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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_300/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. April 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
 
B.________, Verfahrensbeteiligter, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Frey. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Veruntreuung, betrügerischem Konkurs (evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung), Bevorzugung eines Gläubigers, Urkundenfälschung und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Mit Verfügung vom 21. März 2013 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft einen auf die A.________ AG als Halterin eingelösten Personenwagen der Marke Porsche. Eine von der Fahrzeughalterin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, am 26. Juli 2013 (sinngemäss) ab. 
 
B.  
 
 Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte die A.________ AG mit Beschwerde vom 6. September 2013 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Aufhebung der Beschlagnahme. 
 
 Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet, während vom Beschuldigten innert angesetzter Frist keine Vernehmlassung eingegangen ist. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem ein Dispositiv enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. c BGG). Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der dieser Anforderung nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Zwar enthält der angefochtene Entscheid nur Sachverhaltsfeststellungen (Ziff. 1.1.-2.5, S. 1-3) und Erwägungen (Ziff. 1-4, S. 3-7), aber kein förmliches Dispositiv. Den Erwägungen (Ziff. 3.4-4, S. 7) lässt sich jedoch entnehmen, dass die Beschwerde kostenfällig abgewiesen werde. Der angefochtene Entscheid erscheint insofern für eine Prüfung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht ausreichend bestimmt (vgl. BGE 135 II 145 E. 8-9 S. 153-156; Urteil 9C_306/2007 vom 22. Juni 2007, in: SVR 2008 IV Nr. 58 S. 190). Gegenteiliges wird auch von den Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht. Das Bundesgericht sieht daher von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Verbesserung ab. 
 
2.  
 
 Streitig ist eine strafprozessuale Vermögensbeschlagnahme. Es droht damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 sowie ständige Praxis; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334). Auch die übrigen Sachurteilserfordernisse von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. 
 
3.  
 
 Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: Nach den Darlegungen der Staatsanwaltschaft werde der beschlagnahmte Porsche, der auf die Beschwerdeführerin als Halterin eingetragen sei, ausschliesslich vom Beschuldigten benutzt. Dieser sei Gesellschaftsorgan und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Die Eigentumsverhältnisse am beschlagnahmten Fahrzeug seien unklar und bildeten Gegenstand der Strafuntersuchung. Mehr als einen Drittel des Kaufpreises (von Fr. 37'500.--) habe der Beschuldigte privat finanziert (durch Anzahlung mit zwei Motorrädern und einer Garantieversicherung). Auch für die Fahrzeugversicherung sei er privat aufgekommen. Bei den restlichen zwei Dritteln des (von der Beschwerdeführerin geleisteten) Kaufpreises handle es sich um einen Naturallohn-Anteil für die vom Beschuldigten als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erbrachten Arbeitsleistungen. Einen Lohn habe er sich nicht mehr auszahlen lassen, nachdem ihm das Betreibungsamt mitgeteilt hatte, dass er diesen abgeben müsse. Seiner hauptberuflich als Verkäuferin in einem Warenhaus tätigen Ehefrau habe er über die Beschwerdeführerin monatlich Fr. 8'500.-- (als Lohn) auszahlen lassen. Ein Lohn in derselben Höhe sei seinem Bruder zugesichert worden als Entgelt für dessen angebliche Geschäftsführertätigkeit bei einer weiteren vom Beschuldigten beherrschten Firma. Schon in einem früheren Fall habe der Beschuldigte zwei Luxusfahrzeuge über eine von ihm beherrschte Firma halten lassen, deren Dritteigentumsanspruch aber bei der Zwangsverwertung nicht durchsetzbar gewesen sei. Die bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde habe bezeichnenderweise der Beschuldigte unterzeichnet. Sie sei "im Auftrag des mit ihm als Einzigem nicht verwandten Verwaltungsrates" erfolgt. Die Beschlagnahme diene sowohl der Kostendeckung als auch der Sicherung einer allfälligen richterlichen Einziehung bzw. Zusprechung einer Ersatzforderung. 
 
 Die Vorinstanz erwägt, für eine Kostendeckungs- und eine Ersatzforderungsbeschlagnahme bedürfe es keines deliktischen Zusammenhanges zwischen dem beschlagnahmten Vermögenswert eines Beschuldigten und den untersuchten Straftaten. Falls es sich um den Vermögenswert einer nicht beschuldigten Drittperson handelt, sei ein Durchgriff dann möglich, wenn es sich wirtschaftlich um dieselbe Person handelt oder wenn die fremden Vermögenswerte wirtschaftlich im Eigentum des Beschuldigten stehen, etwa nachdem sie durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen wurden. Am 11. Dezember 2011 sei zulasten des Beschuldigten eine betreibungsrechtliche Pfändungsverfügung ergangen. Dabei seien zwei Fahrzeuge im Wert von Fr. 92'000.-- gepfändet worden. Schon damals habe die betreffende (von ihm beherrschte) Arbeitgeberfirma des Beschuldigten einen Drittanspruch auf die gepfändeten Fahrzeuge geltend gemacht. Es liege die Vermutung nahe, dass auch der (im Herbst 2012 erfolgte) Kauf des beschlagnahmten Porsche über die nun vorgeschobene Beschwerdeführerin nur dazu gedient habe, das vom Beschuldigten gewünschte Fahrzeug dem Zugriff seiner Gläubiger vorzuenthalten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass gegen den Beschuldigten (nach dem Fahrzeugkauf) ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit verfügt wurde. Knapp zwei Monate nach dem Fahrzeugkauf habe eine Gläubigerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet. 
 
4.  
 
 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Einziehungs- und Deckungsbeschlagnahmen bei nicht beschuldigten Dritten seien in der Regel unzulässig. Für einen entsprechenden strafprozessualen Durchgriff bedürfe es einer "offenbar zweckwidrigen, missbräuchlichen Verwendung der juristischen Person" durch eine sie beherrschende beschuldigte Person. Falls es sich - wie hier - um eine Aktiengesellschaft handelt, müsse der Beschuldigte selber Aktionär sein, damit ein solcher Durchgriff in Frage kommen könnte. Dies sei aber nicht der Fall. Sie, die Beschwerdeführerin, habe mit den untersuchten Delikten nichts zu tun. Deshalb seien Zwangsmassnahmen gegen sie besonders zurückhaltend einzusetzen. Zwar treffe es zu, dass der Bruder des Beschuldigten ihr Alleinaktionär und der Präsident ihres dreiköpfigen Verwaltungsrates ist, dem auch der Beschuldigte als Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift angehört. Daraus und aus einer angeblichen Mitfinanzierung des Fahrzeuges durch den Beschuldigten könne jedoch nicht auf dessen Eigentum am beschlagnahmten Fahrzeug geschlossen werden. Sie habe zumindest zwei Drittel des Kaufpreises an die Verkäuferin überwiesen. Der Rest stamme zwar aus dem Verkauf von zwei Motorrädern, nicht aber aus Privatmitteln des Beschuldigten. Wohl trage die fragliche Rechnung dessen Briefkopf mit dem Vermerk "hiermit verkaufe ich die beiden Motorräder". Der Beschuldigte habe diese jedoch "vorab seinem Bruder zur Tilgung einer diesem gegenüber bestehenden Schuld abgetreten, weshalb schlussendlich der Verkauf der Motorräder" an die Käuferin "zwecks Tilgung des Restkaufpreises durch die Beschwerdeführerin erfolgt" sei. Daraus, dass der Beschuldigte in einer den Fahrzeugkauf betreffenden E-Mail die "Ich-Form" verwendet habe, könne ebenfalls nicht auf ihn als Privatkäufer geschlossen werden. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO, Art. 71 Abs. 3 StGB, das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
5.  
 
5.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die StPO regelt als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO).  
 
5.2. Im Falle einer strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) ist zu prüfen, ob eine strafrechtliche Konfiskation der fraglichen Vermögenswerte in Frage kommt (BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.; 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil 1B_326/2013 / 1B_327/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1.1, zur Publikation vorgesehen; s. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 126 I 97 E. 3d/aa S. 107). Gegenstand und Umfang zulässiger Ausgleichseinziehungen von Vermögen richten sich nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB. Das Gericht verfügt, unter Vorbehalt eines allfälligen selbstständigen Einziehungsverfahrens (Art. 376-378 StPO), die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB).  
 
5.3. Art. 71 Abs. 3 StGB regelt eine weitere strafprozessuale Beschlagnahmeart. Unter dem Randtitel "Ersatzforderungen" bestimmt Art. 71 Abs. 1 StGB, was folgt: Sind die der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB).  
 
5.3.1. Die Untersuchungsbehörde kann somit gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB zur Durchsetzung einer Ersatzforderung des Staates Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss. Anders als eine Einziehungsbeschlagnahme stellt eine Ersatzforderungsbeschlagnahme auch nicht die Vorstufe zu einer Einziehung dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber für staatliche Ersatzforderungen den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und darüber hinaus deutlich gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staates begründet wird (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB), es sich mithin um eine Forderung Dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG handelt (vgl. Urteile 1B_326/2013 / 1B_327/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen; 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.4; 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.2; 1B_198/2012 vom 14. August 2012 E. 3.4; 1B_350/2011 vom 21. März 2012 E. 4.3.1; altrechtlich s. auch BGE 126 I 97 E. 3d/aa S. 107, E. 3e S. 110).  
 
5.3.2. Gegenüber dem Eigentum von Dritten sind Ersatzforderungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn es sich beim "Dritten" um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (Urteile 1B_326/2013 /1B_327/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen; 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.5; 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.2; 1B_140/2007 vom 27. November 2007 E. 4.3; 1B_160/2007 vom 1. November 2007 E. 2.4; 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 4).  
 
5.4. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können sodann im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung vorläufig konfisziert werden, zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen (und Ersatzforderungsbeschlagnahmen, Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB) auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden (Urteile 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3.2; 1B_198/2012 vom 14. August 2012 E. 3.4; 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012 E. 7.1.1). Für Deckungsbeschlagnahmungen bei Dritten gelten grundsätzlich die bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme dargelegten Durchgriffsregeln (vgl. oben, E. 5.3.2).  
 
5.5. Strafprozessuale Beschlagnahmungen setzen voraus, dass ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zwangsmassnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Einziehungsbeschlagnahmen sind auch aufzuheben, falls eine strafrechtliche Einziehung (oder Ersatzforderung zulasten) des betroffenen Vermögens aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (vgl. BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.; 124 IV 313 E. 4 S. 316; s. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 126 I 97 E. 3d/aa S. 107).  
 
5.6. Die von den kantonalen Instanzen verfügte Vermögensbeschlagnahmung führt zu einem Eingriff in die Eigentumsgarantie und in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 26-27 BV). Eine Einschränkung dieser Grundrechte ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Die Kognitionsbeschränkung von Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346; Urteile 1B_326/2013 / 1B_327/2013 vom 6. März 2014 E.2.2, zur Publikation vorgesehen; 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).  
 
6.  
 
 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die zivilrechtliche Eigentümerin des Fahrzeuges ist und ob insofern ein strafprozessualer "Durchgriff" gegen sie vorliegt, bildet Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin strassenverkehrsrechtlich als Halterin des Fahrzeuges eingetragen ist und ihr Vorbringen, sie habe zumindest zwei Drittel des Kaufpreises an die Verkäuferin überwiesen, begründen noch keine liquide Eigentümerstellung. Darüber hinaus legen die kantonalen Instanzen willkürfrei konkrete Verdachtsgründe dar, wonach die Beschwerdeführerin (selbst in einer förmlichen Eigentümerstellung) nur "vorgeschoben" worden sei, um das Fahrzeug dem Zugriff von Gläubigern des Beschuldigten zu entziehen, und dieser zumindest faktisch und wirtschaftlich wie ein Eigentümer darüber verfügen könne. Bis zur Abklärung dieser Verdachtsgründe erscheint eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine allfällige Heranziehung zur Kostendeckung, strafrechtliche Einziehung oder Sicherung einer Ersatzforderung bundesrechtskonform: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass enge familiäre und wirtschaftliche Verflechtungen bestehen zwischen dem Beschuldigten, bei dem es sich um einen ihrer drei Verwaltungsräte und um ihren Geschäftsführer handelt, und dessen Bruder, der ihr Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident ist. Bei dieser Sachlage werden die Justizbehörden (und im Falle einer strafrechtlichen Anklage nötigenfalls das erkennende Gericht) sorgfältig abzuklären haben, ob der als Firmenfahrzeug angemeldete (relativ teure) Sportwagen dazu diente, den Gläubigern des Beschuldigten Haftungssubstrat vorzuenthalten, oder ob die Finanzierungsmittel des Fahrzeuges aus deliktischen Quellen stammten. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, ein allfälliger strafprozessualer "Durchgriff" auf eine zivilrechtlich vorgeschobene Aktiengesellschaft komme zum Vornherein nur in Frage, wenn die sie beherrschende beschuldigte Person selber Aktionärin ist, kann nach der oben dargelegten Praxis nicht gefolgt werden. Eine beherrschende Stellung kann insbesondere auch ausgeübt werden, wenn ein Beschuldigter faktisch, etwa als Organ oder Geschäftsführer einer juristischen Person, entsprechenden Einfluss auf diese nimmt. Eine strafrechtliche Einziehung bzw. die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung oder eine richterliche Verwertung des Beschlagnahmesubstrats zu Kostendeckungszwecken erscheint im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen. Damit hält die Fortdauer der strafprozessualen Sicherungsmassnahme auch vor der Eigentumsgarantie stand. Ein unverhältnismässiger Grundrechtseingriff wird nicht dargetan. Es kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen vor dem Novenverbot standhalten (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
7.  
 
 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Obergericht habe ihre Vorbringen "in keiner Art und Weise geprüft". Der angefochtene Entscheid setze sich lediglich mit ihrem Einwand auseinander, das Fahrzeug befinde sich in ihrem Eigentum. 
 
 Dieser Vorwurf findet in den Akten keine Stütze. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich die wesentlichen Argumente entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Beschlagnahme als rechtlich zulässig ansieht. In ihrer Begründung setzt sie sich mit diversen tatsächlichen und rechtlichen Einwänden der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. oben, E. 3). Mit dem (nicht entscheiderheblichen) Vorbringen, der Beschuldigte sei zwar Organ, nicht aber Aktionär der Beschwerdeführerin, brauchte sich das Obergericht nicht ausdrücklich und im Einzelnen zu befassen. Der Umstand, dass es ihrer Argumentation inhaltlich nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 f.; 133 I 270 E. 3.1 S. 277, E. 3.5.1 S. 283; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; je mit Hinweisen). 
 
8.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. April 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster