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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_192/2009 
 
Urteil vom 14. April 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Widerhandlung gegen das Waffengesetz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. Januar 2009. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 7. September 2005 wurde einer Kindergartenklasse in Wil durch einen Polizeibeamten Verkehrsunterricht erteilt. X.________ wird vorgeworfen, trotz polizeilicher Halteanweisung nach dem Anhalten seines Fahrzeugs dieses nochmals einige Meter vorwärts bewegt und die Hupe betätigt zu haben. Weiter wird ihm zur Last gelegt, er habe anlässlich einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei St. Gallen am 23. Februar 2006 in einem Waldstück bei der Thurau einen geladenen Revolver auf sich getragen, ohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen. 
Mit Urteil des Einzelrichters Alttoggenburg-Wil vom 8. April 2008 wurde X.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das SVG sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen verurteilt. Der Revolver wurde eingezogen. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 7. Januar 2009 abgewiesen. 
X.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch. 
 
2. 
Da es um eine Strafsache geht, ist die "Berufung" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
 
3. 
Es ist fraglich, ob die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt. Zu einem erheblichen Teil gehen die 25 Seiten umfassenden Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 zu der Widerhandlung gegen das SVG und S. 4 - 10 zur Widerhandlung gegen das Waffengesetz). Diesen Ausführungen ist nichts beizufügen. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Umfang der Beschwerdeschrift ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. April 2009 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn