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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_128/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. April 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. April 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass das von A.________ am 3./4. März 2015 während hängigem bundesgerichtlichen Verfahren (6B_43/2015) gestellte Haftentlassungsgesuch gemäss dem am 1. April 2015 ergangenen Entscheid der 1. Strafkammer der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern abgewiesen worden ist (s. im Übrigen die in der Sache zuletzt ergangenen Urteile 1B_20/2015 vom 18. Februar 2015 und 1B_256/2014 vom 17. Juli 2014); 
dass A.________ mit Eingabe vom 13. April 2015 gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer - soweit seine Eingabe überhaupt verständlich ist - nur ganz allgemein Kritik am Haftbelassungsentscheid und an den Strafverfolgungsbehörden übt und pauschal geltend macht, seine Haftbelassung sei illegal; 
dass er sich indes mit der dem Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen Begründung nicht auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, und Rechtsanwalt Krishna Müller, Bern, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. April 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp