognitionsregelung einer Überprüfung der aufgeworfenen Fragen durch das Bundesgericht nicht von vornherein entgegensteht), wurden die letztinstanzlichen Vorbringen bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend widerlegt. 
 
4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 abgewiesen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 14. April 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger