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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_242/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. April 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
PHILOS Krankenversicherung AG,  
Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 11. Februar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. März 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass Art. 42 Abs. 2 BGG eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Motiven des angefochtenen Entscheids verlangt, 
dass bei einem Entscheid, der sich auf mehrere selbstständige Begründungen stützt, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, sämtliche Begründungen ausreichend substanziiert angefochten werden müssen (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 132 I 13 E. 3 S. 16 f.), 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen, soweit sie nicht als unzulässige Nova (Art. 99 Abs. 1 BGG) zum vornherein ausser Betracht bleiben müssen (was namentlich die Rüge betrifft, die Beschwerdegegnerin habe falsch beraten und gegen den Willen der Beschwerdeführerin eine "ordentlich (e) " Versicherung abgeschlossen), nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass die Beschwerdeführerin lediglich geltend macht, den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschwerdegegnerin im Januar 2013 nicht mehr an ihren Zahlungsvorschlag vom 22. Oktober 2012 gebunden gewesen sei, könne nicht zugestimmt werden, dass sie indes überhaupt nicht begründet, inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen haben soll, indem sie analog den obligationenrechtlichen Grundsätzen erwog, die Offerte sei jedenfalls im Januar 2013 nicht mehr bindend gewesen, 
dass den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll, soweit darin eine vergleichsweise Einigung zwischen Versicherten und Versicherungsträgern betreffend sozialversicherungsrechtliche Beiträge als unzulässig erachtet wurde (Art. 50 Abs. 1 ATSG; BGE 131 V 417), 
dass schliesslich eine (rechtsgenügliche) Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Feststellung fehlt, ein Vergleich betreffend Prämienausstände verstiesse auch gegen Art. 13 Abs. 2 lit. a KVG
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. April 2014 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle