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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_300/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. April 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
vom 28. Januar 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 A.________, 1989 geborene Marokkanerin, reiste am 15. Januar 2011 illegal in die Schweiz ein. Erst nachdem sie im August 2011 verhaftet worden war, stellte sie ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (damals Bundesamt für Migration) trat mit Verfügung vom 26. August 2013 wegen schuldhafter grober Verletzung der Mitwirkungspflichten darauf nicht ein; zugleich ordnete es die Wegweisung an, welcher keine Folge geleistet wurde. 
 
 Am 14. Januar 2014 stellte A.________ ein Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit einem 1973 geborenen, in der Schweiz niedergelassenen Iraker. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch ab, verfügte die Wegweisung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs schrieb die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. Juli 2014 ab, weil der betroffene Iraker dem zuständigen Zivilstandsamt am 2. Juni 2014 mitgeteilt hatte, dass er nicht mehr heiraten wolle. 
 
 Am 15. September 2014 reichte A.________ wiederum ein Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ehevorbereitung ein, nunmehr mit einem 1977 "aufenthaltsberechtigten" mutmasslichen Libanesen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 7. Oktober 2014 ab, forderte die Betroffene, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, soweit nicht gegenstandslos geworden, am 19. November 2014 ab; sie stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Januar 2015 ab. Es bestätigte die Auffassung seiner Vorinstanz, dass A.________ die Voraussetzungen der Zulassung im Familiennachzug nach erfolgter Heirat offensichtlich nicht erfüllen würde; aufgrund der gesamten Umstände mochte es deren Schluss, es fehle an einem ernsthaften Ehewillen, nicht beanstanden. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. April 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Recht, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu bleiben) gegenstandslos. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_291/2015 vom 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hängt mithin davon ab, ob die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend macht.  
 
2.2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV im Zusammenhang mit Art. 98 Abs. 4 ZGB auf dem Hintergrund des Grundsatzes des Vorrangs des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG. Danach lässt sich bei den Umständen, in der sich die Beschwerdeführerin befindet, ein Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung - bloss - dann geltend machen, wenn keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch bestehen und hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass die Betroffene, einmal verheiratet, aufgrund ihrer persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz erfüllen wird (BGE 137 I 351 E. 3, namentlich E. 3.9 S. 361 f.; Urteil 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin will diese erfüllen, weil ihr nach der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zustehen würde; ihr Bräutigam habe ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz.  
 
2.2.2. Das Verwaltungsgericht hat sich, da es den Rechtsmissbrauchsvorwurf von Migrationsamt und Sicherheitsdirektion bestätigte, mit dem ausländerrechtlichen Status des Bräutigams nicht befasst; es hält bloss fest, dass er aufenthaltsberechtigt sei, was auch für den Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung gilt. Nebenbei erwähnt es die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 AuG. Die Beschwerdeführerin behauptet, das Migrationsamt habe festgestellt, der Bräutigam verfüge über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Sie präzisiert dazu (in einer Fussnote 1 auf S. 5 der Beschwerdeschrift) : "Geboren in Damaskus (SYR), libanesischer Staatsangehöriger, Jahresaufenthalter B., Sohn des B.________ und C.________, geschieden von D.________, Taxifahrer, wohnhaft ....... U.________".  
 
 Im Unterschied zu Art. 42 und 43 AuG (Recht auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der mit einem Schweizer Bürger oder einem niedergelassenen Ausländer verheirateten Ausländerin) verschafft Art. 44 AuG der mit einem bloss aufenthaltsberechtigten Ausländer verheirateten Ausländerin keinen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 287; Urteil 2C_1039/2014 vom 18. November 2014 E. 2.2). Ebenso entfällt die Möglichkeit, eine Bewilligung nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) zu beanspruchen, wäre doch unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Ehemann über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügte, was bei blosser Aufenthaltsbewilligung nicht der Fall ist, es sei denn, diese beruhe ihrerseits auf einem Rechtsanspruch (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2 S. 323; 137 I 284 E. 1.2 und 1.3 S. 886 f.; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285), wofür keine Anhaltspunkte bestehen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, entsprechende Umstände aufzuzeigen (vorstehend E. 2.1), was sie nicht tut. Mit ihren spärlichen Angaben zum Bräutigam hat sie nicht in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Bewilligungserteilung nach Art. 12 EMRK bzw. Art. 13 BV in Verb. mit Art. 8 EMRK geltend gemacht. 
 
2.3. Die Beschwerde erweist sich gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. April 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller