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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1C_5/2010 
 
Urteil vom 14. April 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
Lukas Arnold, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 29. November 2009 betreffend die Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten". 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009. 
 
In Erwägung, 
dass Lukas Arnold im Zusammenhang mit der von Volk und Ständen an der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 29. November 2009 angenommenen Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten" am 7. Dezember 2009 Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1) beim Regierungsrat des Kantons Zürich eingereicht hat; 
dass die Abstimmungsbeschwerde im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Bundesbeschluss vom 12. Juni 2009, mit welchem die Bundesversammlung die Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten" für gültig erklärte und Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitete, nichtig sei, und die Abstimmungsvorlage gegen übergeordnetes Recht verstosse; 
dass der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 auf die Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten ist; 
dass Lukas Arnold gegen den Beschluss des Regierungsrats am 4. Januar 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass gemäss Art. 77 Abs. 1 BPR gegen eidgenössische Abstimmungen aus folgenden Gründen Beschwerde geführt werden kann: 
 
1. wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); 
2. wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); 
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Volksabstimmung beruhe auf einem nichtigen Bundesbeschluss, weshalb "ihre Durchführung unregelmässig war", was der Regierungsrat hätte berücksichtigen müssen; 
dass im Zusammenhang mit eidgenössischen Abstimmungen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates weder direkt beim Bundesgericht angefochten noch zum Streitgegenstand eines Verfahrens vor einer kantonalen Regierung gemacht werden können (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV); 
dass mittels Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte der Inhalt einer angenommenen Eidgenössischen Volksinitiative nicht überprüft werden kann; 
dass - soweit nach dem Gesagten die Nichtigkeit des Bundesbeschlusses vom 12. Juni 2009 überhaupt geltend gemacht werden kann - die behauptete Nichtigkeit zu verneinen ist; 
dass somit der angefochtene Nichteintretensentscheid des Regierungsrats nicht zu beanstanden ist und insbesondere die politischen Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt; 
dass die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass damit das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist; 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. April 2010 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli