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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_280/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. April 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.  
 
Gegenstand 
Einweisung zur Begutachtung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen seine (gestützt auf Art. 449 Abs. 1 ZGB bis zum 18. April 2014 angeordnete) Einweisung zur Begutachtung in den Universitären Psychiatrischen Diensten Y.________ abgewiesen hat, 
in die Mitteilung des Rechtsvertreters, den Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr anwaltlich zu vertreten, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht (nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung und auf Grund einer ärztlichen Stellungnahme) erwog, der an ... leidende, weder krankheits- noch behandlungseinsichtige, bereits mehrmals hospitalisierte und wiederholt aus der Klinik entwichene Beschwerdeführer müsse dringend stationär begutachtet werden, weil eine ambulante Begutachtung nicht möglich wäre und eine fürsorgerische Unterbringung auf Grund der Selbst- und Fremdgefährdung ernsthaft in Betracht gezogen werden müsse, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist, soweit sich der Beschwerdeführer gegen eine Zwangsmedikation verwahrt, weil die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Obergerichts betreffend die stationäre Begutachtung eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht gegenstandslos, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. April 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann